Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.497/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_497/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Spielbankenkommission, 
Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
17. Oktober 2017 (BV.2017.25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Restaurant Café B.________ an der X.________strasse "..." in Basel wird von
der C.________ GmbH geführt. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser
Unternehmung ist A.________. Am 14. März 2017 stellte die Kantonspolizei
Basel-Stadt bei einer polizeilichen Grosskontrolle im Restaurant Café
B.________ wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz
verschiedene Gegenstände und Vermögenswerte sicher. Mit Verfügung vom 18. April
2017 beschlagnahmte die Untersuchungsbeamtin der Eidgenössischen
Spielbankenkommission drei Laptops und ein Tablet sowie Bargeld von insgesamt
Fr. 66'402.10 und Euro 13'375.--. Die Sicherstellung eines USB-Sticks und von
Vermögenswerten im Betrag von Fr. 27'137.90 hob sie auf. 
 
B.   
Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Direktor der Eidgenössischen
Spielbankenkommission und beantragte, die Beschlagnahme aufzuheben und die
davon erfassten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben. Die Beschwerde
wurde zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weitergeleitet. Dieses
wies sie mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei zwar fraglich, ob A.________
zur Beschwerde berechtigt sei, was aber offenbleiben könne; jedenfalls liege
ein ausreichender Tatverdacht vor und die Beschlagnahme erweise sich als
verhältnismässig und zulässig. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, den
Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Im Wesentlichen macht er geltend,
im fraglichen Restaurationsbetrieb keine unzulässigen Glücksspiele veranstaltet
zu haben, wie die Spielbankenkommission annehme. Es liege dafür kein
ausreichender Tatverdacht vor, und die Beschlagnahmen seien so oder so
unverhältnismässig. 
Die Eidgenössische Spielbankenkommission und das Bundesstrafgericht äusserten
sich nicht zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) verweist für die Verfolgung von
Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen auf das Bundesgesetz über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0; vgl. Art. 57 Abs. 1
SBG). Der angefochtene Entscheid hat eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45
ff. VStrR zum Gegenstand. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht (nach Art. 78 ff. BGG) offen. Die angefochtene Verfügung
schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f. BGG); es liegt ein
selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor,
der anfechtbar ist, soweit die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände
und Vermögenswerte für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 139 IV
246 E. 1 S. 248; 137 IV 145).  
 
1.2. Die Vorinstanz bekundete wegen der unklaren Eigentums- und sonstigen
Rechtsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
Zweifel an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers in der Sache, liess
diese Rechtsfrage letztlich aber offen. Angesichts des Ausgangs des
vorliegenden Verfahrens braucht darüber auch im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht entschieden zu werden. Der Beschwerdeführer nahm unbestrittenermassen am
vorinstanzlichen Verfahren teil, ist Adressat des angefochtenen Entscheids und
hätte jedenfalls insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG), als dies
schon für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zu bejahen wäre.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit
freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen
vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip im Sinne von 
Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar (vgl. etwa das Urteil des
Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S.
59 f.). Auch in Zwangsmassnahmenverfahren behandelt das Bundesgericht jedoch
nur die gemäss der allgemeineren Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 BGG ausreichend
begründeten Rügen und müssen Verfassungsrügen die Voraussetzungen von Art. 106
Abs. 2 BGG erfüllen.  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf
einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E.
2.2). Solche Ausnahmetatbestände sind hier nicht ersichtlich, weshalb auf die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen ist.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als
Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), sowie Gegenstände und andere
Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b),
beschlagnahmt werden. Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt
sich durch Verweis in Art. 2 VStrR aus Art. 69 ff. StGB. Gemäss Art. 48 VStrR
dürfen Wohnungen und andere Räume insbesondere dann durchsucht werden, wenn es
wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der
Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Abs.
1); die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors
oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Abs. 3); ist Gefahr im Verzug und kann
ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der
untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen und vornehmen,
wobei die Massnahme in den Akten zu begründen ist (Abs. 4). Soweit das
Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht
abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO)
grundsätzlich analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6.
Oktober 2016 E. 3.1, ASA 85 S. 326).  
 
2.2. Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 VStrR stellt eine provisorische
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte oder von als Beweismittel geeigneten
Gegenständen oder Vermögenswerten dar und greift dem Entscheid über deren
spätere Verwendung nicht vor (vgl. BGE 120 IV 365 E. 1c). Als prozessuale
Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen
hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss
überdies verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 45 Abs. 1 VStrR; Art.
197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Ausgeschlossen ist die Beschlagnahme, wenn eine
strafrechtliche Einziehung bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR e contrario) oder der betreffende Gegenstand oder
Vermögenswert offenkundig über keinen Beweiswert verfügt (Art. 46 Abs. 1 lit. a
VStrR e contrario).  
 
2.3. Bei der Beschlagnahme als dem eigentlichen Verwaltungsstrafprozess
vorgeschalteten Verfahrensschritt sind allerdings nicht dieselben strikten
strafprozessualen Grundsätze zu wahren wie im Verwaltungsstrafverfahren selbst.
Insbesondere gelten nicht die gleichen Anforderungen an das erforderliche
Beweismass und an die rechtliche Beurteilung der zur Diskussion stehenden
Handlungen. Der Nachweis strafbarer Handlungen muss noch nicht vorliegen,
sondern dazu soll die Beschlagnahme, soweit sie zu Ermittlungszwecken erfolgt,
und die daran anschliessende Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände unter
anderem gerade dienen. Es muss immerhin aufgrund einer vorläufigen Einschätzung
von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Strafhandlungen, der Massgeblichkeit
der fraglichen Vermögenswerte und Objekte sowie der rechtlichen Bedeutung
derselben ausgegangen werden können; gleichzeitig darf es dabei für die
Zulässigkeit einer Beschlagnahme auch sein Bewenden haben (Urteil des
Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.5).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer verweist zwar darauf, die Kontrolle seines Betriebs
habe ohne Durchsuchungsbefehl stattgefunden, erhebt aber keine entsprechende
ausreichende Rüge. Er legt denn auch nicht dar, weshalb die Kontrolle
unzulässig gewesen sein sollte. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht. Entgegen
der Begründung im angefochtenen Entscheid seien in seinem Restaurationsbetrieb
keine Glücksspiele durchgeführt worden. Der bei der Polizeikontrolle befragte
Gast habe lediglich ausgesagt, spielen zu wollen, und dabei ein harmloses und
nicht verbotenes Unterhaltungsspiel und kein Glücksspiel am im Lokal zur
Verfügung gestellten Laptop gemeint. Ein Spielgewinn sei ihm nicht in Aussicht
gestellt worden. Soweit die Serviererin erklärt habe, Glücksspielgewinne
auszuzahlen, ohne dies zu verbuchen, habe sie nur die Swisslos-Gewinne gemeint,
die durch das Einscannen der Losscheine automatisch verbucht würden.  
 
3.2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr.
500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb der konzessionierten
Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele,
bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer
geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall
abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG; dazu etwa BGE 136 II 291 E. 4 und 5 S. 295 ff.).  
 
3.2.2. Der Tatverdacht wird im angefochtenen Beschluss ausführlich begründet.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sagte der befragte Gast aus, auf dem
Laptop des Betriebs des Beschwerdeführers das Spiel "Magic of the Ring"
gespielt und dafür der Serviererin Fr. 10.-- bezahlt zu haben. Diese gab zu
Protokoll, im Lokal würden Geräte mit (elektronischen) Walzenspielen angeboten,
die täglich benützt würden, wobei der gewünschte Betrag mit dem später
beschlagnahmten Tablet auf dem Bartresen aufgeladen werde; das Geld in ihrem
Portemonnaie stamme von den Einsätzen, und die Gewinne würden daraus beglichen.
Diese Feststellungen entsprechen den Akten und sind auch nicht aus anderen
Gründen offensichtlich unrichtig, weshalb sie sich für das Bundesgericht als
verbindlich erweisen (vgl. E. 1.4). Auf den beschlagnahmten Geräten waren
verschiedene Spiele geladen, darunter "Magic of the Ring", bei dem es sich nach
der Einschätzung der Eidgenössischen Spielbankenkommission um ein verbotenes
Glücksspiel handelt.  
 
3.2.3. Der angefochtene Entscheid führt weitere Indizien auf, wonach das
beschlagnahmte Tablet unter anderem dem Aufbuchen von Krediten für Glücksspiele
gedient hat, auf welche die Gäste an den ebenfalls beschlagnahmten Laptops
Zugriff erhielten. Daraus ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht, dass im
Lokal des Beschwerdeführers Glücksspiele gegen Geldeinsatz und mit
Gewinnchancen angeboten und durchgeführt wurden.  
 
3.2.4. Nicht zu beanstanden sind dabei auch die Zweifel der Vorinstanz an den
vom Beschwerdeführer behaupteten Umsätzen, mit denen er die im Lokal
sichergestellten Geldbeträge zu rechtfertigen versucht. Geldsummen in der
Grössenordnung von Fr. 60'000.-- bis 70'000.-- pro Monat bzw. von mehr als Fr.
37'000.-- in einem halben Monat allein durch Konsumation und den Verkauf von
Rauchermitteln zu erzielen, erscheint für den fraglichen Betrieb als sehr hoch
und wenig wahrscheinlich. Es ist daher vorerst im Beschlagnahmeverfahren nicht
unhaltbar bzw. willkürlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, darin einen
weiteren Anhaltspunkt für illegale Glücksspiele zu sehen. Es wird dem
Beschwerdeführer jedoch frei stehen, im weiteren Verlauf des
Verwaltungsstrafverfahrens Unterlagen oder sonstige Beweismittel für die
behaupteten Umsätze vorzulegen oder anzurufen.  
 
3.2.5. Was der Beschwerdeführer insoweit sonst noch vorträgt, überzeugt nicht
und vermag den Tatverdacht nicht zu widerlegen. Ob es sich im Ergebnis um
massgebliche Straftaten handelt, ist im Verwaltungsstraf- und nicht im
Massnahmenverfahren zu entscheiden.  
 
3.3. Den beschlagnahmten Geräten kommt ohne weiteres Beweiswert zu. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei unverhältnismässig, die Laptops und
das Tablet zu beschlagnahmen, da deren Inhalt als mildere Massnahme einfach
kopiert werden könnte. In einem ersten Verfahrensschritt erscheint es aber
unerlässlich, die fraglichen elektronischen Geräte zu beschlagnahmen und die
Beweise damit zu sichern. Nur so lässt sich in der Regel gewährleisten, dass
keine massgeblichen Daten übersehen werden. Erst wenn erstellt ist, dass alle
einschlägigen Daten gefunden und mit ausreichendem Herkunftsnachweis kopiert
worden sind, könnten die Geräte im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips aus
der Beschlagnahme freigegeben werden, falls ihnen nicht ein weiterer Beweiswert
zukommt. In diesem Stadium befindet sich das vorliegende Verfahren jedoch noch
nicht.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die nachträgliche Berichtigung der
sichergestellten Bargeldbeträge, die deswegen vorgenommen wurde, weil bei der
Sicherstellung des Bargeldes zunächst von einer Summe von insgesamt Fr.
91'440.-- und Euro 13'355.-- ausgegangen worden war. Der Spielbankenkommission
überwiesen wurden in der Folge jedoch Fr. 93'540.-- und Euro 13'375.--. Die
Differenzen gehen im Wesentlichen darauf zurück, dass die sichergestellten
Geldbündel teilweise eine andere Anzahl von Noten enthielten als üblich ist,
und wovon bei der Sicherstellung ausgegangen wurde. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, legte dies die Kantonspolizei in ihren Nachträgen vom 23.
März und 4. April 2017 nachvollziehbar dar. Der Beschwerdeführer erachtet zwar
die Nachträge als strafprozessual unzulässig. Da dies jedenfalls nicht
offensichtlich erscheint, muss es aber nicht schon bei der Beschlagnahme,
sondern allenfalls erst im nachfolgenden eigentlichen Verwaltungsstrafprozess
geklärt werden. Die Rüge ist im Massnahmeverfahren unbegründet.  
 
3.5. Sodann durfte, wie bereits dargelegt (vgl. vorn E. 3.2.4), im Zeitpunkt
der Beschlagnahme vorerst auch davon ausgegangen werden, dass der fragliche
Gastronomiebetrieb nicht Konsumations- und Rauchermittelumsätze in der
Grössenordnung von Fr. 60'000.-- bis 70'000.-- pro Monat bzw. von mehr als Fr.
37'000.-- in einem halben Monat zu erzielen vermag. Vom gesamten
sichergestellten Geld nahm die Spielbankenkommission bereits Fr. 27'137.90 von
der Beschlagnahme aus und gab diesen Betrag frei. Die Beschlagnahme des
verbleibenden Bargelds in der Höhe von insgesamt Fr. 66'402.10 und Euro
13'375.-- ist mit Blick darauf, dass es sich um deliktisch erworbene Summen
handeln könnte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, nicht zu
beanstanden. Im Beschlagnahmestadium lassen sich nicht schon alle in der Sache
massgeblichen Umstände abklären bzw. sämtliche angerufenen Beweismittel
abnehmen. Soweit die Möglichkeit illegaler Herkunft der Vermögenswerte besteht
bzw. eine solche nicht mit einem vernünftigen Aufwand offenkundig
ausgeschlossen werden kann, erweist sich die Beschlagnahme als zulässig. Auch
hier gilt allerdings, dass das Geld im weiteren Verfahren in dem Umfang
unverzüglich freizugeben wäre, als sich herausstellen sollte, dass es
rechtmässig erworben worden oder dass aus einem anderen Grund kein
Straftatbestand erfüllt wäre.  
 
3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien
unzulässigerweise Vermögenswerte nicht beschuldigter Personen, namentlich
seines Vaters, D.________, sowie der F.________ AG und der G.________ GmbH,
beschlagnahmt worden. In welchem Umfang dies zutreffen sollte, legt er aber
nicht dar. Das korreliert damit, dass sich die Eigentums- und
Vermögensverhältnisse der betreffenden natürlichen und juristischen Personen
unter Einschluss des Beschwerdeführers selbst und der C.________ GmbH sowie
deren Geschäftsbeziehungen als undurchsichtig darstellen. Mangels Klarheit der
Zugehörigkeit der fraglichen Aktiven ist es daher erneut im hier massgeblichen
Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht unzulässig, die im kontrollierten Betrieb
vorgefundenen, möglicherweise deliktischen Gegenstände und Vermögenswerte zu
beschlagnahmen. Auch insoweit fiele eine spätere Freigabe wiederum in Betracht,
soweit sich berechtigte Drittansprüche nachträglich ergeben sollten.  
 
3.7. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht demnach nicht.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit mit
Blick auf die Zweifel an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers
darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht auszusprechen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Spielbankenkommission und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax 

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