Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.109/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_109/2017

Urteil vom 22. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass A.________ mit Eingaben vom 23. und 26. Oktober 2016 Strafanzeige gegen
die Leitende Staatsanwältin B.________ bei der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen eingereicht hat;
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Dezember
2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Leitende
Staatsanwältin erteilt hat;
dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 18.
Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung der Anklagekammer nicht
auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Anklagekammer die
Erteilung der Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert
haben sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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