Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.459/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_459/2017            

 
 
 
Urteil vom 14. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufhebung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 20. September 2017 (UB170107). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine
Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. Im Hinblick auf die bevorstehende
Entlassung von A.________ aus der Untersuchungshaft ordnete das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 5. Mai 2017 Ersatzmassnahmen an,
namentlich Kontaktverbote, eine Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage,
sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Am 10. Mai 2017 wurde
A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. 
 
B.   
Am 17. Juli 2017 ersuchte A.________ um Aufhebung der Ausweis- und
Schriftensperre sowie der Auflage der Meldepflicht. Mit Verfügung vom 26. Juli
2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Gesuch von
A.________ insoweit gut, als es die Auflage der Meldepflicht aufhob. Hingegen
wies es das Gesuch um Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre ab. 
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2017 erhob
A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die
Ausweis- und Schriftensperre sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 20. September
2017 wies die III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerde ab. 
 
C.   
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2017 hat A.________ am
25. Oktober 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der
angefochtene Beschluss und die Pass- und Schriftensperre seien aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher
Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
zu bewirken. Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen
(vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch
um Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre abgewiesen wurde, ist zur
Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen
einzutreten. 
Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet nur die verweigerte
Aufhebung der Ausweis- und Schriftensperre, zumal das Zwangsmassnahmengericht
die Auflage der Meldepflicht aufgehoben hat und der Beschwerdeführer - wie
schon vor der Vorinstanz - nicht um eine Aufhebung der verfügten Kontaktverbote
ersucht. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 197 i.V.m. Art. 221 und Art.
237 Abs. 1 und 2 StPO. 
 
2.1. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die
Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die
Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen und die Vollstreckung des
Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Zwangsmassnahmen können nur
ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt und wenn sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO
sowie Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV).  
 
2.2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind unter anderem zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion
zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich
allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten
Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse
der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62;
117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen; Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017
E. 3.1).  
Gemäss Art. 237 Abs. 1 bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ordnet das zuständige
Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als
mögliche Ersatzmassnahme kommt unter anderem eine Ausweis- und Schriftensperre
(Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) in Frage. Zwar sind Ersatzmassnahmen bei
ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichend. Sie können aber
geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend
Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit
Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen
Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die
erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen
als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteil
1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3). 
 
2.3. Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen
für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (
Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der
Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 140
IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E.
2.4 S. 346). Dies gilt auch für eine Ausweis- und Schriftensperre nach Art. 237
Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Urteil 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.4). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG).  
 
3.   
Die Vorinstanz bestätigte die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete
Ausweis- und Schriftensperre und begründete dies damit, dass ein dringender
Tatverdacht vorliege, eine gewisse Fluchtgefahr bestehe und die angeordnete
Massnahme verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts nicht. Er macht jedoch geltend, es liege keine
Fluchtgefahr vor, sowie sinngemäss, die angeordnete Massnahme sei nicht
verhältnismässig. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt,
welche Elemente vorliegend für und welche gegen Fluchtgefahr sprechen. Dagegen
sprechen würden die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass er
Schweizer Bürger sei, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde,
dass er nicht über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen solle und dass
er bislang im Strafverfahren offenbar sämtlichen Anordnungen und insbesondere
der mittlerweile aufgehobenen Meldepflicht nachgekommen sei. Die Wohn- und
Arbeitssituation des Beschwerdeführers könne nicht als derart bezeichnet
werden, dass sie ihn von einer allfälligen Flucht abhalten würde, zumal er
angegeben habe, auf Probe zu arbeiten, er mit einem Paar in einer
Wohngemeinschaft wohne und am Wohnort erst seit kurzem angemeldet sei. Für die
Annahme von Fluchtgefahr spreche zunächst der Umstand, dass der
Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie mit
Schadenersatzforderungen zu rechnen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im
Juni 2016 (noch vor seiner Verhaftung) einen Chat mit einer Frau geführt,
welcher zeige, dass er grundsätzlich die Bereitschaft habe, sich abzusetzen,
wenn er denn die Möglichkeit dazu hätte. Schliesslich seien die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers unklar, nachdem er im Jahr 2014 BVG-Gelder
in der Höhe von fast Fr. 500'000.-- bezogen habe, sodass es möglich erscheine,
dass er die notwendigen Mittel besitze, um sich ins Ausland abzusetzen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er erst seit kurzem bei einem
Temporärbüro arbeite und in einer Wohngemeinschaft wohne, spreche gegen
Fluchtgefahr, weil er sich nicht wünsche, in Kürze schon wieder auf Arbeits-
und Wohnungssuche zu sein. Die schlimmstenfalls mögliche Freiheitsstrafe stelle
für ihn kein derart erschreckendes Szenario dar, dass er deswegen an eine
Flucht denken würde. Sodann könne aus dem angesprochenen Chat nicht auf eine
Bereitschaft für eine mögliche Flucht geschlossen werden. Weiter sei - auch
wenn man den Ausführungen der Vorinstanz folge - klar, dass ein grosser Teil
der bezogenen BVG-Gelder verbraucht sei. Selbst falls er noch über einen fünf-
oder gar sechsstelligen Betrag verfügen würde, würde dies Fluchtgefahr nicht
nahelegen.  
Der Umstand, dass die Vorinstanz die Wohn- und Arbeitssituation des
Beschwerdeführers als nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechend
eingeschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Einwände des
Beschwerdeführers mögen untermauern, dass insgesamt keine ausgeprägte
Fluchtgefahr besteht, welche die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen
würde. Sie ändern indessen nichts daran, dass die Vorinstanz die für und gegen
Fluchtgefahr sprechenden Elemente überzeugend dargelegt hat und zu Recht zum
Schluss gekommen ist, es sei jedenfalls von einer gewissen Fluchtgefahr bzw.
von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Es kann hierzu auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zum Chat-Austausch über ein "abtauchen in ein
Paradies" (E. 5.4 des angefochtenen Entscheids) und zur Verwendung der
bezogenen ca. Fr. 500'000.-- (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids) verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
3.3. Die angeordnete Ausweis- und Schriftensperre ist unter den gegebenen
Umständen geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer Flucht zu verringern. Mögliche
mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht
ersichtlich. Zudem ist die Ausweis- und Schriftensperre angesichts der
Bedeutung der Straftat gerechtfertigt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Daran
ändern die Einwände des Beschwerdeführers nichts, die angeordnete Massnahme
entfalte eine mentale Blockade bzw. ein Gefühl, eingesperrt zu sein.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege inklusive unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor
Bundesgericht ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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