Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.475/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1B_475/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einschränkung des Briefverkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 4. Oktober 2017 (UH170202-O/U/HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________, der sich
in Untersuchungshaft befindet, eine Strafuntersuchung betreffend
Menschenhandel. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 schränkte die
Staatsanwaltschaft II den Briefverkehr von A.________ mit Wirkung ab 23. Juni
2017 ein, nämlich auf einen Brief à maximal zwei Seiten A4 in normaler
Schriftgrösse pro Wochentag bzw. fünf Briefe pro Woche. Ausgenommen wurden
Briefe an den amtlichen Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren sowie an den
erbetenen Verteidiger in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft
Graubünden. Ebenfalls ausgenommen wurden Briefe an die Aufsichtsbehörde der
Staatsanwaltschaft und die österreichische Botschaft sowie
Haftentlassungsgesuche. 
A.________ erhob gegen die Verfügung am 28. Juni 2017 Beschwerde. Die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit
Beschluss vom 4. Oktober 2017 teilweise gut und schloss in Abänderung von
Dispositiv Ziffer 3 Briefe an schweizerische Behörden generell (nebst solchen
an die österreichische Botschaft) von der Beschränkung aus. Im Übrigen wies sie
die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die III.
Strafkammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach versucht
habe, Kollusion zu betreiben, weshalb der Briefkontrolle besondere
Aufmerksamkeit zu widmen sei. Durch die Kontrolle der umfangreichen
Korrespondenz würden die Ressourcen der Staatsanwaltschaft II in
unverhältnismässiger Weise gebunden. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die
Korrespondenz mit seiner Frau und mit anderen Adressaten auf wesentlich weniger
Briefe zu konzentrieren. Die zugelassene Anzahl Briefe (einer pro Wochentag,
fünf pro Woche) sei verhältnismässig. Unnötig sei indessen, Briefe an
schweizerische Behörden der Beschränkung des Briefverkehrs zu unterstellen. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Postaufgabe 1. November
2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde hat die III. Strafkammer Briefe
an schweizerische Behörden generell von der Beschränkung des Briefverkehrs
ausgenommen. Gleichwohl stellt der Beschwerdeführer den Antrag, Briefe an die
Staatsanwaltschaft seien von der Beschränkung des Briefverkehrs auszunehmen.
Insoweit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse bzw. es
ist nicht ersichtlich, was er mit diesem Antrag erreichen will. Weiter stellt
der Beschwerdeführer den Antrag, Briefe an Rechtsanwälte generell von der
Beschränkung auszunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat den amtlichen Verteidiger
im vorliegenden Strafverfahren sowie den erbetenen Verteidiger im
Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Graubünden von der Beschränkung des
Briefverkehrs ausgenommen. Weshalb es rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte, Rechtsanwälte nicht generell von der Beschränkung auszunehmen, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Er vermag im Weiteren auch nicht aufzuzeigen,
inwiefern die zugelassene Anzahl Briefe verfassungswidrig sein sollte.
Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht,
inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig
sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt
B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben