Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.480/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_480/2017            

 
 
 
Urteil vom 16. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 16. Oktober 2017 (UE170281). 
 
 
Erwägungen:  
Am 15. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das
Strafverfahren gegen verschiedene von A.________ angezeigte Personen nicht an
die Hand. A.________ focht diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des
Kantons Zürich an, welches ihr mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 eine
Frist von 5 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde und eine Frist von 30 Tagen
zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.-- ansetzte, beides unter der
Drohung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
A.________ reicht dem Bundesgericht die Kopie einer "Replik" vom 23. Oktober
2017 ans Obergericht ein und erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen die ihr von
diesem auferlegte Prozesskaution. Zur Begründung führt sie an, sie lebe von der
AHV-Rente und einer bescheidenen Pensionskassenrente und verfüge über kein
Vermögen, weshalb sie um Erlass der Kaution bitte. Sie begründet damit unter
Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141
IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E.
1.1; 353 E. 1) nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht
verletzen könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist
daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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