Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.522/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_522/2017  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Teilnahme des Verteidigers bei der Exploration des
Beschuldigten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Oktober 2017 (SBK.2017.178,
ST.2015.1499). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen mehrfachen qualifizierten Raubs, gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
qualifizierten Drogendelikten und weiteren Straftaten. Mit Schreiben vom 19.
Mai 2017 beantragte der Beschuldigte die Zulassung seines Verteidigers zu den
bevorstehenden psychiatrischen Explorationsgesprächen. Am 22. Mai 2017 wies die
Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 beauftragte
die Staatsanwaltschaft den medizinisch-psychiatrischen Experten mit der
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. 
 
B.   
Eine vom Beschuldigten gegen die Abweisung seines Gesuches vom 19. Mai 2017
erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer
in Strafsachen, am 19. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 4. Dezember 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben am 13. Dezember 2017 bzw. 3.
Januar 2018 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Die kantonale
Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 19. Januar (Posteingang:
23. Januar) 2018 auf eine Replik ausdrücklich verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtzulassung seines Verteidigers
verletze seine Parteirechte bzw. seinen Anspruch auf ausreichende Verteidigung.
Es stellt sich diesbezüglich die Frage des Vorliegens eines drohenden nicht
wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
Als grundsätzlich zulässig erachtete das Bundesgericht zum Beispiel Beschwerden
gegen Zwischenentscheide über die (Nicht-) Zulassung von Parteien und
Parteivertretern zu Befragungen von Mitbeschuldigten (Art. 147 StPO; BGE 139 IV
25 E. 1 S. 27; 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 1), gegen die (Nicht-)
Trennung von Vorverfahren (Art. 29 f. StPO; Urteile 1B_86/2015 vom 21. Juli
2015 E. 1.3.2-1.3.3 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E.
1; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 1), gegen die Verwendung von
Zufallsfunden aus Telefonüberwachungen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42), gegen die
Ablehnung von Beweiserhebungsanträgen bei drohendem Beweisverlust (Urteile
1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 1; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1;
vgl. Art. 394 lit. b StPO) oder gegen diverse Zwischenentscheide betreffend
ausreichende Verteidigung (BGE 139 IV 113 E. 1.1-1.2 S. 115-117; 135 I 261 E.
1.2-1.4 S. 263 f.; je mit Hinweisen). 
Zwar könnte sich zu Fragen der  beweisrechtlichen Verwertbarkeit von
psychiatrischen Gutachten (oder von Einvernahmen) auch noch der Sachrichter -
im Falle einer Anklageerhebung und im Rahmen von entsprechenden akzessorischen
Parteianträgen im Hauptverfahren - äussern. Der materielle Grundrechtsschutz im
Vorverfahren kann aber nicht ausschliesslich erst nachträglich im
Hauptverfahren vollständig gewährleistet werden. Dies gilt namentlich für die
Teilnahmerechte der Parteien und die ausreichende Verteidigung bei wichtigen
Untersuchungshandlungen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK).
Zwischen der Sicherstellung der elementaren Parteirechte während der
Strafuntersuchung und der richterlichen Beweisverwertung im Hauptverfahren ist
zu unterscheiden.  
Das Bundesgerichtsgesetz nennt ausdrücklich gewisse Fälle, die ihrer Natur nach
schon im Vorverfahren rechtzeitig zu beurteilen sind, nämlich Ausstands- und
Zuständigkeitsfragen (Art. 92 BGG) sowie Rechtsverweigerungs- und
-verzögerungsfälle (Art. 94 BGG). Art. 92 und 94 BGG regeln die Zulässigkeit
von Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide aber nicht abschliessend: Es
gibt wichtige strafprozessuale Fälle, bei denen das Bundesgericht gestützt auf 
Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 95 BGG die gesetzliche Aufgabe hat, schon im
Vorverfahren eine schweizweit einheitliche, grundrechts- und gesetzeskonforme
Rechtsanwendung zu gewährleisten. Es handelt sich nach der Praxis des
Bundesgerichtes um Fälle, bei denen der Charakter der streitigen
Untersuchungsmassnahme, die betroffenen Grundrechte, das erhöhte Risiko eines
drohenden Beweisverlustes bzw. besondere Gesichtspunkte des
Beschleunigungsgebotes und der Verfahrenseffizienz (Art. 5 Abs. 1 StPO)
insgesamt dafür sprechen, die streitige Rechtsfrage  sofort, d.h. noch im
Vorverfahren, höchstrichterlich zu prüfen.  
Ein solcher Fall, bei welchem dem Beschwerdeführer ein nicht wieder
gutzumachender Rechtsnachteil droht, ist hier zu bejahen: 
Zunächst ist festzustellen, dass eine forensisch-psychiatrische Begutachtung im
Strafverfahren in die Grundrechte der beschuldigten Person eingreift (Art. 10
Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV) und dass auch der Anspruch auf ausreichende
Verteidigung grundrechtlich verankert ist (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz besonderes
Gewicht darauf legt, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges
(und gerichtlich verwertbares) psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist: Vor der
Begutachtung ist die Person des Gutachters (im Verfahren nach Art. 182-184 StPO
) definitiv zu benennen und der Gutachtensauftrag verbindlich festzulegen. Auch
die Modalitäten der Begutachtung, wozu die Festlegung der Teilnehmer des
Explorationsgespräches gehört, sind vor der Ausarbeitung des Gutachtens
festzulegen (Art. 184-185 StPO). Dementsprechend haben die kantonalen
Vorinstanzen die Frage der Teilnahme der Verteidigung mit den hier
angefochtenen Zwischenverfügungen entschieden. Auch inhaltlich ist das
psychiatrische Gutachten schon im Vorverfahren durch die Verfahrensleitung und
die Parteien zu prüfen (nämlich im Verfahren nach Art. 188-189 StPO). 
Bei Begutachtungsfällen wie dem vorliegenden besteht sodann eine spezifische
Gefahr von Beweisverlusten (vgl. Art. 394 lit. b StPO), wenn erst der
Sachrichter die ausreichende Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration
akzessorisch prüfen würde. Dabei ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass das allfällige gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate
oder gar einige Jahre nach der Begutachtung - und zeitlich noch weiter von der
untersuchten Straftat entfernt - stattfindet. Nach Ablauf derart langer
Zeitspannen kann es in besonderem Masse fraglich erscheinen, ob eine nochmalige
straftatorientierte Begutachtung (unter Einhaltung der massgeblichen
Parteirechte) überhaupt noch sachdienlich wäre. Gleichzeitig fällt ins Gewicht,
dass eine neue psychiatrische Begutachtung im Gerichtsverfahren einen weiteren
Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten nach sich zöge. 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. StPO sind erfüllt. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Weigerung der kantonalen Instanzen, seinen
Verteidiger bei psychiatrisch-forensischen Explorationen zuzulassen, sei
bundes- und grundrechtswidrig. Es sei systemlogisch, dass die StPO das
betreffende Anwesenheitsrecht nicht ausdrücklich erwähne. Die Frage berühre
weder die Parteiöffentlichkeit, noch die Befugnis der sachverständigen Person
zu selbständigen Erhebungen. Das in Art. 185 Abs. 5 StPO gewährleistete Recht
der beschuldigten Person auf Aussageverweigerung gegenüber dem forensischen
Experten verdeutliche, dass bei der Exploration strafrechtsrelevante Tatsachen
erhoben würden. Die Anwesenheit seines Verteidigers erfülle Kontroll- und
Schutzfunktionen zugunsten der beschuldigten Person und störe den Ablauf der
Exploration nicht. Die im Gesetz vorgesehene nachträgliche Kontrolle der
Begutachtung durch die Verteidigung (Art. 188 f. StPO) genüge nicht. 
Bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gehe es "gerade nicht in erster
Linie darum, den Gesundheitszustand der beschuldigten Person abzuklären". Im
Gegensatz zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung finde das forensische
Explorationsgespräch "im Rahmen eines Strafverfahrens mit einem Vorzeichen
gegen die beschuldigte Person" statt. Der Exploration komme praktisch die
gleiche Stellung und Bedeutung zu wie den Einvernahmen der beschuldigten Person
durch die Staatsanwaltschaft. Sie müsse daher "kontradiktorisch" durchgeführt
werden. Diese Ansicht werde auch von einem Teil der Fachliteratur vertreten. 
Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere die Verletzung von Art. 6 Ziff. 3
EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 107 f. und Art. 130 StPO. Die vorliegende
Streitsache betreffe nicht primär die Teilnahmerechte oder die
Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen gemäss Art. 147 StPO, sondern vor
allem seinen grundrechtlichen (bzw. in Art. 127 ff. StPO gesetzlich geregelten)
Anspruch auf ausreichende Verteidigung sowie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör. 
 
3.  
 
3.1. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige
Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich
sind (Art. 182 StPO). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der
beschuldigten Person zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das
Gericht die psychiatrische Begutachtung durch eine sachverständige Person an (
Art. 20 StGB). Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden,
die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO).  
Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen
schriftlichen Auftrag; dieser enthält namentlich die von ihr zu beantwortenden
präzis formulierten Fragen (Art. 184 Abs. 1-2 StPO). Die Verfahrensleitung gibt
den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den
Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).
Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (
Art. 185 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu
Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden
Personen Fragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 StPO). Die sachverständige Person
kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen,
selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten (Art. 185 Abs. 4 StPO).
Bei Erhebungen durch die sachverständige Person kann die beschuldigte Person
die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die
beschuldigte Person zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin (Art. 185
Abs. 5 StPO). 
 
3.2. Beschuldigte Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV i.V.m. Art. 107 StPO) und müssen die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK).
Grundrechtlich gewährleistet ist auch der Anspruch der beschuldigten Person auf
ein faires Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie das
Recht, sich durch einen Rechtsvertreter oder eine -vertreterin ihrer Wahl
verteidigen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, vgl. Art. 129 StPO).  
 
3.3. Die Parteien haben gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung
bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO.  
Gemäss der Botschaft zur StPO fallen unter die Beweiserhebungen im Sinne von 
Art. 147 Abs. 1 StPO insbesondere Einvernahmen und Augenscheine bzw.
Tatrekonstruktionen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (vgl.
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff.,
Ziff. 2.4.1.3 S. 1187). 
In einem Teil der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, bei der
psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person (Art. 185 StPO) bestehe
ebenfalls grundsätzlich ein Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht der Verteidigung
im Sinne von Art. 147 StPO (vgl. Bernard/ Studer, Psychiatrische Gutachter ohne
strafprozessuale Kontrolle? ZStrR 133 [2015] 76 ff., 92 f.;  dies., Prekäre
Unschuld bei Begutachtungen ohne Tat- oder Schuldinterlokut, in: Heer/
Habermeyer/ Bernard [Hrsg.], Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit
der Begutachtung, Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 1, Bern 2016, S. 1 ff.,
13-15; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. Aufl., Bern 2018, Rz.
13011 S. 321 f.; Alain Saner, Das Teilnahmerecht der Verteidigung bei der
psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person, ZStrR 132 [2014] 121 ff.,
131 ff.).  
Die überwiegende Lehre  verneint hingegen einen solchen Anspruch (vgl. Andreas
Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 41; Marianne
Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 36;  dies., Die
psychiatrische Begutachtung unter dem Einfluss des Strafprozessrechts, in:
Festschrift für Hans Wiprächtiger, Basel 2011, S. 177 ff., 198 ff.; Christoph
Ill, in: Goldschmid/ Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe StPO,
Bern 2008, S. 135; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.
Aufl., Bern 2012, Rz. 823; Franz Riklin, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich
2014, Art. 147 N. 2; Dorrit Schleiminger Mettler, BSK StPO, Art. 147 N. 5;
Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 185 N. 10; 
dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017,
Fn. 397; Olivier Thormann, Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 147 N. 8;
Joëlle Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15; ablehnend auch ZR 110 [2011] Nr. 41; RS
2011 Nr. 80).  
Ein entsprechender Antrag wurde auch in den parlamentarischen Beratungen zur
StPO zurückgezogen (RK-N 22./23.2.2007, S. 50 f.; s.a. RK-SR 21.8.2006; vgl.
Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 36; Schmid/ Jositsch, Handbuch, Fn. 397; Thormann,
CR-CPP, Art. 147 N. 8; Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15). 
 
3.4. In einem Urteil aus dem Jahr 1999 hat das Bundesgericht entschieden, dass
der Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht
verletzt wird, wenn der Verteidiger bei der Abnahme einer Schriftprobe der
beschuldigten Person durch einen forensischen Gutachter nicht anwesend ist
(Urteil 1P.405/1999 vom 14. September 1999 E. 3d).  
