I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.430/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1B_430/2017 Urteil vom 18. Oktober 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Prozesskaution, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 5. Oktober 2017 (UE170251). Erwägungen: Am 23. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das von A.________ gegen B.________ wegen Ehrverletzung angestrengte Strafverfahren ein. A.________ erhob gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, welches ihm am 26. September 2017 eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- auferlegte mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. A.________ übergab am 2. Oktober 2017 eine Eingabe ans Obergericht der Post, mit der er u.a. die "Rücknahme" der Kaution beantragte, da er durch diese "unter finanziellen Druck" gesetzt würde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 teilte das Obergericht A.________ mit, dass kein Anlass bestehe, ihm die Kautionsfrist abzunehmen. Für die Ergreifung von Rechtsmitteln verwies es auf Dispositiv-Ziffer 4 seiner Verfügung vom 26. September 2017. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2017 macht A.________ geltend, das Obergericht habe nur die Begründung des "finanziellen Drucks" zur Kenntnis genommen und seine weiteren Einwände ignoriert. Als Opfer einer mangelhaften Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sei ihm die Bezahlung einer Kaution nicht zuzumuten. Mit dieser Beschwerde legt der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) weder dar, inwiefern er zur Beschwerde befugt ist, inwiefern es sich beim Schreiben des Obergerichts vom 5. Oktober 2017 um einen anfechtbaren Entscheid handelt, noch inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Oktober 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Störi Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben