Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.112/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[R]             
{T 0/2}
                
1C_112/2017

Urteil vom 12. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,

gegen

B. und C. D.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen,

Einwohnergemeinde Niedergesteln,
Kirchgasse 6, 3942 Niedergesteln,
vertreten durch Advokat Marco Eyer,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Place de la Planta,
Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Januar 2017 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (nachstehend: Bauherr) ist Eigentümer der Parzellen Nr. 599 und Nr.
605, an der X.________strasse "..." in der Wohnzone W3 der Gemeinde
Niedergesteln (nachstehend: Gemeinde). Die Parzelle Nr. 599 ist mit einem
Wohnhaus überbaut, an das im Nordosten ein gedeckter Unterstand angebaut ist.
Am 7. Mai 2014 stellte der Bauherr das Gesuch, auf der Parzelle Nr. 605 die
Umnutzung des Unterstands in einen geschlossenen Velo- und Geräteraum und auf
der Parzelle Nr. 559 die Errichtung einer Schallschutzmauer zu bewilligen.
Die Eigentümer des südlich an die Parzelle Nr. 559 angrenzenden Grundstücks, B.
und C. D.________ (nachstehend: Nachbarn), erhoben gegen das Baugesuch
Einsprache. Mit Bauentscheid vom 12. September 2014 bewilligte die Gemeinde das
Baugesuch des Bauherrn mit den Auflagen / besonderen Hinweisen:
?       Der Anschluss der Zufahrt an die Gemeindestrasse muss dem Art.
214       des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (SGS/VS 725.1; StrG)
              und den VSS Normen 640 090 b und 640 273 entsprechen. [...]
?       Es darf kein Garagentor, sondern nur eine max. 1.80 m breite
Türe              montiert werden, da es sich nicht um eine Garage im
rechtlichen Sinne,       sondern um einen Unterstand handelt.
Diese Baubewilligung wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht angefochten.

B. 
Mit Baugesuch vom 27. Oktober 2014 (eingegangen bei der Gemeinde am 29. Oktober
2014) ersuchte der Bauherr die Gemeinde darum, auf den Bauparzellen einen
geschlossenen Velo- und Geräteraum mit einem Rolltor und eine Schallschutzmauer
zu bewilligen. Gemäss den entsprechenden Plänen sollte der Velo- und
Geräteraum, anders als ursprünglich bewilligt, keine Türe, sondern ein Rolltor
aufweisen. Zudem sollte die Länge des Raums von 5,03 m auf 4,52 m reduziert
werden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 liess die Gemeinde die
Bekanntmachung für dieses Abänderungsgesuch des Bauherrn den Nachbarn zu ihrer
Information zukommen und führte aus, das Gesuch sei am 26. November 2014 in den
Anschlägekästen der Einwohnergemeinde veröffentlicht worden. Die Nachbarn
erhoben gegen das Abänderungsgesuch Einsprache. An der Gemeinderatssitzung vom
12. Januar 2015 wurde beschlossen, das Abänderungsgesuch werde bewilligt, die
Auflagen gemäss Bauentscheid vom 12. September 2014 müssten strikte eingehalten
werden und die Einsprache der Nachbarn werde abgewiesen. Mit Bauentscheid vom
18. Februar 2015 bewilligte die Gemeinde das Abänderungsgesuch (Nr. 2104-03-04)
unter folgenden Auflagen:
?        Es darf ein Rolltor eingebaut werden.
?       Alle weiteren Auflagen gemäss Bauentscheid vom 12. September
2014               (u/Dossier-Nr. 2014-01-15) sind strikte einzuhalten.
?       Sie sind integrierender Bestandteil dieser Bauverfügung.
Gegen diesen Bauentscheid erhob der Bauherr beim Staatsrat des Kantons Wallis
Beschwerde mit dem Antrag, die Auflage betreffend die Freihaltesicht gemäss der
von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) herausgegebenen
Schweizer Norm 640 273 a sei aufzuheben. Der Staatsrat trat am 18. Mai 2016 auf
die Beschwerde nicht ein, weil er davon ausging, die strittige Auflage sei Teil
der Baubewilligung vom 12. September 2014, die in Rechtskraft erwachsen sei und
daher nachträglich nicht mehr angefochten werden könne. Daran ändere die
Bewilligung des Abänderungsgesuchs nichts, weil diese Bewilligung die vom
Bauherrn nachträglich beanstandete Auflage nicht betroffen habe.
Der Bauherr focht den Nichteintretensentscheid des Staatsrats mit Beschwerde
an, welche das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 20. Januar 2017
abwies, soweit es darauf eintrat.