 
3.5. In einem das  Sozialversicherungsrecht betreffenden Fall (BGE 132 V 443)
hat das Bundesgericht Folgendes erwogen:  
Die Befugnis der rechtsuchenden Person, sich (im Verfahren vor der kantonalen
IV-Stelle) vertreten oder verbeiständen zu lassen, hängt mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zusammen. Die Partei ist Subjekt in einem
sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren
teilzunehmen und sich dazu zu äussern. Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen
oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen
Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann,
wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer
Parteiqualität teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme und
entsprechende Rechtsvertretung besteht insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und
Augenscheinen. Hingegen haben die Parteien im Verwaltungsverfahren keinen
Anspruch darauf, an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten
Begutachtung teilzunehmen (BGE 132 V 443 E. 3.3-3.4 S. 445 f. mit Hinweisen). 
Diese Differenzierung zwischen Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde
einerseits und Begutachtung durch Experten anderseits rechtfertigt sich
insbesondere dann, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der
Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der
betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese Person - anders als etwa bei
einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das
Augenscheinsobjekt zu betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als
Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern
sie wird selber begutachtet. Ziel ist es, dem medizinischen Begutachter eine
möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedingt, dass diejenigen
Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten
geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es muss insbesondere
eine gutachtenspezifische Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu
begutachtenden Person stattfinden können. Die Begutachtung soll möglichst ohne
äussere Einflussnahmen vorgenommen werden. Die Anwesenheit eines
Rechtsbeistandes wäre diesem Zweck nicht dienlich: Dessen Aufgabe ist es, die
Interessen seiner Klientschaft möglichst zu wahren. Er kann zu diesem Zweck
auch einseitige Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren
intervenieren. Eine solche Intervention verträgt sich indessen nicht mit der
wissenschaftlichen Begutachtung, wo es darum geht, dem Gutachter ein möglichst
unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 443 E. 3.5
S. 446 f. mit Hinweis auf BGE 119 Ia 262). 
Würde man der zu begutachtenden Person das Recht zugestehen, auch während der
Begutachtung ihre Rechte als Verfahrenspartei wahrzunehmen (selber oder mit
Hilfe eines Rechtsbeistandes), so müsste dieses Recht aus Gründen der
Waffengleichheit selbstverständlich auch allfälligen weiteren Parteien
zugestanden werden. Auch diese könnten somit bei der Begutachtung anwesend sein
und entsprechend mitwirken. Sie müssten die gleichen Rechte haben wie der
Vertreter der zu begutachtenden Person, könnten also beispielsweise
Ergänzungsfragen stellen. Die Begutachtung würde dadurch den Charakter einer
kontradiktorischen Parteiverhandlung erhalten. Dies ist aber gerade nicht der
Sinn einer Begutachtung und könnte, namentlich bei psychiatrischen
Begutachtungen, mit den Persönlichkeitsrechten und der Menschenwürde der zu
begutachtenden Person in Konflikt treten (BGE 132 V 443 E. 3.6 S. 447 mit
Hinweisen). 
 
3.6. Dem BGE 119 Ia 260 lag ein Verfahren betreffend  Fürsorgerischen
Freiheitsentzug (nach ZGB) zugrunde. Im dortigen Fall war dem Rechtsbeistand
einer fachrichterlich begutachteten psychisch kranken Person die Teilnahme an
der Begutachtung verweigert worden. Das Bundesgericht erwog, das rechtliche
Gehör werde dadurch nicht verletzt, sofern der Rechtsvertreter und die
betroffene Person nachträglich Einsicht in das Gutachten erhalten und zu den
Schlussfolgerungen der sachkundigen Person Stellung nehmen können (BGE 119 Ia
260 E. 6b-c S. 261-263 mit Hinweisen).  
 
3.7. Im vorliegenden Fall sind nicht die Teilnahmerechte der Verteidigung bei
einer Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter (im Sinne von Art.
157 ff. i.V.m. Art. 147 StPO) streitig (bei der sein Verteidiger anwesend sein
und Ergänzungsfragen stellen dürfte). Es geht hier auch nicht um die
Durchführung und Protokollierung einer Beweisaussage als Partei. Der
Beschwerdeführer reklamiert vielmehr ein Recht seines Verteidigers, bei den
Explorationsgesprächen der psychiatrischen sachkundigen Person anwesend zu sein
und dabei Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.  
Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen
andere gesetzliche Funktionen als eine medizinisch-forensische Begutachtung.
Bei ihren förmlichen Einvernahmen (Art. 157-161 StPO) erhält die beschuldigte
Person auf allen Stufen des Strafverfahrens die Gelegenheit, sich zu den ihr
vorgeworfenen Straftaten - im Sinne einer Beweisaussage als Partei - umfassend
zu äussern (Art. 157 StPO). Diese Einlassungen im Verhör können der
beschuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden (vgl. Gunhild Godenzi,
ZHK StPO, Art. 157 N. 1-8; Niklaus Ruckstuhl, BSK StPO, Art. 157 N. 1-5; Schmid
/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 157 N. 2;  dies., Handbuch, Rz. 855; Jean-Marc
Verniory, CR-CPP, Art. 157 N. 1-7). Die Verteidigung hat hier den gesetzlich
gewährleisteten Anspruch, anwesend zu sein und nach den Befragungen
Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 158 f. i.V.m. Art. 147 StPO).  
Das im vorliegenden Fall streitige Explorationsgespräch des
forensisch-psychiatrischen Experten erfüllt einen anderen gesetzlichen Zweck.
Es bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem
Experten ermöglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst
unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden
medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (Art. 185 Abs. 2 und Abs.
4-5 StPO; vgl. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.; 119 Ia 260 E. 6b-c S. 261-263;
Donatsch, ZHK StPO, Art. 185 N. 41). Die sachverständige Person nimmt
ausschliesslich  fachspezifische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem
Zusammenhang stehen" (Art. 184 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des
Beschuldigten durch die sachverständige Person ist somit eng
gutachtensorientiert (vgl. Botschaft BBl 2006 1212; Heer, BSK StPO, Art. 185 N.
19, 28 f.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 185 N. 7;  dies., Handbuch,
Rz. 945 f.; Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 7). Folglich dürfen die Strafbehörden
Äusserungen des Beschuldigten bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch
diesem auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt (im Verhör)
vorhalten (Art. 157 StPO).  
Eine klare Unterscheidung dieser Untersuchungshandlungen drängt sich umso mehr
auf, als beim psychiatrischen Explorationsgespräch die gesetzlichen
Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör des Beschuldigten regelmässig nicht
erfüllt sind, etwa betreffend die Justizperson, welche zur Durchführung der
Einvernahme berechtigt ist (Art. 142 StPO), die Teilnahmerechte der
Verteidigung (Art. 147 und Art. 158 f. StPO), die Belehrungen über die Rechte
des Beschuldigten (Art. 158 StPO) oder die gesetzlichen
Protokollierungsvorschriften (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO). 
Für die Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens (inklusive
Explorationsgespräch und allenfalls weitere auftragspezifische Erhebungen) ist
die forensische sachverständige Person persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs.
1 StPO). Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Verteidigung oder anderer
Parteivertreter vor, die Begutachtung (im Rahmen einer Anwesenheit bei der
psychiatrischen Exploration des Beschuldigten oder gar mittels direkter
Interventionen) unmittelbar zu "kontrollieren" und zu ergänzen. Ein
entsprechender gesetzlicher Anspruch ergibt sich auch nicht (wie der
Beschwerdeführer grundsätzlich einräumt) aus Art. 147 Abs. 1 StPO. Bei der
fachlichen Exploration der beschuldigten Person durch den psychiatrischen
Gutachter handelt es sich nicht um Beweiserhebungen "durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte" (Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl.
Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 36; Thormann, CR-CPP, Art. 147 N. 8; Vuille,
CR-CPP, Art. 185 N. 15). Dementsprechend sieht Art. 185 Abs. 5 StPO auch nur
den Hinweis auf das Recht der beschuldigten Person vor, die  Aussage gegenüber
der sachverständigen Person zu  verweigern, nicht aber - und dies im Gegensatz
zu den Bestimmungen zum Verhör (Art. 158 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 159 Abs. 1
StPO) - einen Hinweis auf das Recht zur  Verbeiständung durch einen Verteidiger
(vgl. Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15).  
