Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.10/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_10/2017

Urteil vom 17. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Rumänien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 26. Oktober 2016 ersuchte das rumänische Justizministerium um die
Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren wegen Fahrens ohne Berechtigung, Diebstahls und Widerhandlung gegen
das Waffengesetz.
Am 17. November 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 28. Dezember 2016 ab.

B. 
Mit undatiertem, am 6. Januar 2017 der schweizerischen Post übergebenen
Schreiben an das BJ erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und die
Auslieferung abzulehnen.
Am 10. Januar 2017 leitete das BJ das Schreiben von A.________
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 48 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (...)
übergeben werden (Abs. 1). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe
rechtzeitig bei der Vorinstanz (...) eingereicht worden ist. Die Eingabe ist
unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 30. Dezember 2016 in
Empfang. Er hat die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen der Vorinstanz
eingereicht und die Frist nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG somit gewahrt. Die
Beschwerde ist rechtzeitig.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt.
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest
sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nach Art.
42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender
Fall ist jedenfalls zu verneinen.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, im rumänischen Strafvollzug drohe ihm
eine unmenschliche Behandlung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen die Verhältnisse im
rumänischen Strafvollzug einer Auslieferung bzw. Überstellung zur weiteren
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht entgegen und gewährt die Schweiz
Auslieferungen an Rumänien praxisgemäss ohne besondere Auflagen in Bezug auf
die Haftbedingungen (Urteile 1C_441/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.2; 1C_268/
2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen.
Dass der Angelegenheit sonst wie eine aussergewöhnliche Trageweite zukommen
könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

3. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 3
Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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