Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.429/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_429/2017            

 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 25. September 2017 (BKBES.2017.144). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 29. Mai 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn eine
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss, die
Staatsanwaltschaft sei in der hängigen Strafsache STA.2015.4778 zu
verpflichten, die Sache unverzüglich an die Hand zu nehmen und zum Abschluss zu
bringen. Am 8. Juni 2017 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren
STA.20154778 eine Einstellungs- und eine Nichtanhandnahmeverfügung. In der
Folge trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit
Beschluss vom 25. September 2017 zufolge fehlendem Rechtsschutzinteresses auf
die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 30. September 2017 (Postaufgabe 2. Oktober
2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Am angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer wirkten die im Solothurner
Staatskalender aufgeführten Mitglieder der Beschwerdekammer mit. Weshalb nun
die Beschwerdekammer ihren Beschluss trotzdem in einer "nicht
gesetzeskonformen" Besetzung gefasst haben sollte, vermag die
Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügenden Weise aufzuzeigen. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der Befangenheitsvorwurf, da
der Umstand, dass die Beschwerdekammer wohl bereits in früheren Verfahren gegen
die Beschwerdeführerin entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im
Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der
Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht
auseinander und legt mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht
ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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