Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.441/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_441/2017, 1B_442/2017  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_441/2017 
A.________, 
Beschwerdeführer 1, vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
und 
 
1B_442/2017 
B.________, 
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwälte 
Pascal Grolimund und Melanie Huber, 
 
gegen  
 
1. Dieter Freiburghaus, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16,
4410 Liestal, 
2. Susanne Afheldt, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410
Liestal, 
3. Daniel Häring, Reuslistrasse 43c, 4450 Sissach, 
4. Peter Tobler, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410
Liestal, 
5. Stefan Steinemann, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16,
4410 Liestal, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, 
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 12. Juni 2017 
(Beschluss 490 17 40 [D 31] 460 2014 120). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist derzeit
zwischen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einerseits und den
Beschuldigten B.________ und C.________ sowie dem Verfahrensbeteiligten
A.________ andererseits ein Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs
hängig. Am 22. Oktober 2014 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass
sich der Spruchkörper des Berufungsgerichts aus den Richtern Markus Mattle,
Susanne Afheldt, Dieter Freiburghaus, Edgar Schürmann, Peter Tobler, Daniel
Häring und dem Gerichtsschreiber Stefan Steinemann zusammensetzen werde. 
Das am 15. Januar 2015 gegen Markus Mattle eingereichte Ausstandsgesuch von
B.________ und C.________ wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 27. Januar
2015 ab. Am 13. März 2015 fällte es das Berufungsurteil und verurteilte
B.________ zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und C.________ zu
einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr
unbedingt. Nach Versand des Dispositivs des Berufungsurteils, jedoch noch bevor
dessen Begründung vorlag, hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_55/2015 vom 17.
August 2015 die Beschwerde von B.________ gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts vom 27. Januar 2015 gut und ordnete den Ausstand von Markus
Mattle an. 
Am 14. September 2015 verfügte das Kantonsgericht die Wiederholung der
Berufungsverhandlung und gab den Parteien die neue Besetzung des
Berufungsgerichts mit den Richtern Dieter Freiburghaus, Susanne Afheldt, Edgar
Schürmann, Peter Tobler, Daniel Häring sowie mit Stefan Steinemann als
Gerichtsschreiber bekannt. Daraufhin stellten B.________, C.________ und
A.________ je ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des neuen
Spruchkörpers. Mit Beschluss vom 10. November 2015 verneinte das Kantonsgericht
das Vorliegen von Ausstandsgründen und auferlegte den Gesuchstellern die
Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu je einem Drittel. Die von
B.________ und C.________ dagegen erhobenen Beschwerden in Strafsachen wies das
Bundesgericht mit Urteil 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 ab. Es bejahte die von
B.________ in Frage gestellte Zuständigkeit des Kantonsgerichts, welches - in
anderer Besetzung - die Ausstandsgesuche abgewiesen hatte (a.a.O., E. 3). In
der Sache verneinte es das Vorliegen eines Ausstandsgrunds (a.a.O., E. 4 und
5). Schliesslich verwarf es die Kritik der Beschwerdeführer auch insofern, als
sie sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten durch das Kantonsgericht
richtete (a.a.O., E. 6). 
Am 23. Dezember 2016 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass Richter
Edgar Schürmann seinen Rücktritt erklärt habe und durch Richter Markus Clausen
ersetzt werde. In entsprechend modifizierter Besetzung tagte das Kantonsgericht
am 6. Februar 2017, als C.________, B.________ und A.________ erneut ein
Ausstandsgesuch stellten bzw. erklärten, an ihren früher gestellten Gesuchen
festzuhalten. C.________ zog sein Gesuch in der Folge wieder zurück. Mit
Beschluss vom 12. Juni 2017 trat das Kantonsgericht (in anderer Besetzung) auf
die Ausstandsbegehren von B.________ und A.________ nicht ein und auferlegte
ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.-- je zur Hälfte. 
 
B.   
Mit separaten, im Antrag jedoch identischen und auch in der Begründung
weitgehend übereinstimmenden Beschwerden in Strafsachen ersuchen A.________
(Verfahren 1B_441/2017) und B.________ (Verfahren 1B_442/2017) das
Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung und Eröffnung gleichzeitig mit der Hauptsache
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Ausstandsgesuch vom 18. September 2015,
das am 6. Februar 2017 bestätigt worden sei, gegen die Richter Dieter
Freiburghaus, Suanne Afheldt, Peter Tobler, Daniel Häring und den
Gerichtsschreiber Stefan Steinemann gutzuheissen. 
Das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft, Dieter Freiburghaus und Stefan
Steinemann beantragen die Abweisung der Beschwerde. Daniel Häring und Peter
Tobler haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Susanne Afheldt hat sich nicht
vernehmen lassen. 
 
C.   
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 hat das Bundesgericht den Antrag
der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und
hängen inhaltlich eng zusammen. Die Verfahren 1B_441/2017 und 1B_442/2017 sind
deshalb zu vereinigen.  
 
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt (vgl. Urteil
1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2).  
 
1.3. Streitgegenstand ist einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die
Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, so hat es bei diesem
Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als
bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls an das
Kantonsgericht zurückzuweisen (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Soweit die
Beschwerdeführer mit ihren Anträgen und Rügen über die Frage der Rückweisung
hinausgehen und beantragen, ihr Ausstandsgesuch sei gutzuheissen, ist auf die
Beschwerden deshalb nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Gegen das Urteil 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 hatte der Beschwerdeführer 2
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine
Individualbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte ihm
der EGMR mit, er habe am 10. November 2016 entschieden, die Beschwerde für
unzulässig zu erklären. Der innerstaatliche Rechtsweg sei nicht gemäss den
Erfordernissen des Art. 35 Abs. 1 EMRK erschöpft worden, da das innerstaatliche
Verfahren, das mit der Beschwerde angegriffen werde, noch hängig sei. Der
Beschwerdeführer 2 nahm dieses Schreiben zum Anlass für sein Ausstandsgesuch
anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2017. Der Beschwerdeführer 1
schloss sich ihm an.  
 
2.2. Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Beschluss fest, nach Art. 58
Abs. 1 StPO habe eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen wolle, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis habe.
Da der Beschwerdeführer 2 das Schreiben des EGMR zum Anlass für sein
Ausstandsgesuch genommen habe, berechne sich die Frist ab der Kenntnisnahme
dieses Schreibens. Die Geltendmachung des Ausstandsgrunds am 6. Februar 2017
sei offensichtlich verspätet. Dasselbe gelte für das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers 1. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 den Beschluss vom
10. November 2015 und das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts nicht beim
EGMR angefochten habe, weshalb seine Legitimation zum Stellen eines
Ausstandsgesuchs als höchst fraglich erscheine. Somit sei auf beide
Ausstandsgesuche nicht einzutreten. Hinzu komme, dass Art. 58 Abs. 1 StPO
weiter verlange, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu
machen seien. Die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer erschöpften sich
jedoch in pauschalen Andeutungen und Verweisen. Somit sei auch wegen der
unzureichenden Begründung nicht darauf einzutreten. Schliesslich stelle sich
die Frage, ob nicht eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliege, da sich
das Bundesgericht im Urteil 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 bereits mit der Sache
befasst habe. Da auf die Ausstandsbegehren ohnehin nicht einzutreten sei, könne
die Frage jedoch offenbleiben.  
 
2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien sich bewusst, dass das
Bundesgericht ihr Ausstandsgesuch schon rechtskräftig beurteilt habe. Sie
hätten das Gesuch nur deshalb nochmals gestellt, damit später niemand behaupten
könne, sie hätten sich auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht eingelassen. Im
vorinstanzlichen Verfahren hätten sie beantragt, den Entscheid über das
Ausstandsgesuch erst mit dem schriftlich begründeten Urteil in der Hauptsache
zu eröffnen. Indem die Vorinstanz dem nicht stattgegeben und vorab einen
selbständig eröffneten Entscheid gefällt habe, habe sie ihnen ohne Grund massiv
den Rechtsmittelweg erschwert und sie zu gegebenenfalls unnötigen Beschwerden
gezwungen. Dieses Vorgehen verletze Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie 
Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zudem übersehe das Kantonsgericht, dass sie mit ihrem
Ausstandsgesuch nur ein früheres Gesuch bekräftigt hätten. Damit könne das neue
Gesuch per se nicht verspätet erfolgt sein. Auch eine einlässliche Begründung
sei aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer 2
kritisiert schliesslich, dass ihm das Kantonsgericht Verfahrenskosten
auferlegte, obwohl er amtlich verteidigt sei.  
 
