Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.489/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_489/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Mathiassen, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400
Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Vorladung zur Hauptverhandlung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2017 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer (UV170017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbefehl vom 22. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich A.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff.
1 Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 6 Monaten. Daggen erhoben sowohl A.________ als auch der Privatkläger
B.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und
überwies diesen am 18. April 2017 ans Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht
in Strafsachen. 
Am 6. Oktober 2017 beantragte A.________ dem Einzelgericht, die Ladung zur
Hauptverhandlung sei ihm abzunehmen, das Strafverfahren einzustellen und ihm
Frist anzusetzen, damit er seine Entschädigungsansprüche beziffern könne. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies das Einzelgericht den Antrag ab. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. November 2017 ab. Zur Begründung führte es
aus, es könne offen bleiben, ob auf die Beschwerde einzutreten sei, da sie
offensichtlich unbegründet sei. Ob die Tat verjährt sei, weil mangels
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nur Abs. 1, nicht aber Abs. 3 von Art. 158
Ziff. 1 StGB in Betracht falle, werde das Sachgericht zu beurteilen haben. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 10. November 2017 beantragt
A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das
Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung
ans Obergericht zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Dieser schliesst das
Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG.  
 
1.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sofern sich nicht ohne
Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93
BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit
Hinweisen).  
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in
der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei
günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139
IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Privatkläger missbrauche seit Jahren
Zivil- und Strafverfahren, um ihn beruflich und persönlich anzugreifen. Er
werde die Hauptverhandlung instrumentalisieren, um seinen Ruf zu zerstören.
Zudem sei eine Kurzschlussreaktion nicht ausgeschlossen, da er wegen
unerlaubten Waffenbesitzes strafrechtlich verurteilt worden sei und bisher
sämtliche Befragungen unter Polizeischutz hätten durchgeführt werden müssen.  
Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass durch die Gutheissung
seiner Beschwerde ein aufwändiges Beweisverfahren verhindert werden könnte. Er
habe die Befragung von zwei Zeugen beantragt, welche in den USA wohnten. Zwar
sei sein Antrag vorläufig abgewiesen worden, er werde ihn aber erneut stellen.
Auch er selbst müsste befragt werden. Zudem wäre ein Gutachten zu erstellen, um
die Börsenentwicklung während des Tatzeitraums zu analysieren. 
 
1.4. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter
Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht
behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteile 1C_585/2013 vom
17. September 2013 E. 1.2.1, in: AJP 2014 S. 126; 1B_100/2013 vom 29. Mai 2013
E. 1.3; 1C_129/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1.5.4; 1B_209/2011 vom 6. September
2011 E. 1 f.; je mit Hinweisen). Dies gilt sowohl für das Strafverfahren an
sich als auch für die Hauptverhandlung, welche deren eigentliches Kernstück
darstellt. Die Unannehmlichkeiten, die mit der Durchführung eines jeden
Strafverfahrens verbunden sind, stellen keinen Nachteil rechtlicher Natur dar
(vgl. die zitierte Rechtsprechung). Gegen einen unrechtmässigen Angriff auf den
Ruf des Beschwerdeführers stellt das schweizerische Recht zudem entsprechende
Rechtsbehelfe zur Verfügung. Weshalb in derartigen Situationen die Fortführung
des Strafverfahrens in Frage gestellt sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Schliesslich kann an der Hauptverhandlung, gleich wie bei den Befragungen, die
Sicherheit des Beschwerdeführers durch Schutzmassnahmen gewährleistet werden. 
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht anwendbar.  
 
1.5. Ebenso fällt eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser
Betracht. Bei Einstellung des Strafverfahrens läge zwar ein Endentscheid vor.
Kumulativ erforderlich ist jedoch, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das
Bundesgericht legt diese Voraussetzung im Strafverfahren restriktiv aus (Urteil
1C_585/2013 vom 17. September 2013 E. 1.2.2 mit Hinweis, in: AJP 2014 S. 126).
Ob die vom Beschwerdeführer angeführten Beweise tatsächlich erhoben werden
müssen, ist unklar. Jedenfalls ist derzeit nicht ein geradezu weitläufiges
Beweisverfahren zu erwarten.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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