Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.503/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_503/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2,
Postfach, 8090 Zürich, 
 
Rechtsanwalt B.________, 
 
Rechtsanwalt C.________, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 10. Oktober 2017 (UP170041). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In einem Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung etc. verfügte die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 12. September 2017 einen
Verteidigerwechsel. Sie entliess Rechtsanwalt B.________ als amtlichen
Verteidiger von A.________ und stellte ihm neu Rechtsanwalt C.________ als
amtlichen Verteidiger zur Seite. A.________ erhob dagegen am 21. September 2017
Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung. Die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 10.
Oktober 2017 auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr
von Fr. 300.--. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass
der Beschwerdeführer die Abänderung der Begründung, nicht jedoch die Aufhebung
bzw. Änderung der im Dispositiv der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
12. September 2017 aufgeführten Verfahrenshandlung verlange. Erwägungen eines
Entscheides seien für sich alleine nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten sei. Die Beschwerde erweise sich als von vornherein
aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren sei. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2017 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer, die
zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten, nicht auseinander und vermag mit
seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist
davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme gegenstandslos geworden. 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/
Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt
B.________ und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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