Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.101/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_101/2017

Urteil vom 15. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
handelnd durch die Gesundheits-und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern.

Gegenstand
Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2017
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Gesuche um Genugtuung, Entschädigung bzw. Vorschuss auf Entschädigung sowie
Kostenbeiträge für langfristige Hilfe Dritter nach dem Opferhilfegesetz, weil
er angeblich bei Vorfällen vom 22. April und 28. Oktober 2014 durch
Einsatzkräfte der Kantonspolizei Bern schwer verletzt worden sei. Mit Verfügung
vom 25. Juli 2016 wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Gesuche ab,
soweit sie darauf eintrat. A.________ erhob dagegen am 31. August 2016
Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
10. Januar 2017 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion auf das Gesuch
hinsichtlich des Vorfalls vom 22. April 2014 nicht eingetreten sei, weil der
Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan habe, welcher Art die angeblichen
strafbaren Handlungen gewesen sein sollten. Bezüglich der Vorfälle vom 28.
Oktober 2014 habe die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgeführt, dass das
entsprechende Strafverfahren eingestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer
keine weiteren Beweismittel vorgebracht habe, sei auch im opferhilferechtlichen
Verfahren davon auszugehen, dass keine strafbaren Handlungen zum Nachteil des
Beschwerdeführers begangen worden seien. Mit diesen Ausführungen der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion setze sich der Beschwerdeführer in keiner
Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2017. Das Bundesgericht
hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer schildert die Vorfälle vom 22. April und 28. Oktober 2014
ausführlich aus seiner Sicht. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die
zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, setzt er sich indessen nicht
rechtsgenüglich auseinander. So vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der
Schluss des Verwaltungsgerichts, er hätte sich mit den Ausführungen der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion in keiner Weise auseinandergesetzt,
rechtswidrig sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden
werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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