Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.463/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_463/2017            

 
 
 
Urteil vom 1. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Oktober 2017 (BK 17 421 LUD). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. September 2017 Beschwerde. Die
Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 auf, innert 10
Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 19. Oktober
2017 ersuchte A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Verfügung vom 23. Oktober 2017 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer
in Strafsachen das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
forderte A.________ nochmals auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit im Sinne von 
Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Verfahrensleitung
zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens als aussichtslos erscheine. Eine Partei, welche die
Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde bei vernünftiger Überlegung kein
solches Verfahren anstrengen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei
deshalb abzuweisen. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 (Postaufgabe 25. Oktober 2017) führt
A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Verfahrensleitung
der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die
zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht
auseinander. Er vermag daher mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise
aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise die unentgeltliche Rechtspflege verweigert haben
sollte. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht entsprechend bleibt der sinngemäss gestellte Befangenheitsvorwurf, da der
Umstand, dass die Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren gegen den
Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Der
Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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