Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.431/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_431/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5.
September 2017 (51/2017/39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung
gegen A.________ wegen Verdachts insbesondere des Betrugs, des Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. 
Am 4. Juli 2016 wurde A.________ polizeilich festgenommen und in
Untersuchungshaft versetzt, aus der er am 27. Juli 2016 entlassen wurde. Am 14.
Februar 2017 wurde er erneut festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Schaffhausen verfügte Untersuchungshaft bis zum 14. April 2017. Die
dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen am 17. März 2017 ab; das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde
in Strafsachen nicht ein (Urteil 1B_163/2017 vom 17. Mai 2017). In der Folge
wurde die Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht wegen Kollusions- und
Wiederholungsgefahr verlängert, zuletzt bis zum 14. Oktober 2017. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 5. September 2017
ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Obergerichts vom 5. September 2017. Er sei aus der Haft zu
entlassen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und verweist auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine
Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich abschliessend
geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die
Verlängerung der Untersuchungshaft, gegen den die Beschwerde in Strafsachen
offen steht (Art. 78 ff. BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um
einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein
aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Damit ist er nach Art. 81
Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann bei Gutheissung
der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der
Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit ist es
unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116). Dabei tritt das Bundesgericht auf appellatorische (allein das
bereits Vorgebrachte wiederholende) Kritik nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).  
Auch wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet (vgl. Stellungnahme vom 3.
November 2017), vermag seine 47-seitige Beschwerdeschrift diese Anforderungen
grösstenteils nicht zu erfüllen. Er erhebt etliche Vorwürfe und Rügen,
unterlässt es jedoch, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt haben soll; vielmehr belässt er es beim Behaupten und übt
unzulässige appellatorische Kritik. Soweit im Folgenden auf seine Ausführungen
nicht eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung offensichtlich
rechtlich nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht.
Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.3. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127
E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156). Dem Beschwerdeführer sind diese
qualifizierten Anforderungen an die Beschwerdebegründung bekannt (vgl. Urteil
1B_229/2017 vom 14. August 2017 E. 1.5). Er kann es deshalb nicht dabei
belassen, ohne weitere Substantiierung die seines Erachtens als verletzt
gerügten Grundrechte bloss aufzuzählen. Insbesondere kann er in Bezug auf Art.
29 Abs. 1 BV auch nicht einfach behaupten, das Obergericht sei ihm gegenüber
parteiisch gewesen und habe ihn nicht gleich und gerecht behandelt, ohne dies
in seiner Beschwerdeschrift detailliert auszuführen. In Bezug auf die erhobene
Rüge der Rechtsverweigerung reicht der blosse Verweis auf andere
Rechtsschriften nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 129 I 113 E. 2.1
S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen). Mit dem pauschal erhobenen
Vorwurf, die Behörden hätten untätig Zeit verstreichen lassen, und der
Behauptung, er, der Beschwerdeführer, kenne keine professionelle
Strafverfolger, die für die Klärung eines gleichartigen Falls so viel Zeit
benötigen würden, vermag er die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
zu erfüllen. Soweit er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Recht auf
Akteneinsicht) geltend macht, genügt die Schilderung des nach seiner Auffassung
zutreffenden Sachverhalts sowie die von ihm geübte Kritik an den kantonalen
Behörden und den Verhältnissen im Kanton Schaffhausen nicht. Darauf ist nicht
einzutreten.  
 
2.   
Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft ist kurz zu begründen (Art.
227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei sind auch die
eingereichten Dossiers zu berücksichtigen. Auch wenn der Beschwerdeführer
anderer Auffassung ist, kann der angefochtenen Verfügung sowie den
eingereichten Akten ohne Weiteres entnommen werden, welches Verhalten ihm
vorgeworfen wird. Er weiss auch, worauf der Haftverlängerungsantrag und der
angefochtene Entscheid gründen, andernfalls hätte er die Verfügung nicht mit
einer umfangreichen Rechtsschrift anzufechten vermocht. Eine Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann insoweit verneint werden. 
 
3.   
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO darf strafprozessuale Haft nur angeordnet oder
fortgesetzt werden, wenn und solange der allgemeine Haftgrund des dringenden
Tatverdachts gegeben ist und kumulativ mindestens ein besonderer Haftgrund
vorliegt (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr; vgl. Abs. 1 lit. a-c).
Überdies hat die Haft - wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen -
verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an
Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck
wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und die
Kollusionsgefahr, was nachfolgend zu prüfen ist. 
 
4.  
 
