Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.424/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_424/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arnaud Thièry, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,3001 Bern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft 
des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, 
Hodlerstrasse 7, Amtshaus, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. September 2017 (BK 17 367). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern führt gegen
A.________ ein Strafverfahren wegen bandenmässigen Raubes, Diebstahls,
Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs und Fälschung von Ausweisen. Am 3.
Juni 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft gegen
den Beschuldigten an. Diese wurde mit Entscheiden vom 30. August 2016, 24.
November 2016, 6. März 2017 sowie 2. Juni 2017 jeweils um drei Monate
verlängert. Gegen die erneute Verlängerung bis zum 30. November 2017 mit
Entscheid vom 1. September 2017 reichte A.________ am 11. September 2017
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Beschluss vom 22.
September 2017 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 4. Oktober 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine
unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft; eventualiter sei die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Des
Weiteren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen ist
die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 BGG i.V.m Art. 220 und
Art. 227 StPO). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG
sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (
Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft
das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E.
1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE
135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. Eine
Verurteilung wegen Mittäterschaft zu bandenmässigem Raub sei nicht
wahrscheinlich.  
 
2.2. Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im
Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung
des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.
Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an
dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO)
lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden
Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten
bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; vgl. zum Ganzen auch die zur Publikation vorgesehenen Urteile
1B_322/ 2017 vom 24. August 2017 E. 2.1 und 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E.
3.1).  
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden
Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist
ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des
Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden
Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (
BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f. mit Hinweis; Urteil 1B_271/2017 vom 16.
August 2017 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). 
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, als
eine von sieben Personen an einem Raub beteiligt gewesen zu sein. Sie geht von
folgendem Sachverhalt aus: Am 12. April 2016 öffneten mehrere Täter im
Erdgeschoss eines Restaurants in Bleienbach gewaltsam ein Fenster und gelangten
auf diese Weise in das Innere des Gebäudes. Die Täter fesselten den Wirt an
einen Stuhl und zwangen ihn zur Herausgabe des Tresorschlüssels. In der Folge
erbeuteten sie unter anderem Bargeld im Gesamtbetrag von über Fr. 11'000.--.  
5 
 
2.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ermittlungsergebnisse begründeten
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am
Raub vom 12. April 2016. Daran habe sich im Verlauf des Verfahrens nichts
geändert. Es könne auf die Ergebnisse der Überwachungen sowie die Einvernahmen
der anderen Beschuldigten verwiesen werden. Aufgrund der aufgezeichneten
Standorte des Fahrzeugs eines der Beschuldigten sowie der damit
übereinstimmenden Randdaten müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bereits bei den Rekognoszierungsfahrten am 9. und 10. April
2016 dabei gewesen sei. Aus der im Smartphone des Beschwerdeführers
aufgefundenen Karte ergebe sich, dass er sich am Tag der Tat mit der
unmittelbaren Umgebung des Tatobjekts befasst habe. Aus einem aufgenommenen
Audio-Gespräch vom 12. April 2017 lasse sich weiter schliessen, dass der
Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen über das Tatvorgehen gesprochen
habe. Der Inhalt der Aufzeichnung deute zudem darauf hin, dass der
Beschwerdeführer bei der Planung des Tatvorgehens massgeblich beteiligt gewesen
sei ("so wie wir es besprochen haben"). Dies folge auch aus den Aussagen zweier
anderer Beschuldigter. Ausgehend davon könne nicht von einem untergeordneten
Tatbeitrag ausgegangen werden. Die Ermittlungsergebnisse begründeten vielmehr
den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Planung,
Vorbereitung und zumindest einem Teil der Ausführung des Raubes massgeblich
beteiligt gewesen sei. Auch der Umstand, dass die einvernommenen
Mitbeschuldigten den Tatbeitrag des Beschwerdeführers unterschiedlich
geschildert hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Es werde die Aufgabe des
Sachgerichts sein, die einzelnen Aussagen und Beweismittel zu würdigen und in
materieller Hinsicht über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Die
den Beschwerdeführer belastenden Aussagen seien jedenfalls nicht unglaubhaft
und auch die Ergebnisse aus den Überwachungen wiesen daraufhin, dass der
Beschwerdeführer eine massgebliche Rolle ausgeübt habe.  
Im Übrigen treffe es zwar - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zu, dass
sich der Tatverdacht im Laufe des Strafverfahrens nicht massgeblich weiter
erhärtet habe. Da der Tatverdacht aber bereits zu Beginn erheblich und konkret
gewesen und der Beschwerdeführer nicht entlastet worden sei, sei dies auch
nicht erforderlich. 
 
2.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es lägen auch konkrete
Anhaltspunkte für eine bandenmässige Begehung vor. Aus den Audioüberwachungen
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 12. April 2016 zusammen mit
B.________ - einem der am Raub vom 12. April 2016 Beteiligten - Diebstähle in
St. Imier geplant habe. Dies werde durch die Aussagen von B.________ bestätigt.
Zwar wende der Beschwerdeführer insoweit ein, B.________ habe seine Aussagen
nur gemacht, um vom abgekürzten Verfahren zu profitieren. Es werde indes auch
hier die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen der einvernommenen
Personen zu würdigen. Die belastenden Aussagen von B.________ seien jedenfalls
nicht unglaubhaft und könnten nicht einzig mit der Aussicht auf eine schnellere
Haftentlassung erklärt werden. Das Zwangsmassnahmengericht habe das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts auch wegen bandenmässiger Begehung mit
vertretbaren Gründen bejahen dürfen.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, dass gestützt auf die bisherigen
Untersuchungsergebnisse (insbesondere die Aussagen der beschuldigten Personen
und die diversen Überwachungen) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 12. April 2016 und für eine
bandenmässige Begehung bestehen. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die
erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und über die Rolle des
Beschwerdeführers zu befinden. