Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.493/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_493/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 6. November 2017 (UB170138-O/U/BUT). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Am 2. Mai 2017
wurde der Beschuldigte durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich in
Untersuchungshaft versetzt. Letztmals am 16. Oktober 2017 stellte er ein
Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch ab und
verlängerte die Haft bis (vorläufig) zum 20. Januar 2018. Mit Beschluss vom 6.
November 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die
vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
B.   
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 20. November 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben am 22. November (Posteingang:
27. November) 2017 bzw. am 23. November (Posteingang: 30. November) 2017 auf
Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu
keinen Erwägungen Anlass. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) : 
Die Begriffe Wiederholungsgefahr und Rückfallgefahr seien strikt
auseinanderzuhalten. Bei der Beurteilung von Rückfallgefahr sei ein langer
Zeitraum zu berücksichtigen. Beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei
hingegen zu prüfen, ob die Gefahr eines Verbrechens oder Vergehens, das die
Sicherheit anderer gefährdet, akut sei. Dabei sei eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Beschuldigte ein solches Delikt
"rasch" begehen würde. Die Erwägung der Vorinstanz, es genüge in Fällen wie dem
vorliegenden eine ungünstige Rückfallprognose, habe damit "nichts zu tun". 
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei eine solche akute Wiederholungsgefahr
offensichtlich zu verneinen. Eine Vorstrafe aus dem Jahre 2009 beziehe sich auf
Vorfälle aus den Jahren 2005 und 2006. Er verfüge nach wie vor über ein
intaktes Privatleben und wohne mit seiner Familie seit Jahrzehnten in der
Schweiz. Auch habe er sich den Strafverfolgungsbehörden immer zur Verfügung
gehalten und keine Anstalten getroffen, das Strafverfahren zu erschweren. Hinzu
komme, dass die fraglichen "Übergriffe immer in einem speziellen Setting
(Lehrer-/ Schüler-Verhältnis) stattgefunden" hätten. Dabei sei ihm "klar, dass
er nicht mehr als Lehrer arbeiten" könne und wolle. Die Gegenargumente der
Vorinstanz seien rein hypothetisch und hätten mit seinem bisherigen Verhalten
nichts zu tun. Und selbst wenn eine akute Wiederholungsgefahr bejaht würde,
genüge als Ersatzmassnahme für Haft ein richterliches Verbot, für die weitere
Dauer des Verfahrens Kinder zu unterrichten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von
Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das
Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet
sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).  
Bei der Beurteilung der  Schwere der drohenden Delikte sind neben der
abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene
Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende
Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im
Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In
diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen
Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger
Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen).  
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der  Rückfallprognose sind nach der
Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen,
wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere
Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die
persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Liegt
bereits ein  psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor,
ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel
erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die
drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt
hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die
drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,
desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die
Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die
Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.
Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine 
ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig,
grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit
Hinweisen).  
Was das  Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten
sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie
können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in
dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte
Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte
Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder
einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV
84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in
diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als
auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE
143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis; Urteil 1B_443/2017 vom 13. November 2017 E.
3.1-3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte
"qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar
vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen
Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss
gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer
von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE
143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.).  
 
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (
Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft
das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60 mit Hinweisen;
zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1).
Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil
1B_322/2017 E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe ein im Tatzeitraum ca. 5-
bis 8-jähriges Mädchen während drei Jahren (2014 bis ca. März 2017) sexuell
missbraucht. Wie die Vorinstanz darlegt, habe der als Kampfsportlehrer von
Kindern und Jugendlichen tätige Beschuldigte das Mädchen jeweils aufgefordert,
ein "Spiel" mit ihm zu machen. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen
habe er dem Kind dabei eine Augenbinde aufgesetzt und es aufgefordert, seinen
Mund zu öffnen. Er habe vorgegeben, dass seine Schülerin herausfinden solle,
welchen bzw. wie viele Finger er ihr in den Mund stecke. Statt dessen habe er
ihr jeweils seinen Penis in den Mund gelegt. Andere Male habe er sie
aufgefordert, mit geschlossenen Augen sogenannte "Kicks" zu üben, wobei sie
vorgeblich seine Hand hätte halten sollen. Tatsächlich habe er ihr jeweils
seinen Penis hingehalten.  
Ein zweites Mädchen, das im Tatzeitzeitpunkt (2014/15) etwa 8 bis 9 Jahre alt
gewesen sei, habe er ebenfalls aufgefordert, ein "Spiel" mit ihm zu machen.
Auch dieser Schülerin habe er die Augen verbunden. Sie hätte dann die Hand
ausstrecken und erraten sollen, mit welchem Finger er ihr in die Hand tippe.
Nachdem er ihr einige Mal mit einem Finger in die Hand getippt habe, habe er
seine Hosen heruntergezogen und versucht, ihr seinen Penis in die Hand zu
legen. Da das Kind dies aber (unter der der Augenbinde durch) habe sehen
können, habe es die Hand noch rechtzeitig zurückgezogen. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der
untersuchten Sexualdelikte nicht. Ebenso wenig stellt er die Feststellung der
kantonalen Instanzen in Abrede, dass er bereits am 16. September 2009 vom
Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189
Abs. 1 StGB) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig
verurteilt wurde. Laut dem angefochtenem Entscheid habe er (in den Jahren 2005
und 2006) zwei von ihm trainierte Elite-Sportlerinnen sexuell missbraucht. Die
Opfer seien damals 18 bzw. 20 Jahre alt gewesen. Er habe aufgrund seiner hohen
Stellung im Trainerteam und seiner internationalen sportlichen Erfolge aus
einer autoritären Position heraus gehandelt. Dem einen Opfer habe er vorgeblich
eine "Lockerungsübung" zeigen wollen, worauf er es sexuell genötigt habe. Im
zweiten Fall habe er sich der von ihm sexuell missbrauchten Sportlerin unter
dem Vorwand genähert, eine Fussverletzung des Opfers untersuchen bzw. mit
Akupressur behandeln zu wollen.  
 
4.3. Damit ist das Vortatenerfordernis (im Sinne der dargelegten Praxis des
Bundesgerichtes) klarerweise erfüllt. Ebenso ist von einer erheblichen
Gefährdung der Sicherheit von Kindern und Jugendlichen durch drohende
Verbrechen auszugehen.  
 
4.4. Zu prüfen ist schliesslich noch, ob sich im aktuellen Verfahrensstadium
eine ungünstige Rückfallprognose im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
aufdrängt:  
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, erneut mehrere mutmassliche Opfer
sexuell missbraucht zu haben. In gewissen Aspekten sind ähnliche Tatmuster und
relativ hohe kriminelle Energie erkennbar wie bei den Sexualdelikten, für die
er vor ca. acht Jahren verurteilt wurde: Erneut wird ihm das Ausbeuten seiner
Stellung als Kampfsportlehrer, Trainer und autoritäre Vertrauensperson über
einen längeren Zeitraum hinweg zur Last gelegt. In den neu untersuchten Fällen
handelt es sich bei den mutmasslichen Opfern um zwei ihm als Sportlehrer
anvertraute Kinder im Alter von 5-8 bzw. 8-9 Jahren, und dem Beschuldigten wird
in mehreren Fällen ein besonders perfides Vorgehen vorgeworfen. Damit bestehen
hier deutliche Anzeichen für Aggravations- bzw. Eskalationstendenzen. Es drohen
jedenfalls schwere Sexualdelikte gegenüber immer jüngeren weiblichen Opfern,
neuerdings sogar zulasten von besonders schutzbedürftigen Kindern im Vorschul-
und Primarschulalter. 
Angesichts der einschlägigen Vorstrafe wegen mehrfachen sexuellen Nötigungen
und der neu untersuchten mutmasslichen Sexualverbrechen an Kindern (Art. 187
Ziff. 1 StGB; s.a. Art. 189 Abs. 1 und Art. 191 StGB) drängt sich eine
ungünstige Rückfallprognose auf, welche im vorliegenden Fall (auch angesichts
der Art und Schwere der drohenden Verbrechen) als Haftvoraussetzung ausreicht. 
 
4.5. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ausreichend
erstellt.  
Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er verfüge nach
wie vor über ein intaktes Privatleben und wohne mit seiner Familie seit
Jahrzehnten in der Schweiz. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen
besteht der (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) dringende Verdacht, dass
seine geregelten bzw. unauffälligen persönlichen Verhältnisse ihn offenbar
nicht daran gehindert haben, einige Jahre nach seiner Verurteilung wegen
mehrfachen sexuellen Nötigungen erneut schwere Sexualdelikte zu verüben. Auch
das Argument, er habe sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten
und keine Anstalten getroffen, das Strafverfahren zu erschweren, räumt die
dargelegte Wiederholungsgefahr nicht aus. Auf die separaten besonderen
Haftgründe der Flucht- oder der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und
lit. b StPO) haben sich die kantonalen Instanzen nicht berufen. 
 
4.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, einer allfälligen
Wiederholungsgefahr könne mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237
StPO) ausreichend begegnet werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
fraglichen "Übergriffe immer in einem speziellen Setting (Lehrer-/
Schüler-Verhältnis) stattgefunden" hätten. Es sei ihm auch "klar, dass er nicht
mehr als Lehrer arbeiten" könne und wolle. Es genüge daher ersatzweise ein
richterliches Verbot, für die weitere Dauer des Verfahrens Kinder zu
unterrichten.  
Die gegenteiligen Erwägungen der kantonalen Haftgerichte halten vor dem
Bundesrecht stand. Mit Recht weisen diese darauf hin, dass die deliktische
Neigung des Beschwerdeführers sich nicht zwangsläufig auf Kinder und
Jugendliche beschränkt, die ihm von Sportvereinen oder Schulen als
Kampfsportlehrer bzw. berufsmässiger Trainer und Betreuer "offiziell"
anvertraut wurden. Ähnliche Missbrauchskonstellationen könnten sich (im Falle
eines mutmasslich pädosexuell veranlagten Beschuldigten) auch zum Nachteil von
Kindern aus dem Bekanntenkreis und Familienumfeld ergeben. Im jetzigen Stadium
der Strafuntersuchung lässt sich der dargelegten Gefahr einer Wiederholung von
schweren Sexualdelikten gegenüber Kindern und Jugendlichen mit blossen
Ersatzmassnahmen für Haft (etwa einem spezifischen Betätigungsverbot als
Sportlehrer und Trainer) noch nicht ausreichend begegnen. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Er behauptet zwar, er verfüge über "keinerlei finanzielle
Mittel", mit denen er Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Er belegt
oder substanziiert seine angebliche finanzielle Bedürftigkeit jedoch nicht
näher. Insbesondere legt er keine geeigneten Unterlagen (etwa Ausweise und
Bestätigungen von Steuer- oder Sozialhilfebehörden) vor, aus denen seine
Mittellosigkeit hervorginge. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht dargetan (Art. 64 BGG). 
Im Eventualstandpunkt argumentiert der Beschwerdeführer, es seien bei ihm die
Bestimmungen der StPO über die notwendige Verteidigung anwendbar. Es bestehe
"Konsens" darüber, dass die beschuldigte Person in den Fällen der notwendigen
Verteidigung "unabhängig ihrer finanziellen Situation" eines Rechtsbeistandes
bedürfe. Es sei ihm daher "unabhängig von der Frage von Bedürftigkeit und den
Erfolgschancen der Beschwerde" die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Diesbezüglich beruft er sich auch auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 64 BGG. 
Dieser Argumentation, welche die Rechtsinstitute der notwendigen Verteidigung,
der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (sowie
auch die Bestimmungen der StPO und des BGG) in unzulässiger Weise vermischt,
kann nicht gefolgt werden: 
Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bestimmt Art. 64 BGG Folgendes:
Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der
Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Abs. 1). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, bestellt das Bundesgericht der Partei zudem einen Anwalt oder eine
Anwältin. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die
Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden
kann (Abs. 2). 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt auch der unentgeltliche
Rechtspflegeanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV eine finanzielle Bedürftigkeit
des Ansprechers (und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren)
ausdrücklich voraus ("nicht über die erforderlichen Mittel verfügt"). Und
selbst aus den Bestimmungen der StPO zur notwendigen bzw. amtlichen
Verteidigung ergäbe sich (für die Entschädigung des Verteidigers im
Strafverfahren) nichts Gegenteiliges. Insbesondere hätte auch im Strafverfahren
nicht jeder vermögende Beschuldigte, für den die Voraussetzungen der 
notwendigen Verteidigung erfüllt sind, automatisch einen Anspruch auf Übernahme
seiner Verteidigerkosten durch den Staat (vgl. Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1
lit. a, Art. 135 Abs. 4, Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO). Eine
unentgeltliche Verteidigung von Mittellosen unter dem Titel der  amtlichen
 Verteidigung würde ebenfalls die Bedürftigkeit des Beschuldigten voraussetzen
(vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b sowie Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs.
4 und Art. 426 Abs. 1 StPO).  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster 

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