Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.97/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_97/2017

Urteil vom 7. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Beatrice van de Graaf,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Innerschwyz,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Bezirksgericht Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2017 des Kantonsgerichts Schwyz,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. August 2016 wurde
A.________ der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von
Art. 217 StGB, begangen von Januar 2011 bis April 2016, schuldig gesprochen.
A.________ erhob am 22. August 2016 Einsprache. Am 2. November 2016 überwies
die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht Schwyz. Mit Schreiben
vom 25. November 2016 setzte die Einzelrichterin Beatrice van de Graaf den
Parteien Frist bis zum 19. Dezember 2016, um Beweisanträge zu stellen.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 verlangte A.________ den Ausstand sowohl der
Staatsanwaltschaft als auch des Bezirksgerichts und im Speziellen von
Einzelrichterin Beatrice van de Graaf. Er beantragte, das laufende
Strafverfahren sei an den Kanton Zürich oder einen anderen, jedoch nicht
benachbarten Kanton abzutreten.
Die Einzelrichterin überwies das Ausstandsgesuch samt Verfahrensakten am 20.
Dezember 2016 dem Kantonsgericht Schwyz und nahm gleichzeitig als Betroffene im
Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO zum Gesuch Stellung; sie erachtet sich nicht als
befangen. Dieses Schreiben wurde A.________ am 11. Januar 2017 zugestellt.
Zugleich wurde ihm die Besetzung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts für
die Beurteilung des Ausstandsgesuchs bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 19.
Januar 2017 hielt A.________ an seinen Anträgen fest und verlangte zusätzlich
den Ausstand des als Vorsitzenden der Beschwerdekammer vorgesehenen
Vizepräsidenten Walter Züger. Zur Begründung führte A.________ insbesondere
aus, im ihn betreffenden Scheidungsverfahren habe Walter Züger mit Verfügung
vom 24. Dezember 2012 eine Arresteinsprache abgewiesen.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 wies das Kantonsgericht die Ausstandsgesuche
ab, soweit es auf diese eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung seines Ausstandsbegehrens vom 16.
Dezember 2016 sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Ausstand der
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz (insbesondere der
Staatsanwaltschaft Innerschwyz), des Bezirksgerichts Schwyz (im Speziellen von
Bezirksrichterin Beatrice van de Graaf) und des Kantonsgerichts (im Speziellen
von Vizepräsident Walter Züger) für das gesamte Strafverfahren anzuordnen. Das
laufende Strafverfahren sei an den Kanton Zürich oder einen anderen, jedoch
nicht benachbarten Kanton abzutreten. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Beatrice van de Graaf und das Kantonsgericht verzichten auf Vernehmlassungen.
Die Exfrau des Beschwerdeführers hat unaufgefordert eine Stellungnahme
eingereicht, ohne indes Anträge zu stellen.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 hiess der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________ um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme gut und wies das Bezirksgericht Schwyz an, das laufende
Strafverfahren bis zum Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zu
sistieren.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache
(Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht hat als letzte und
einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b
StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1
BGG zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung
von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.).
Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird vom
Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt.

2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf,
dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV
soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des
Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden
Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der
Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann
bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem
anderen, die gleiche Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem früheren
Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich
die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen
Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen
erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116).
Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO
konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige
Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen
Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit
der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne
von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im
Rahmen von Art. 56 lit. f StPO massgeblich werden (Markus Boog, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N. 28 zu Art. 56 StPO; Urteil 1B_417/2012 vom
16. November 2012 E. 2.1 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Ausstand der Strafbehörden des
Kantons Schwyz - nämlich der Strafverfolgungsbehörden, des Bezirksgerichts
Schwyz und des Kantonsgerichts - für das gesamte Strafverfahren anzuordnen.

3.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind
grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne
Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche
Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft
zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde
gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden,
wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder
ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 - 60 StPO) spricht
denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber
"einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (Urteil 1B_405/2014 vom 12. Mai
2015 E. 6.2; vgl. auch Boog, a.a.O., N. 2 zu Art. 58 StPO).

3.3. Der Beschwerdeführer substanziiert sein Ausstandsgesuch in diesem Punkt
nicht hinreichend, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht nicht auf das
Gesuch eingetreten ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Vizepräsidenten des Kantonsgerichts
Walter Züger, wie dargelegt, deshalb als befangen, weil dieser mit Verfügung
vom 24. Dezember 2012 eine Arresteinsprache im Scheidungsverfahren abgewiesen
habe. Zudem gehe nicht an, dass Walter Züger am Nichteintretensentscheid
bezüglich des gegen ihn gestellten Ausstandsbegehrens mitgewirkt und in eigener
Sache entschieden habe.

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO sei
im Fall des Vizepräsidenten Walter Züger offensichtlich nicht gegeben, da die
Behandlung einer Arresteinsprache eine andere Sache und ein anderes, nicht mit
dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang stehendes Verfahren betreffe.
Das Ausstandsbegehren füge sich nahtlos in das Verhalten des Beschwerdeführers
ein, praktisch alle Gerichtspersonen, die in seinen Verfahren tätig würden,
früher oder später abzulehnen. Solches Gebaren sei rechtsmissbräuchlich und
verdiene keinen Rechtsschutz. Auf das Ausstandsgesuch gegen Walter Züger sei
daher nicht einzutreten und dieser könne im vorliegenden Fall den Vorsitz der
Beschwerdekammer übernehmen.