C. 
Der Bauherr (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, die Ziffern 1 - 3 des Urteils des
Kantonsgerichts vom 20. Januar 2017 und die Auflage der Baubewilligung vom 18.
Februar 2015 betreffend die Freihaltesicht gemäss VSS-Norm 640 273 a seien
aufzuheben.
Die Gemeinde und der Staatsrat verzichten auf eine Vernehmlassung. Das
Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Nachbarn
(Beschwerdegegner) stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, weil er als
unterliegende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die
Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt
werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu
einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots nach Art. 9 BV
(BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst
ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar
ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint,
genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

1.3. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV,
genügt es nicht, wenn er bloss behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V
57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

1.4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob der Staatsrat
die Anfechtung der umstrittenen Auflage zu Recht als verspätet qualifizieren
und er daher auf die bei ihm eingereichte Verwaltungsbeschwerde nicht eintreten
durfte. Soweit der Beschwerdeführer über diesen Streitgegenstand hinausgehende
Rügen erhebt, welche die Rechtmässigkeit der von ihm beanstandeten Auflage
betreffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil 1A.266/2006 vom 25.
April 2007 E. 1.3). Dies betrifft namentlich die Rüge, die Gemeinde hätte neben
der Respektierung der Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes nicht
ergänzend die Einhaltung von VSS-Normen verlangen dürfen.

2.

2.1. Das Verwaltungsgericht erwog, Anfechtungsobjekt sei der
Nichteintretensentscheid des Staatsrats, weshalb einzig zu beurteilen sei, ob
dieser auf die bei ihm eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers hätte
eintreten müssen. Soweit er sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
mit dieser Frage befasse, könne darauf nicht eingetreten werden.

2.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Verwaltungsgericht habe
willkürlich gehandelt, weil es einen Abweisungsentscheid gefällt und im
Widerspruch dazu den Nichteintretensentscheid des Staatsrats als rechtmässig
erachtet habe, um die Rügen betreffend die materielle Beurteilung in der Sache
nicht prüfen zu müssen.

2.3. Das Verwaltungsgericht handelte jedoch nicht widersprüchlich und damit
auch nicht willkürlich, wenn es den Nichteintretensentscheid des Staatsrats mit
der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte und es deshalb die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Rügen nicht prüfte. Es hatte
lediglich darüber zu befinden, ob der vorinstanzliche Forumsverschluss zurecht
erfolgt sei oder nicht (vgl. E. 1.4 hievor).

3.

3.1. Der Staatsrat führte zusammengefasst, aus, der Beschwerdeführer habe mit
seinem Baugesuch vom 27. Oktober 2014 gegenüber dem ursprünglichen Gesuch nur
insoweit eine Änderung vorgesehen, als die Länge des Velo- und Geräteraums von
5,03 m auf 4,52 m verkürzt und die Türe durch ein Rolltor ersetzt werden soll.
Diese Änderungen würden kein Hauptmerkmal der Baute betreffen, weshalb die
Gemeinde das Baugesuch vom 27. Oktober 2014 zu Recht als Abänderungsgesuch ohne
erneute Publikation im Amtsblatt entgegengenommen habe. Diese Erwägung des
Staatsrats bestätigte das Verwaltungsgericht. Dieses ging mit dem Staatsrat
davon aus, die strittige Auflage sei bereits in der Baubewilligung vom 12.
September 2014 enthalten gewesen, die insoweit durch die Bewilligung des
Änderungsgesuchs nicht abgeändert bzw. ersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer
fechte diese Auflage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der
Baubewilligung vom 12. September 2014 und damit verspätet an.

