Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.471/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_471/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Präsidentin der Beschwerdekammer, vom 18. Oktober 2017 (BKBES.2017.169). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn betreffend B.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 das
Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
forderte ihn auf, bis am 7. November 2017 für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung
führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass allfällige Schadenersatz-
oder Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit von
Staatsangestellten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz richten würden. Der
Beschwerdeführer könne folglich keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb
ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne (Art. 136 Abs. 1
StPO). Auch liege kein Fall vor, welcher ausnahmsweise unabhängig von
Zivilansprüchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen
würde. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 (Postaufgabe 30. Oktober 2017) führt
A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die
zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führte,
nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64
BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsidentin der
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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