Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.43/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_43/2017
                   
{T 0/2}

Urteil vom 8. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Internationaler Verband B.________, A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der
Präsident, vom 11. Januar 2017.

In Erwägung,
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 11.
Januar 2017 die Eingabe vom A.________, Internationaler Verband B.________, vom
5. Januar 2017 samt Beilagen, da verspätet (die Beschwerdefrist beträgt 10
Tage), aus dem Recht gewiesen hat;
dass A.________ namens und im Auftrag des internationalen Verbandes B.________
gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Eingabe vom 30.
Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon
abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen
Ausführungen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht die
Eingabe vom 5. Januar 2017 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise wegen
Verspätung aus dem Recht gewiesen haben sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen
ist (Art. 64 BGG);
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht
Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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