Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.509/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_509/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Barbara Hunkeler, c/o Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten, 
2. Beatrice Kölliker, c/o Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 24. Oktober 2017 (BKAUS.2017.11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 wurde A.________ wegen geringfügigen
Diebstahls zur Bezahlung einer Busse von Fr. 510.--, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe und zu den Verfahrenskosten von Fr.
525.-- verurteilt. A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 30. Januar 2017
Einsprache. Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde A.________ mitgeteilt, dass
Amtsgerichtspräsidentin Hunkeler an der Hauptverhandlung amten werde.
Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis am 22. Mai 2017 ein allfälliges
Ausstandsgesuch zu stellen und Beweisanträge einzureichen und zu begründen. Mit
Eingabe vom 22. Mai 2017 ersuchte A.________ um Erstreckung der Frist bis
mindestens 31. August 2017. Die Amtsgerichtspräsidentin erstreckte ihm mit
Verfügung vom 24. Mai 2017 die Frist hinsichtlich der Beweisanträge bis zum 23.
Juni 2017. Aufgrund weiterer Fristerstreckungsgesuche erstreckte ihm die
Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. Juli 2017 die Frist letztmals bis
zum 31. August 2017. 
 
2.   
Am 30. August 2017 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die
Amtsgerichtspräsidentin Hunkeler und die Amtsgerichtsschreiberin Kölliker. Zur
Begründung führte er zusammenfassend aus, die beiden Gerichtspersonen hätten in
mehr als 100 Verfahren nie einen für ihn positiven Entscheid gefällt. Die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom
24. Oktober 2017 auf das Ausstandsgesuch betreffend die Amtsgerichtsschreiberin
nicht ein und wies es betreffend die Amtsgerichtspräsidentin ab. Zur Begründung
führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die
Amtsgerichtsschreiberin am Verfahren nicht mitwirken werde. In Bezug auf die
Amtsgerichtspräsidentin könne dahingestellt bleiben, ob das Ausstandsgesuch
rechtzeitig gestellt worden sei. Allein der Umstand, dass die
Amtsgerichtspräsidentin in einer Vielzahl von Fällen gegen den Gesuchsteller
entschieden habe, begründe noch keine Voreingenommenheit. Der Gesuchsteller
habe keinen einzigen konkreten Fall aufgezeigt, welcher auf eine massgebliche
Voreingenommenheit schliessen lasse. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 25. November 2017 (Postaufgabe 27. November
2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens bis 31. März 2018 und
anschliessend sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zu ergänzen. Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen
(Art. 100 in Verbindung mit Art. 42 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann
die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch
kann daher nicht entsprochen werden. 
 
5.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen eine
rechtswidrige Behandlung seines Ausstandsgesuchs durch die Beschwerdekammer
nicht aufzuzeigen. Er legt nicht dar, dass die Beschwerdekammer neben der
beurteilten Mitwirkung der Amtsgerichtspräsidentin in früheren Verfahren
weitere geltend gemachte Umstände, welche den Anschein der Befangenheit
begründen könnten, nicht beurteilt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich
nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss
selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.   
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist
davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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