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221
Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung
des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zur
amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_322/2017 vom 24.
August 2017 E. 2.1; s.a. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S.
146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs.
2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die
gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im
Untersuchungs- bzw. Haftprüfungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141
IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts
bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.
BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
einen Einbruchsdiebstahl am 24./25. November 2016 in Stein am Rhein (SH)
begangen habe, sei aufgrund der am Tatort gefundenen DNA-Spuren schon lange
erhärtet. Gleiches gelte für den versuchten Einbruchsdiebstahl vom 23./24. Mai
2016 in Schaffhausen-Herblingen. Sodann habe sich aufgrund der an einem
Kippschalter im Sicherungskasten festgestellten DNA-Spuren auch der Verdacht
erhärtet, dass der Beschwerdeführer am Wochenende vom 30. April bis 2. Mai 2016
am Einbruch in einen Getränkemarkt in Schaffhausen beteiligt gewesen sei. Diese
Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine Verletzung von
Bundesrecht ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (und damit
eines Verbrechens; Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) bejaht hat.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht auf mehrfachen,
eventuell gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und evtl. Abs. 2 i.V.m. Art.
10 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe es
systematisch und planmässig darauf angelegt, sich bzw. die B.________ AG
unrechtmässig zu bereichern. Unter Vortäuschung einer falschen Identität
("C.________"; dieser Name sei auch auf der Webseite der B.________ AG
angegeben worden) und durch arglistige Irreführung (indem er den Verkäufern
selber damals noch blanke Auszüge aus dem Betreibungsregister übergeben und
seinen Zahlungswillen vorgetäuscht habe) habe er mit Vertretern zahlreicher
Firmen ab Herbst 2016 Kaufverträge abgeschlossen. Die daraufhin gelieferten
Waren seien in der Folge nicht bezahlt worden. Es sei zu Mahnungen und
Betreibungen von insgesamt rund Fr. 600'000.-- gegen die B.________ AG
gekommen. Deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats und einzige
zeichnungsberechtigte Person sei am 24. Februar 2017 im Handelsregister
gelöscht worden (zu weiteren Einzelheiten vgl. E. 4.1.3, S. 9, des
angefochtenen Entscheids). Angesichts der hohen, in kurzer Zeit angehäuften
Schulden und der Handlungsunfähigkeit der B.________ AG sowie mit Blick auf die
Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine es höchst unwahrscheinlich,
dass die Forderungen tatsächlich noch hätten beglichen werden können.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz mit diesen Ausführungen "die Wahrheit entstellt" haben soll.
Seine Beteuerungen, er habe die Firma nicht geschädigt und sich auch nicht
bereichert, sind nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig. Vielmehr ist
den kantonalen Behörden beizupflichten, dass ein dringender Tatverdacht auf
mehrfachen, eventuell gewerbsmässigen Betrug besteht, und dies erscheint im
Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Sachlage im Hauptverfahren
unabhängig davon, ob es sich bei den in Flurlingen (ZH) sichergestellten, auf
Antrag des Beschwerdeführers gesiegelten Gegenständen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_229/2017 vom 14. August 2017) tatsächlich um Deliktsgut
handelt. Die weiteren dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind, da
nicht relevant (vgl. E. 1.2 hiervor), als offensichtlich unbegründet
abzuweisen. 
 
5.  
 
5.1. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln
oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische
Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen
konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia
257 E. 4b und c).  
 
5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz bei der
Beurteilung der Kollusionsgefahr nicht in einen Schematismus verfallen. Sie hat
im angefochtenen Entscheid zusammenfassend erwogen, trotz der bisherigen
Ermittlungsergebnisse und des entsprechenden Tatverdachts sei der Sachverhalt
noch nicht vollständig festgestellt, und es stünden noch verschiedene wichtige
Untersuchungshandlungen an. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat. Mit Blick auf sein bisheriges Verhalten
im Strafverfahren, seine aktenkundigen persönlichen Merkmale und die früheren
Verurteilungen hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, dass der
ermittelte Sachverhalt möglichst unbedeutend bleibt. Das hat die Vorinstanz
zutreffend erkannt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte, die Abklärung des
Sachverhalts durch Verdunkelungshandlungen zu beeinträchtigen, indem er
Beteiligte und Mitwisser beeinflussen, Spuren und Beweismittel beseitigen und
allfälliges (nicht von der Siegelung betroffenes) Deliktsgut beiseite schaffen
könnte. Eine mildere Ersatzmassnahme, die geeignet wäre, den Beschwerdeführer
im derzeitigen Verfahrensstadium zuverlässig von Kollusionshandlungen
abzuhalten, ist nicht ersichtlich. Insoweit hält auch die Ansicht der
Vorinstanz, der dargelegten Kollusionsgefahr könne mit blossen Ersatzmassnahmen
für strafprozessuale Haft derzeit noch nicht ausreichend begegnet werden, vor
Bundesrecht stand.  
 
5.3. Überhaft droht zurzeit, nach rund neun Monaten erstandener
Untersuchungshaft, nicht. Der namentlich wegen qualifizierten Raubs, mehrfachen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs
vorbestrafte Beschwerdeführer hat eine höhere Freiheitsstrafe zu gewärtigen,
sollten sich die Tatvorwürfe ganz oder wenigstens mehrheitlich bestätigen.  
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG
). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Thomas Heeb
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic 

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