Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.107/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_107/2017

Urteil vom 21. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Richterinnen am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, p.A. Regula Widrig
Sax, Präsidentin, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,
2. Mitarbeitende des Betreibungsamtes Buchs SG, p.A. Daniel Zogg, Leiter des
Betreibungsamtes Buchs, Stadtverwaltung, 9471 Buchs,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete am 22. September 2016 "Strafantrag-Privatklage" gegen die
Präsidentin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland, die Vizepräsidentin der
2. Abteilung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland sowie gegen den Leiter
und Stv. Leiter des Betreibungsamts Buchs wegen "Amtsmissbrauch, versuchter
Betrug, Urkundenfälschung im Amt, Verwendung der falschen Urkunde zur Täuschung
sowie versuchter Erpressung".
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 7. Dezember
2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zur Begründung
führte sie zusammenfassend aus, dass sich aus der Strafanzeige kein genügend
substantiierter Sachverhalt entnehmen lasse. Auch ergebe sich aus den
eingereichten Unterlagen kein entsprechender Anfangsverdacht. Die vagen
Hinweise des Anzeigers auf ein möglicherweise strafbares Verhalten ohne
konkrete Verdachtsmomente vermöge die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung nicht zu rechtfertigen.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Februar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2016. Das Bundesgericht hat davon
abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise
aufzuzeigen, dass die Anklagekammer einen hinreichenden Tatverdacht in rechts-
bzw. verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Aus seiner Beschwerde
ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur
Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. ihr Entscheid selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf
eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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