3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er vertrete mit Nachdruck die Meinung,
sein Baugesuch vom 27. September 2014 habe entgegen der Meinung der kantonalen
Rechtsmittelinstanzen gegenüber dem bewilligten Projekt nicht bloss
geringfügige Änderungen vorgesehen.
Ob eine geringfügige Änderung eines Baugesuchs vorliegt, die nicht im Amtsblatt
publiziert werden muss, beurteilt sich nach kantonalem Recht. Inwiefern die
Vorinstanz solches Recht in diesem Zusammenhang willkürlich angewendet haben
soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dar, weshalb
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hievor).

3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der kantonalen
Rechtsmittelinstanzen, die Gemeinde habe das Baugesuch vom 27. Oktober 2014 als
Abänderungsgesuch ohne erneute Publikation entgegengenommen, widerspreche der
Bauverfügung vom 18. Februar 2015. In dieser werde ausgeführt, das Baugesuch
sei durch Anschlag in der Gemeinde mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen
publiziert worden. Zudem werde in dieser Baubewilligung verfügt, dass ein
Rolltor eingebaut werden dürfe und alle weiteren Auflagen gemäss Bauentscheid
vom 12. September 2014 strikte einzuhalten seien; sie seien integrierender
Bestandteil dieser Verfügung. Damit übereinstimmend halte das Protokoll der
Gemeinderatssitzung vom 12. Januar 2015 fest, das Abänderungsgesuch werde
bewilligt; die Auflagen gemäss Bauentscheid vom 12. September 2014 müssten
strikte eingehalten werden; die Einsprache der Nachbarn werde abgewiesen. Aus
diesen Unterlagen gehe hervor, dass die Gemeinde ein ordentliches Bauverfahren
durchgeführt habe. Die Baubewilligung vom 18. Februar 2015 betreffe damit nicht
bloss eine Zusatzbewilligung zur Bewilligung vom 12. September 2014. Vielmehr
trete das geänderte Bauprojekt an die Stelle des ursprünglichen Projekts.

3.4. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend,
die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die Gemeinde habe mit der
Bewilligung des Abänderungsgesuchs bloss eine Änderungs- bzw. Zusatzbewilligung
zum ursprünglichen Bauentscheid vom 12. September 2014 erteilen wollen, der
abgesehen von den bewilligten Änderungen weiterhin Geltung haben soll. Ob diese
Rüge den Begründungsanforderungen genügt, ist fraglich, kann jedoch offen
bleiben, weil sie sich ohnehin als unbegründet erweist. Die Gemeinde
bezeichnete in ihrer Korrespondenz, im Protokoll vom 12. Januar 2015 und im
Bauentscheid vom 18. Februar 2015 das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 27.
Oktober 2014 als Änderungsgesuch und publizierte es - anders als das
ursprüngliche Baugesuch - nicht im Amtsblatt, sondern nur durch Anschlag.
Daraus durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, die Gemeinde habe das
Baugesuch vom 27. Oktober 2014 als ein Gesuch zur Abänderung des ersten Gesuchs
vom 7. Mai 2014 entgegengenommen und entsprechend behandelt. Dies wird dadurch
bestätigt, dass gemäss der Bewilligung des Abänderungsgesuchs zwar - in
Abweichung von den Auflagen der ursprünglichen Baubewilligung - der Einbau
eines Rolltors erlaubt wurde, jedoch alle weiteren Auflagen gemäss Bauentscheid
vom 12. September 2014 strikte einzuhalten sind. Dieser Hinweis kann
willkürfrei so verstanden werden, dass diese Auflagen weiterhin Geltung haben
und die ursprüngliche Baubewilligung insoweit keine Änderung erfuhr.

4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die obsiegenden privaten
Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche Entschädigung steht auch der
Gemeinde nicht zu, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte und sie
zudem keine Vernehmlassung einreichte (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Niedergesteln, dem
Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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