Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.5/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_5/2017

Urteil vom 18. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern,
Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.

Gegenstand
Strafverfahren; Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2016 des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte)
verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 wegen Gehilfenschaft
zum Betrug zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und
einer Busse von Fr. 700.--. Sie ersetzte dadurch einen wenige Monate zuvor
ergangenen Strafbefehl. A.________ erhob dagegen Einsprache.
Am 26. Juli 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft der Luzerner Polizei einen
Ermittlungsauftrag, damit diese mit dem Beschuldigten die Befragung zur Person
durchführe und einen Leumundsbericht verfasse. Zudem ersuchte sie um Beilage
eines aktuellen Fotos des Beschuldigten.
Am 23. September 2016 lud die Staatsanwaltschaft A.________ zur Erstellung
eines aktuellen Fotos beim Kriminaltechnischen Dienst der Luzerner Polizei vor.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Beschluss vom 29. November 2016 ab.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 5. Januar 2017 beantragt
A.________ sinngemäss im Wesentlichen, der Beschluss des Kantonsgerichts und
die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung seien aufzuheben,
eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten; eventualiter sei sie zur Verbesserung zurückzuweisen,
subeventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Umstritten ist die
Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 StPO, die
dazu dienen soll, den Beschwerdeführer jener Straftat zu überführen, derer er
im vorliegenden Verfahren beschuldigt ist. Beim Beschluss des Kantonsgerichts
handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
(vgl. Urteil 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweitgenannte
Variante fällt hier von vornherein ausser Betracht. Sofern sich nicht ohne
Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93
BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb ihm wegen der
Aufnahme eines aktuellen Fotos für die Verfahrensakten ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil droht. Zumal dies auch nicht offensichtlich ist, ist
auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Urteil 1B_165/2016 vom 4. Mai 2016 E. 2
mit Hinweisen).

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 5
Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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