2.4. Der Eintritt der Rechtskraft ist in Art. 437 StPO geregelt. Diese
Bestimmung bezieht sich jedoch einzig auf Urteile und andere
verfahrenserledigende Entscheide. Bei verfahrensleitenden Entscheiden, die der
Förderung des Strafverfahrens dienen, besteht kein derartiges Bedürfnis nach
definitiver Erledigung. Sie sollen vielmehr der Entwicklung des Strafverfahrens
angepasst werden können. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass
verfahrensleitende Entscheide nicht oder nur beschränkt in Rechtskraft
erwachsen, sodass sie der Entwicklung des Strafverfahrens entsprechend
angepasst, geändert oder wiederholt werden können (Urteil 1B_117/2012 vom 26.
März 2012 E. 2.4 mit Hinweis). In der Literatur wird teilweise von einer nur
beschränkten Geltung der Rechtskraftregeln gesprochen, teilweise wird die
Auffassung vertreten, verfahrensleitende Entscheide würden nicht in Rechtskraft
erwachsen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.
2005, § 84 Rz. 1; PERRIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2011, N. 13 zu Art. 437 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische
Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 437 StPO;
SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 15 zu Art. 437 StPO). Einhellig wird indessen zur Begründung auf das
Bedürfnis verwiesen, derartige Entscheide der Entwicklung des Strafverfahrens
anpassen zu können. In Einklang hiermit hat das Bundesgericht im soeben
erwähnten Urteil in Bezug auf eine Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft
im Grundsatz verlangt, dass eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden
hat, d.h. dass sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch
nur ihre Einschätzung durch die Untersuchungsbehörden seit der letzten
Sicherstellung verändert haben (a.a.O). Diese Erwägungen entfalten auch im
vorliegenden Zusammenhang Gültigkeit.  
 
2.5. Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht haben sich mit dem
Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt
befasst und dieses mit eingehender Begründung abgewiesen. Dass sich in der
Zwischenzeit etwas ereignet hätte, was zu einer abweichenden Beurteilung führen
könnte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Vielmehr verweisen sie ausdrücklich auf ihr früheres Gesuch, das
sie "erneuern" bzw. "bestätigen" wollen. Den früheren Entscheiden des
Kantonsgerichts und des Bundesgerichts kommt unter diesen Voraussetzungen
Rechtskraft zu, weshalb das Kantonsgericht auf das zweite, identische Gesuch zu
Recht nicht mehr eingetreten ist.  
 
2.6. Mit Bezug auf die Erklärung der Beschwerdeführer, sie wollten mit ihrem
Vorgehen verhindern, dass der EGMR später zur Ansicht gelange, sie hätten
"nicht alle Beschlüsse betreffend Ausstand innerstaatlich bis vor die letzte
Instanz gezogen" ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zu Art.
35 EMRK nur bestehende, effektive Rechtsbehelfe zu ergreifen sind, wobei der
EGMR diese Voraussetzung ohne übertriebene Förmlichkeit anwendet (Urteil des
EGMR  Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, §§ 44-46). Eine
mehrfache Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs mit der identischen
Angelegenheit ist nicht vorausgesetzt.  
 
2.7. Dass das Kantonsgericht das erneute Ausstandsbegehren unverzüglich
behandelte, verletzt keine der von den Beschwerdeführern angerufenen
verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen. Es ist unzutreffend, dass
sie dadurch zu unnötigen Beschwerden gezwungen worden seien. Sie hatten es
vielmehr selbst in der Hand, auf das Ergreifen aussichtsloser Rechtsmittel zu
verzichten und so einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden.  
 
2.8. Mit der Rüge des Beschwerdeführers 2 betreffend die Verfahrenskosten hat
sich das Bundesgericht bereits in E. 6 seines Urteils vom 4. Juli 2016
auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.   
Die Beschwerden sind aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. 
Der Beschwerdeführer 2 stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist das Gesuch abzuweisen.
Die Beschwerdeführer tragen deshalb die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und
haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_441/2017 und 1B_442/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
5.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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