Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.479/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_479/2017  
 
 
Urteil vom 24. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Didier de Montmollin 
und Rechtsanwältin Leonie Flückiger, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jeremias Widmer, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Schwärzung von Unterlagen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 12. Oktober 2017 (UH170227-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden:
Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und
C.________ insbesondere wegen des Verdachts des Betrugs. Sie wirft ihnen vor,
Investoren getäuscht zu haben. Die von diesen überwiesenen Gelder seien über
Konten von liechtensteinischen Banken und über ein Konto der A.________ SA bei
der Bank D.________ (im Folgenden: Bank) geflossen. 
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die Bank zur
Herausgabe von Unterlagen betreffend das auf die A.________ SA lautende Konto
für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 25. Oktober 2016 auf. 
Am 26. Oktober 2016 reichte die Bank der Staatsanwaltschaft die Unterlagen
ein. 
 
B.   
Am 8. Juni 2017 ersuchte die A.________ SA die Staatsanwaltschaft um Aufhebung
der Beweismittelbeschlagnahme. Eventualiter sei den Beschuldigten die
Akteneinsicht zu verweigern in Bezug auf sämtliche von der Bank erhaltenen
Unterlagen, welche nicht ihre Namen enthielten. Subeventualiter beantragte die
A.________ SA die Schwärzung der Namen sämtlicher wirtschaftlich Berechtigter
sowie der sich auf diese beziehenden Informationen, mit Ausnahme der
Beschuldigten. 
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab,
nahm jedoch Transaktionsbelege des Kontos der A.________ SA für die Jahre 2008
bis 2012 bis auf Weiteres von der Akteneinsicht aus. 
Auf die von der A.________ SA dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht
des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 12. Oktober 2017 nicht ein. Es erwog,
aus der Beschwerde und der weiteren Stellungnahme der A.________ SA gehe
hervor, dass sie die angefochtene Verfügung nur in dem Sinne aufgehoben bzw.
geändert haben wolle, als die von der Bank herausgegebenen Unterlagen zu
schwärzen seien. Insofern fehle der A.________ SA ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse. 
 
C.   
Die A.________ SA führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss
des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses
zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen
ausdrücklich verzichtet. B.________ und C.________ haben sich nicht vernehmen
lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher
nach Art. 80 BGG zulässig. 
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur
Beschwerde berechtigt. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Wie
die Vorinstanz darlegt, wird die Staatsanwaltschaft dann, wenn eine
verfahrensbeteiligte Person um Akteneinsicht ersucht, der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu gewähren haben, soweit Einsicht in deren Akten gewährt
werden soll. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft eine Verfügung zu erlassen
haben, welche die Beschwerdeführerin mit Beschwerde bei der Vorinstanz
anfechten kann (angefochtener Beschluss E. 1.6 S. 7/8). Die Beschwerdeführerin
bleibt damit als durch eine Verfahrenshandlung beschwerte Dritte (Art. 105 Abs.
1 lit. f StPO) weiterhin am Verfahren beteiligt. Auch für sie stellt der
angefochtene Beschluss deshalb einen Zwischenentscheid dar. Anders hätte es
sich verhalten, wenn ihr die Beteiligung am Verfahren endgültig verweigert
worden wäre. In dieser letzteren Konstellation wäre ein Endentscheid anzunehmen
gewesen (BGE 139 IV 310 E. 1 S. 312; Urteil 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 1).
 
 
1.2.2. Der angefochtene Beschluss betrifft weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand. Es handelt sich um einen "anderen Zwischenentscheid" gemäss Art. 93
BGG. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Bei Gutheissung der Beschwerde könnte die Sache nur zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Gutheissung der Beschwerde könnte
somit keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Die Variante nach Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht. 
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder
gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen
rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen
Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 mit
Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 140 II 315 E. 1.3.1 S. 318 mit
Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb ihr ein Nachteil rechtlicher
Natur drohen soll. Auf die Beschwerde könnte daher nur eingetreten werden, wenn
das offensichtlich wäre (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47;
je mit Hinweisen). 
Letzteres trifft nicht zu. Aufgrund des angefochtene Beschlusses liegen die von
der Bank herausgegeben Unterlagen weiterhin ungeschwärzt in den Akten. Die
Strafbehörden sind jedoch an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 73 Abs. 1 StPO; 
Art. 320 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird die
Beschwerdeführerin bei einem Gesuch um Akteneinsicht ihre Rechte wahren und die
Schwärzung von Unterlagen verlangen können (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108
Abs. 1 lit. b StPO). Einen allfälligen abschlägigen Entscheid der
Staatsanwaltschaft könnte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit
Beschwerde anfechten. Damit ist davon auszugehen, dass ein der
Beschwerdeführerin drohender Nachteil durch einen für sie späteren günstigen
Entscheid behoben werden könnte. 
 
1.2.3. Legt die Beschwerdeführerin demnach nicht dar, weshalb ihr ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen
soll und ist dies auch nicht ohne Weiteres klar, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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