4.3. Die abgelehnte Gerichtsperson darf am Ausstandsentscheid, der sie
betrifft, grundsätzlich nicht selber mitwirken (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa S.
156). Im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 34 ff. BGG) ist dies jedoch dann
nicht der Fall, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund
geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren primär mit
früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die
abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht
nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als
rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; Urteile 5A_605/
2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; 6B_66/2012 vom 10. April 2012 E. 1; 2F_2/
2007 vom 25. April 2007 E. 3.2). Entsprechendes lässt sich auch auf den
Geltungsbereich der StPO übertragen.

4.4. Vorliegend ist die Vorinstanz zu Recht von einem solchen unzulässigen oder
zumindest offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren gegen den
Kantonsgerichtsvizepräsidenten ausgegangen. Der Beschwerdeführer setzt sich in
seiner Beschwerde nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und
bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert generell die Personalunion von Zivil- und
Strafrichter in Konstellationen wie der vorliegenden. Im zu beurteilenden Fall
würden jedoch noch besondere Gründe hinzukommen. So habe die Beschwerdegegnerin
versucht, ihn seines Beweisantragsrechts zu berauben, indem sie die
Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen vom 25. November 2016 ihm direkt
anstatt seinem Anwalt zugestellt habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin am 19.
Dezember 2016 ein in qualitativer Hinsicht mangelhaftes Scheidungsurteil
gefällt, mit welchem die güterrechtliche Auseinandersetzung und der
nacheheliche Unterhalt in gravierender Art und Weise zu seinem Nachteil
geregelt worden seien.

5.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, Gegenstand des Scheidungsverfahrens bilde
nicht die mutmassliche Tat des Beschwerdeführers oder deren rechtliche
Würdigung. Mithin liege keine "gleiche Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO
vor. Dass die Einzelrichterin als Strafrichterin den Vorwurf wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB beurteilen
müsse, obwohl sie schon als Richterin im Scheidungsverfahren geamtet habe,
bedeute keine unzulässige Vorbefassung.
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass das Schreiben vom 25. November 2016
(Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen) aufgrund eines Versehens der
Gerichtskanzlei dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden sei. Ein Nachteil
sei diesem hieraus jedoch nicht erwachsen.

5.3. Die Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Verfahren fällt
nur dann unter den Ausstandsgrund der Beteiligung an der gleichen Sache, wenn
besondere Gründe vorliegen (Urteil 1B_417/2012 vom 16. November 2012 E. 2.4).
Namentlich gilt nach der Lehre der Umstand, dass ein Richter nach seiner
Tätigkeit als Eheschutzrichter als Strafrichter die Anklage wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB beurteilen
muss, grundsätzlich nicht als unzulässige Vorbefassung (BOOG, a.a.O., N. 20 zu
Art. 56 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage 2013, N. 518).

5.4. Die Beschwerdegegnerin hat als Scheidungsrichterin mit Scheidungsurteil
vom 19. Dezember 2016 unter anderem den vom Beschwerdeführer geschuldeten
nachehelichen Unterhalt festgesetzt. Gegenstand des Strafverfahrens wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB bildet demgegenüber
die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2011 bis April
2016 im Sinne dieser Strafbestimmung schuldig gemacht hat, indem er seine
familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt hat,
obschon er über die Mittel dazu verfügt hat oder hätte verfügen können. Die
Verfahren weisen zwar einen Zusammenhang auf. Es geht in sachverhaltlicher
Hinsicht jedoch um unterschiedliche Zeiträume, und die zu beurteilenden
Rechtsfragen lassen sich voneinander trennen.
Besondere Gründe, wie sie von Rechtsprechung und Lehre zur Annahme eines
Ausstandsgrunds gefordert werden (E. 5.3 hiervor), werden vom Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend gemacht. Zum
einen stellt es offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar, dass die
Fristansetzung zur Einreichung von Beweisanträgen, wie von der Vorinstanz
willkürfrei festgestellt, versehentlich dem Beschwerdeführer direkt zustellt
wurde. Soweit der Beschwerdeführer zum andern das Scheidungsurteil vom 19.
Dezember 2016 vage und ganz generell als für ihn nachteilig kritisiert, ist
dies im Ausstandsverfahren nicht von Relevanz; vielmehr stand es ihm offen, das
Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht Schwyz anzufechten. Der
Beschwerdeführer behauptet insbesondere nicht, dass die Scheidungsrichterin im
Rahmen der Bemessung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu Unrecht auf ein
höheres hypothetisches Einkommen abgestellt habe und sie gestützt darauf
mutmasslich auch als Strafrichterin zum Schluss kommen dürfte, er hätte im
Zeitraum von Januar 2011 bis April 2016 über mehr finanzielle Mittel verfügen
können. Es ist mithin gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Scheidungsurteil in einem
Mass festgelegt hat, das sie im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht
mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als
offen erscheinen lassen würde.
Zusammenfassend ist eine Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag aber auch, weder gestützt auf die
verfahrensrechtlichen Zusammenhänge noch auf andere Umstände, darzutun, dass
bei der Beschwerdegegnerin der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56
lit. f StPO bestünde. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft
oder auf sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem
Beschwerdeführer in Frage stellen würden (vgl. auch Urteil 1B_417/2012 vom 16.
November 2012 E. 2.4).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist jedoch
abzuweisen, da er in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse einzig
vorbringt, er müsse ein Vielfaches dessen, was er verdiene, als monatlichen
Unterhalt bezahlen. Er äussert sich jedoch namentlich nicht zu seinen
Vermögensverhältnissen und belegt keine Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer
trägt deshalb die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Die Exfrau des
Beschwerdeführers, welche im bundesgerichtlichen Verfahren unaufgefordert eine
Stellungnahme eingereicht hat, ist nicht Partei im Ausstandsverfahren und hat
daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Bezirksgericht Schwyz und dem
Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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