I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.43/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 1B_43/2017 {T 0/2} Urteil vom 8. Februar 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Internationaler Verband B.________, A.________, Beschwerdeführer, gegen Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der Präsident, vom 11. Januar 2017. In Erwägung, dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Januar 2017 die Eingabe vom A.________, Internationaler Verband B.________, vom 5. Januar 2017 samt Beilagen, da verspätet (die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage), aus dem Recht gewiesen hat; dass A.________ namens und im Auftrag des internationalen Verbandes B.________ gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht die Eingabe vom 5. Januar 2017 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise wegen Verspätung aus dem Recht gewiesen haben sollte; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG); dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Februar 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben