Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.499/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_499/2017  
 
 
Urteil vom 12. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn,
Haftrichterin, vom 17. Oktober 2017 (ZMAL.2017.21-HGRMUE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen Pornografie. Am 30. August 2017 wurde die Ehefrau des
Beschuldigten als Auskunftsperson polizeilich befragt. Sie gab zu Protokoll,
dass ihre Kinder geäussert hätten, auf dem iPad (Tablet-Computer) des
Beschuldigten pornographische Filme angeschaut zu haben. Der 7-jährige Sohn
habe entsprechende Szenen (sowohl zuhause als auch mit Kameraden) nachgestellt.
Die Staatsanwaltschaft erliess am 7. September 2017 einen
Hausdurchsuchungsbefehl für die privaten Wohnräume des Beschuldigten. Die
gleichentags vollzogene Hausdurchsuchung erstreckte sich auf elektronische
Geräte, mit denen Videos abgespielt werden können. Dabei wurde das iPad des
Beschuldigten als Beweismittel sichergestellt, dessen Siegelung er verlangte. 
 
B.   
Am 18. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) das Gesuch um Entsiegelung des Gerätes. Mit
Verfügung vom 17. Oktober 2017 hiess das Haftgericht des Kantons Solothurn,
Haftrichterin (als ZMG), das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Es gab das iPad
mit folgenden Einschränkungen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei:
Erstens sei sicherzustellen, dass das Gerät bei der Auswertung "keine
Verbindung zum Internet herstellen kann" (Dispositiv, Ziffer 1a). Zweitens
dürfe das Gerät "nur nach pornographischen Inhalten durchsucht" werden
(Dispositiv, Ziffer 1b). 
 
C.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit
Beschwerde vom 22. November 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des
Entsiegelungsgesuches bzw. Rückgabe des versiegelten iPads. 
Das ZMG liess sich am 30. November 2017 vernehmen. Mit prozessleitender
Verfügung vom 6. Dezember 2017 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer replizierte am 12. Januar 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Als Inhaber des betroffenen iPads ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert (Art. 81 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Der angefochtene
Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht ab. Da er geltend macht, die streitige Entsiegelung führe zu einem
unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre bzw. in sein Berufsgeheimnis, ist
auch das Sachurteilserfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden
Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG liegen ebenfalls grundsätzlich
vor und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid Folgendes: 
Es bestehe im gegenwärtigen Untersuchungsstadium der hinreichende Tatverdacht
von Pornografie. Nach den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der
betroffenen Kinder habe diese am 30. Juni 2017 ihren 7-jährigen Sohn im Bett
vorgefunden, gefesselt, mit zugeklebtem Mund und einem Filzstift im After
steckend. Zur Rede gestellt, habe das Kind ihr erzählt, er und seine Schwester
hätten auf dem iPad des Beschwerdeführers Filme angeschaut, bei denen es um
"das mit Mund zukleben, fesseln und Sachen ins Füdli" gegangen sei. Ihr Sohn
habe zudem geäussert, er habe entsprechende Szenen auch schon mit Kameraden
nachgestellt. Die Aussagen der Mutter seien detailliert und glaubwürdig. Die
Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer nach dem jetzigen
Untersuchungsstand vor, er habe den Kindern harte Pornografie zugänglich
gemacht, indem er sie sein iPad unbeaufsichtigt habe benutzen lassen. 
Was die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen betrifft, sei
möglichst zu vermeiden, dass die betroffenen Kinder zur Sache förmlich befragt
werden müssten. Solche Befragungen könnten für Kinder dieses Alters
einschneidende Folgen haben. Deshalb erscheine es dem ZMG naheliegend, dass
zuerst das iPad durchsucht werde. Sollte sich auf dem Gerät kein
pornographisches Material befinden, dürfte der hinreichende Tatverdacht kaum
mehr aufrecht erhalten werden können, und die Befragung der Kinder würde sich
dann erübrigen. Ein besonders schwerer und unzulässiger Eingriff in die Rechte
des Beschwerdeführers sei bei der Durchsuchung eines iPads, die sich auf
pornographische Inhalte beschränke, nicht ersichtlich. Das Ziel der
Durchsuchung sei klar umrissen und stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Vorwurf der Pornografie. 
Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, es befänden sich auf seinem iPad auch
Aufzeichnungen, die dem Arztgeheimnis unterstünden. Dies erscheine jedoch (nach
Ansicht der Vorinstanz) unwahrscheinlich. Sie, die Entsiegelungsrichterin,
könne im vorliegenden Fall keine eigene Triage des Gerätes vornehmen. Vielmehr
sei der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung zu gestatten. Für den Fall, dass
sich dort "wider Erwarten" doch geheimnisgeschützte Aufzeichnungen befänden,
könne dem mit geeigneten Durchsuchungsauflagen der Entsiegelungsrichterin
Rechnung getragen werden. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, es liege kein schriftlicher
Durchsuchungsbefehl für das sichergestellte und gesiegelte iPad vor. Er
verlange nicht, dass ein solcher Durchsuchungsbefehl schon vor der
Hausdurchsuchung hätte vorliegen müssen. Er rüge vielmehr, dass ein solches
Dokument "überhaupt nicht" ausgestellt worden sei. Indem sie auf das
Entsiegelungsgesuch eingetreten sei, habe die Vorinstanz auch die gesetzliche
Zuständigkeitsordnung von Art. 198 StPO verletzt und (anstelle der
Staatsanwaltschaft) selber die Durchsuchung der versiegelten Aufzeichnungen
angeordnet. Der Pornografieverdacht gegen ihn stütze sich auf Hörensagen.
Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid gesetzlich geschützte
Geheimnisinteressen und die Vorinstanz delegiere die notwendige Aussonderung
berufsgeheimnisgeschützter Aufzeichnungen in bundesrechtswidriger Weise an die
Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang
insbesondere eine Verletzung von Art. 198, 241, 246 und Art. 248 StPO. 
 
4.  
 
4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des
Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen
Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln
und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art.
248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein
Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob
schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche
Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4
StPO; vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil
1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2).  
Der Entsiegelungsrichter darf die Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die
Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an
die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. Wenn das ZMG
spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur
Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat es
dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von
(mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 143 IV 462 E.
2.1 S. 466; 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV
225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; je mit Hinweisen; Urteile
1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.6). 
 
4.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum
erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im
Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden
Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder
eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten
Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines
hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise
auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen
hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90;
137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von
Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren
abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394 f.; 141 IV 289 E. 1
S. 291 f.; je mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage
hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen,
noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).  
Wer pornografische Ton- oder Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren zeigt,
überlässt oder zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). Wer pornografische Ton- oder
Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen
zum Inhalt haben, jemandem überlässt oder zugänglich macht, solche erwirbt,
sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird
ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
197 Abs. 4 Satz 1 StGB). 
 
4.3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene
Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen
werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu
entsiegelnden Objekte müssen auch untersuchungsrelevant sein (Art. 6 Abs. 1 und
Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1
S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je
mit Hinweisen).  
 
4.4. Einem gesetzlichen Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis unterliegen
persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr
Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt
(Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO). Auch Gegenstände und Unterlagen
aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Artikel 171
StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht
selber beschuldigt sind, dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des
Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen
worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dazu gehören auch Unterlagen und
Aufzeichnungen von Zahnärzten (Art. 171 Abs. 1 StPO). Macht eine berechtigte
Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen
die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3
StPO).  
 
4.5. Im Entsiegelungsverfahren können grundsätzlich auch Rügen gegen die den
streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch)
erhoben werden (BGE 143 IV 270 E. 6-7 S. 279 ff.; zur amtl. Publ. bestimmtes
Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile
1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2,
4.4 = ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Wohnungen
dürfen (auch ohne Einwilligung der berechtigten Person) durchsucht werden, wenn
zu vermuten ist, dass in den betreffenden Räumen Tatspuren oder zu
beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs.
2 StPO). Durchsuchungen im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl
der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich
angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241
Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer hat den ihn betreffenden schriftlichen
Hausdurchsuchungsbefehl (Art. 244 i.V.m. Art. 241 StPO) als Beweismittel
eingereicht. Dieser stammt von der Staatsanwaltschaft und datiert vom 7.
September 2017. Laut Hausdurchsuchungsbefehl vermutete die Staatsanwaltschaft
(gestützt auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen), dass sich in den
Wohnräumen des Beschuldigten "Beweismittel bzw. elektronische Geräte" befanden,
"die geeignet sind, Videos abzuspielen". Sie legt dar, dass ihm dieser Befehl
anlässlich der am 7. September 2017 erfolgten Hausdurchsuchung (durch die von
ihr beauftragte Kantonspolizei) eröffnet wurde (Art. 245 Abs. 1 StPO), mit dem
mündlichen Hinweis, er könne die in Aussicht stehende Durchsuchung des
sichergestellten iPads (Art. 246 StPO) vorläufig abwenden, falls er ein
Siegelungsgesuch (Art. 247-248 StPO) stelle. Dies habe der Beschwerdeführer
auch unverzüglich getan. Er bestreitet dies nicht.  
Die von der Hausdurchsuchung betroffenen Räume, die gesuchten Gegenstände bzw.
der Zweck der Massnahme sowie die beauftrage Behörde (Art. 241 Abs. 2 StPO)
werden im Hausdurchsuchungsbefehl gesetzeskonform spezifiziert. Die
Kantonspolizei hat die erfolgte Sicherstellung im Übrigen auf den fraglichen
iPad des Beschuldigten beschränkt. 
Wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, konnte von ihr nicht verlangt
werden, dass sie schon vor der Hausdurchsuchung auch noch einen separaten
förmlichen Durchsuchungsbefehl (Art. 246 i.V.m. Art. 241 StPO) für konkrete
Beweisgegenstände ausstellte, zumal vor der Hausdurchsuchung gar noch nicht
feststand, welche untersuchungsrelevanten elektronischen Geräte aufgefunden
werden konnten. Der Beschwerdeführer räumt dies zwar ein. Er beanstandet
jedoch, ein solcher Durchsuchungsbefehl sei in der Folge "überhaupt nicht" mehr
ausgestellt worden. 
In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung der StPO ersichtlich.
Unbestrittenermassen machte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer am 7.
September 2017 darauf aufmerksam, dass das von ihr provisorisch sichergestellte
iPad zu durchsuchen sein werde, falls er kein Siegelungsbegehren stelle. In
ihrem förmlichen Entsiegelungsgesuch vom 18. September 2017 beantragte die
Staatsanwaltschaft denn auch die Freigabe des gesiegelten Gerätes zur
Durchsuchung (Art. 246-248 StPO). Damit kann das Entsiegelungsgesuch als
entsprechender "Durchsuchungsbefehl" interpretiert werden. Dieser wurde dem
Beschwerdeführer schriftlich eröffnet und enthält alle nach Art. 241 Abs. 2
StPO erforderlichen Angaben. 
Zwar stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das ZMG habe "über
das Entsiegelungsgesuch entschieden, ohne überhaupt die Gründe für die
Durchsuchung des Datenträgers dem nicht vorhandenen Durchsuchungsbefehl für
Aufzeichnungen entnehmen zu können". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das
ZMG diese Angaben nicht ohne weiteres dem Entsiegelungsgesuch entnehmen konnte.
Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, in Fällen wie dem vorliegenden sei neben
dem Entsiegelungsgesuch nicht zwangsläufig auch noch ein separater förmlicher
Durchsuchungsbefehl für die gesiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen
auszufertigen, hält vor dem Bundesrecht stand. Das Gesetz schreibt ausdrücklich
vor, dass nach erfolgter Siegelung nicht mehr die Staatsanwaltschaft über die
Zulässigkeit der Durchsuchung der versiegelten Objekte zu entscheiden hat,
sondern (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch hin) der Entsiegelungsrichter (
Art. 246-248 StPO). 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz insofern auch
keine Zuständigkeitsvorschrift von Art. 198 StPO verletzt, indem sie auf das
Entsiegelungsgesuch eintrat (und die Durchsuchung der versiegelten
Aufzeichnungen bewilligte). Diese Kompetenz des ZMG ist vielmehr im Gesetz (
Art. 246-248 StPO) ausdrücklich vorgesehen. In diesem Zusammenhang sind keine
prozessualen Verwertungs- bzw. Entsiegelungshindernisse im Vorverfahren
dargetan (s.a. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 387 E. 4.4-4.7 S. 394-397, je mit
Hinweisen). 
 
5.2. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen besteht sodann ein
hinreichender Tatverdacht von Pornografie (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. 
Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; vgl. oben. E. 4.2). Der Beschwerdeführer
bestreitet diese Entsiegelungsvoraussetzung nicht in substanziierter Weise. Die
kantonalen Strafbehörden werfen dem Beschuldigten vor, er habe den betroffenen
Kindern sogenannte "harte" (sado-masochistische) Pornografie zugänglich
gemacht, indem er sie sein iPad unbeaufsichtigt bzw. ungeschützt habe benutzen
lassen. Die Ansicht der kantonalen Strafbehörden, die betreffenden
Beweisaussagen der Mutter der Kinder seien detailliert und glaubwürdig, hält
vor dem Bundesrecht stand. Zwar liesse sich einwenden, dem Beschuldigten könne
grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Kinder selber im Internet
surften und auf einschlägigen Websites Pornografie anschauten. Eine solche
Argumentation würde den massgeblichen Tatverdacht jedoch nicht ohne weiteres
entkräften. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Durchsuchung des Gerätes
kann insbesondere der Klärung dienen, ob der iPad des Beschuldigten mit einem
Internetfilter zum Schutz von Kindern vor Pornografie und Gewaltdarstellungen
ausgestattet ist und ob sich auf dem versiegelten Gerät heruntergeladene
pornographische Filme befinden, die auch für Kinder leicht zugänglich waren.
Mit anderen Worten dient das Entsiegelungsgesuch nicht nur der Überprüfung der
bisherigen konkreten Anhaltspunkte für Pornografie, sondern nicht zuletzt auch
einer möglichen Entlastung des Beschuldigten (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
5.3. Weiter ist zu prüfen, ob die streitigen Eingriffe verhältnismässig
erscheinen und ob der richterliche Geheimnisschutz ausreichend gewährleistet
ist:  
 
5.4. Bei der untersuchten Pornografie handelt es sich um Vergehen, die mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind (Art. 197 Abs.
1 und Abs. 4 Satz 1 StGB). Wird sogenannte "harte" Pornografie (insbesondere
mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen) Personen unter 16 Jahren zugänglich
gemacht, droht eine Strafschärfung wegen Gesetzeskonkurrenz (Art. 49 i.V.m.
Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StGB). Eines der von "harter" Pornografie
mutmasslich betroffenen beiden Kinder war nach den Darlegungen der
Strafbehörden erst sieben Jahre alt. Der betroffene Knabe habe danach eine
auffällige (nicht alters- und entwicklungsgemässe) Sexualisierung seines
Verhaltens sowohl zuhause als auch mit Spielkameraden gezeigt. Die hier
untersuchte Pornografie ist nach dem Gesagten als nicht leicht zu nehmendes
Sexualdelikt einzustufen.  
Weiter ist der Eingriffsintensität der streitigen Zwangsmassnahmen Rechnung zu
tragen: Bei der vorliegenden Hausdurchsuchung wurde lediglich das fragliche
(von den betroffenen Kindern mutmasslich benutzte) iPad des Beschuldigten
gezielt sichergestellt und versiegelt. Andere elektronische Geräte wurden nicht
beschlagnahmt, insbesondere keine Smartphones und auch keine elektronischen
Geräte am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Zudem hat die Vorinstanz die
bewilligte Entsiegelung und Durchsuchung des iPads spezifisch limitiert.
Erstens beschränkt der angefochtene Entscheid die Freigabe zur Durchsuchung
ausdrücklich auf "pornographische Inhalte" (Dispositiv, Ziffer 1b); und
zweitens hat die Staatsanwaltschaft sicherzustellen, dass das Gerät bei der
Auswertung "keine Verbindung zum Internet herstellen kann" (Dispositiv, Ziffer
1a). Im Übrigen entspricht die hier streitige Entsiegelung auch dem
Subsidiaritätsgedanken. Mit der Durchsuchung des Gerätes soll möglichst
vermieden werden, dass zur Klärung des Sachverhalts (insbesondere zur Frage,
was sich auf dem iPad befindet und wie der Zugang zum Internet geregelt ist)
die betroffenen Kinder unnötigerweise durch die Strafbehörden befragt werden
müssten. 
Der angefochtene Entscheid hält insofern auch vor dem
Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich stand (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und
Abs. 2 StPO). Das blosse allgemeine Interesse des Beschwerdeführers am
Persönlichkeitsschutz bzw. an der Geheimhaltung von "persönlichen
Aufzeichnungen" vermöchte das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen
Klärung des Sachverhalts jedenfalls nicht zu überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1
lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit sich die Zwangsmassnahmen gegen den
Beschuldigten selber richten, wäre an ihre Verhältnismässigkeit auch kein
besonders strenger Massstab anzulegen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
5.5. Allerdings macht der Beschwerdeführer noch spezifisch geltend, die von der
Vorinstanz bewilligte Durchsuchung des iPads durch die Staatsanwaltschaft
verletze sein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis als Zahnarzt.
Diesbezüglich habe das ZMG die notwendige Triage geheimnisgeschützter
Aufzeichnungen in bundesrechtswidriger Weise an die Staatsanwaltschaft
"delegiert".  
 
5.5.1. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer schon im
Entsiegelungsverfahren geltend gemacht hat, das iPad enthalte
"geheimnisgeschützte Kommunikation mit Patienten" bzw. es ermögliche direkten
Zugriff auf elektronische Mailablagen, die er auch für die "berufliche
Kommunikation" nutze. Zwar sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er nicht schon bei
der Hausdurchsuchung und Siegelung auf das Berufsgeheimnis hingewiesen habe.
Nach Ansicht der Entsiegelungsrichterin erscheine es jedoch "unwahrscheinlich",
dass sich vom Berufsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen auf einem Gerät
befinden könnten, dass er den Kindern überlassen habe. Zudem könne sie eine
richterliche Triage vorliegend nicht vornehmen, da die Angaben des
Beschwerdeführers zum Arztgeheimnis "zu wenig konkret" gewesen seien. Sollten
sich aber "wider Erwarten Inhalte auf dem Gerät befinden, die vom
Berufsgeheimnis geschützt sind, oder der Zugriff auf geschützte Inhalte über
Internet möglich sein", könne dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die
Staatsanwaltschaft bei der Auswertung "keine Verbindung zum Internet"
herstellen dürfe und die Auswertung "strikte auf pornographische Inhalte" zu
beschränken habe (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 5).  
 
5.5.2. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen des ZMG zwar als "absolut
nachvollziehbar". Sie schliesst sich den Vorbringen des Beschwerdeführers
jedoch sinngemäss an: Es treffe zu, dass es die gesetzliche Aufgabe des ZMG
sei, das Vorliegen der Entsiegelungsvoraussetzungen zu prüfen, wie dies der
Beschwerdeführer geltend mache. "Nötigenfalls" habe die Vorinstanz daher "eine
Sichtung der versiegelten Aufzeichnungen vorzunehmen, gerade weil es sich
vorliegendenfalls um arztgeheimnisgeschützte vertrauliche Aufzeichnungen
handeln könnte" (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2017,
S. 3).  
 
5.5.3. Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst
beschuldigt. Seine beruflichen Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten
bilden jedoch unbestrittenermassen nicht Gegenstand der Strafuntersuchung wegen
Pornografie. Ausserdem sind sensible Patientendaten auch bei
Strafuntersuchungen gegen Ärztinnen und Ärzte in geeigneter Weise zu schützen
(vgl. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-87).  
Die Vorinstanz hat weder das versiegelte iPad durchsucht und die dort
befindlichen Daten gesichtet, noch die vom Beschwerdeführer genannten
berufsgeheimnisgeschützten Aufzeichnungen ausgesondert. Vielmehr überlässt sie
diese Triage und Aussonderung praktisch der Staatsanwaltschaft. Das ZMG legt
nicht dar, wie es gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaft (bei der
bewilligten Durchsuchung des iPads nach "pornographischen Inhalten") nicht von
berufsgeheimnisgeschützten Aufzeichnungen, etwa dem Arztgeheimnis
unterstehenden Patientendaten, unzulässigerweise Kenntnis nimmt. Eine solche
"Delegation" der Triage und Aussonderung an die Staatsanwaltschaft ist nach der
ständigen Praxis des Bundesgerichtes gesetzeswidrig (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S.
374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E.
5.1.2 S. 196 f.; vgl. oben E. 4.1). Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar,
weshalb es der Vorinstanz nicht möglich sein sollte, diese ihr vom Gesetz
zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Da die Entsiegelungsrichterin es als
unwahrscheinlich bezeichnet, ob überhaupt unter das Arztgeheimnis fallende
Aufzeichnungen auf dem Gerät gespeichert sein könnten, scheint sie selber nicht
mit einem grossen Sichtungs- und Aussonderungsaufwand zu rechnen. Nötigenfalls
könnte sie auch auf geeignete technische Experten und Hilfsmittel
zurückgreifen, um die richterliche Triage zu erleichtern (vgl. Art. 248 Abs. 4
StPO). 
 
5.6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Entsiegelungssache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur richterlichen Triage
des iPads, Aussonderung allfälliger vom Arztgeheimnis geschützter
Aufzeichnungen und entsprechenden Neubeurteilung des Entsiegelungsgesuches.  
 
6.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (zur richterlichen
Triage des versiegelten iPads, Aussonderung allfälliger vom Arztgeheimnis
geschützter Aufzeichnungen und entsprechenden Neubeurteilung des
Entsiegelungsgesuches). 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ist eine angemessene (reduzierte)
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 17. Oktober 2017
des Haftgerichts des Kantons Solothurn, Haftrichterin, aufgehoben und die
Entsiegelungssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Solothurn (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu
entrichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Haftgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster 

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