Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.67/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_67/2017

Urteil vom 24. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand
Strafverfahren: unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2017 des Kantonsgerichts von
Graubünden, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erhob am 4. Dezember 2016 Beschwerde gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden und stellte dabei
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die II. Strafkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar
2017 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass gemäss
Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt werde, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer seine Zivilklage nicht substantiiert und
es sei auch nicht ersichtlich, wie sie Aussicht auf Erfolg haben sollte.
Ausserdem habe das Kantonsgericht die Beschwerde, für welche der
Beschwerdeführer vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege beantrage, als
offensichtlich aussichtslos abgewiesen. Somit seien die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege wegen Aussichtslosigkeit von
vornherein nicht gegeben.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2017 (Postaufgabe 20. Februar
2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der II. Strafkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Januar 2017. Das Bundesgericht hat davon
abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Recht im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletze. Aus seinen Ausführungen ergibt sich
nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der II. Strafkammer des
Kantonsgerichts bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden,
II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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