Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.45/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_45/2017

Urteil vom 10. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt.

Erwägungen:

1.
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe
von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit
Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das
Berufungsverfahren ist hängig.

2.
A.________ führt mit Eingaben vom 7. und 23. Februar 2017 Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, da die
Verfahrensleitung bzw. der Spruchkörper des Appellationsgerichts nicht bereit
sei, die geltend gemachten Verfahrenshindernisse vor dem
Hauptverhandlungstermin zu beurteilen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs.
1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49
E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68 mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, jedenfalls nicht in einer den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise, den zeitlichen Ablauf
seit Einreichung der Berufungserklärung. Er beanstandet einzig, dass das
Appellationsgericht nicht zeitlich vor dem Hauptverhandlungstermin über die
behaupteten Verfahrenshindernisse befinde.

3.2. Das Appellationsgericht hat den Berufungsverhandlungstermin festgesetzt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wird über die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfahrenshindernisse befunden werden. Weshalb das
Appellationsgericht verfassungsrechtlich verpflichtet sein sollte, vorgängig
und zeitlich abgesetzt vor der Hauptverhandlung über die behaupteten
Verfahrenshindernisse zu befinden, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die
Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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