 
3.8. Zu prüfen ist weiter, ob sich ein Rechtsanspruch der beschuldigten Person
auf Mitwirkung und Anwesenheit ihres Verteidigers bei der
Sachverhaltsermittlung eines forensischen Gutachters (wozu bei psychiatrischen
Begutachtungen auch das Explorationsgespräch gehört) aus den vom
Beschwerdeführer angerufenen Individualrechten und prozessualen
Mindestgarantien der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV)
oder der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ableiten lässt:  
Der grundrechtliche Anspruch des Beschuldigten auf Beizug seines Verteidigers
zu polizeilichen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.3 S. 30) und staatsanwaltlichen
Verhören bzw. zu eigenen Beweisaussagen im Untersuchungsverfahren und vor
Gericht wird bereits durch die StPO gewährleistet und ist hier nicht tangiert.
Ebenso wurde oben dargelegt, dass die auftragspezifische Sachverhaltsermittlung
der forensischen sachkundigen Person anderen gesetzlichen Zwecken dient als die
Einvernahme des Beschuldigten (Art. 157-161 ff. StPO) oder eine Opferbefragung
(vgl. Art. 149 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 2 StPO). Die abweichenden
Meinungsäusserungen einiger Autoren setzen sich mit diesen Unterschieden und
der einschlägigen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend auseinander und
vermögen daher nicht zu überzeugen. Ein Teil der Lehre spricht sich allerdings
mit prüfenswerten Argumenten (insbesondere unter den Gesichtspunkten des "fair
trial" bzw. des Anspruches auf ausreichende Verteidigung) für die 
ausnahmsweise Zulassung der Verteidigung beim Explorationsgespräch aus, sofern
im Einzelfall  stichhaltige besondere Gründe dafür sprechen (vgl. z.B. Heer,
BSK StPO, Art. 185 N. 36; Oberholzer, a.a.O., Rz. 823).  
Der Beschwerdeführer legt keine hinreichenden sachlichen Gründe dar, weshalb es
sich im vorliegenden Fall von Grundrechts wegen -etwa zur Wahrung seines
rechtlichen Gehörs - ausnahmsweise aufdrängen würde, die Teilnahme- und
Anwesenheitsrechte (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) auf die
Erstellung der fraglichen Expertise (Art. 185 StPO) auszudehnen. Er führt auch
nicht näher aus, was sein Verteidiger bei der psychiatrischen Exploration denn
konkret und unmittelbar "kontrollieren" sollte. Der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Auffassung, bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gehe es
"gerade nicht in erster Linie darum, den Gesundheitszustand der beschuldigten
Person abzuklären", kann nicht gefolgt werden. Das Gleiche gilt für die
unzutreffende Ansicht, dem Explorationsgespräch komme "praktisch die gleiche
Stellung und Bedeutung zu wie den Einvernahmen der beschuldigten Person durch
die Staatsanwaltschaft". Im Übrigen ist auch der Gefahr Rechnung zu tragen,
dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Einflussnahmen auf den
psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Experten
bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht sachkundige Personen), den Zweck
einer fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar
vereiteln könnten (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.). 
Eine "parteiöffentliche" Exploration würde die psychiatrische Begutachtung im
Übrigen noch zusätzlich stark komplizieren und erschweren. Insbesondere wäre
unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO
) nur schwer zu begründen, weshalb ein entsprechendes "Teilnahmerecht" dann
nicht auch allen übrigen Parteien einzuräumen wäre, etwa den Rechtsvertretern
der Privatklägerschaft sowie von allfälligen Mitbeschuldigten. Dies wiederum
würde zu schweren Konflikten mit dem Persönlichkeitsschutz und der
Menschenwürde der psychiatrisch zu begutachtenden Person führen (vgl. BGE 132 V
443 E. 3.6 S. 447). Zudem wäre ein "Teilnahmerecht" konsequenterweise auch auf
alle übrigen selbständigen Erhebungen des Gutachters (Art. 185 Abs. 4-5 StPO)
auszudehnen. Solche Konsequenzen wären gerade auch im Strafverfahrensrecht
sachlich nicht vertretbar. Die strafprozessuale Begutachtung und insbesondere
die auftragspezifischen Sachverhaltsermittlungen des forensischen Gutachters
erfolgen nach der klaren gesetzlichen Regelung weder parteiöffentlich, noch im
Rahmen einer kontradiktorischen Parteiverhandlung: 
Im Falle einer förmlichen Einvernahme des Beschuldigten (durch Polizei,
Staatsanwaltschaft oder Gerichte) oder z.B. bei Augenscheinen der Strafbehörden
wäre die Verteidigung durchaus berechtigt, bei der Beweiserhebung unmittelbar
anwesend zu sein, die juristisch gesetzeskonforme Durchführung des Verhörs bzw.
der Befragungen oder des Augenscheins zu kontrollieren und Ergänzungsfragen zu
stellen (vgl. Art. 157-161 bzw. Art. 193 i.V.m. Art. 147 StPO). Nach einer
gesetzeskonformen (kontradiktorischen) Ernennung und Instruktion der
forensischen sachverständigen Person unter Teilnahme der Parteien (Art. 183-184
StPO) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge (Art. 185 StPO)
durch die rechtsgültig ernannte medizinisch-psychiatrische Fachperson hingegen 
bis zum Vorliegen der Expertise (Art. 187 StPO) keinen direkten Einfluss mehr
zu nehmen: Der Verteidiger hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der
Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration des
Beschuldigten durch die sachverständige Person mit eigenen Fragen direkt zu
ergänzen bzw. zu beeinflussen. Die Durchführung einer fachkonformen
medizinisch-psychiatrischen Begutachtung ist vielmehr die Aufgabe der
forensischen sachverständigen Person (Art. 185 Abs. 1 und Abs. 4-5 StPO; vgl.
Donatsch, ZHK StPO, Art. 185 N. 41; Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 36;
Schleiminger Mettler, BSK StPO, Art. 147 N. 5; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar, Art. 185 N. 1 und 10; Thormann, CR-CPP, Art. 147 N. 8; Vuille,
CR-CPP, Art. 185 N. 15).  
Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien frei, nötigenfalls Kritik
am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des
Gutachters im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern
und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und 
Art. 318 StPO; vgl. auch BGE 119 Ia 260 E. 6c S. 262; Urteil 6B_100/2017 vom 9.
März 2017 E. 3.6; 1B_345/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.4; Donatsch, ZHK StPO,
Art. 188 N. 1-8, Art. 189 N. 1 ff.; Heer, BSK StPO, Art. 188 N. 1-5, Art. 189
N. 1 ff.; Schleiminger Mettler, BSK StPO, Art. 147 N. 5; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar, Art. 188 N. 1 f., Art. 189 N. 1-5;  dies., Handbuch, Rz. 949,
951 f.; Vuille, CR-CPP, Art. 188 N. 1-3, Art. 189 N. 1 ff.).  
Auf die materielle Begutachtung selbst haben die Parteien aber - über das
Dargelegte hinaus - keinen direkten Einfluss zu nehmen. Der Beschwerdeführer
legt nicht überzeugend dar, weshalb im vorliegenden Fall eine effiziente
methodische und inhaltliche Kontrolle des psychiatrischen Gutachtens durch die
Verteidigung auf diesem gesetzlich vorgesehenen Weg von vornherein nicht
möglich erschiene. In diesem Zusammenhang ist weder eine Verletzung des
Anspruches auf ein insgesamt faires Strafverfahren bzw. ausreichende
Verteidigung ersichtlich (Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6
Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK), noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (
Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO). Ein gesetzliches "Teilnahmerecht" der
Verteidigung besteht hier nicht (s. oben, E. 3.7), weshalb auch nicht zu prüfen
ist, ob die Voraussetzungen für eine spezifische Einschränkung von
Teilnahmerechten erfüllt wären (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 147 und
Art. 158 f. bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; s.a. BGE 139 IV 25 E.
5.5.6-5.5.11 S. 38-40). Aus Art. 130 StPO ergeben sich in diesem Zusammenhang
keine über das bereits Dargelegte hinausgehenden Ansprüche des amtlich (und
notwendig) verteidigten Beschwerdeführers. 
 
3.9. Somit besteht im vorliegenden Fall weder aufgrund der StPO noch gestützt
auf die Grundrechte der Bundesverfassung und der EMRK ein Anspruch des
Verteidigers auf Teilnahme an der psychiatrischen Exploration des
Beschwerdeführers durch die forensische sachkundige Person.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der amtlich verteidigte und seit längerer Zeit strafprozessual inhaftierte
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu
bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Kenad Melunovic wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster 

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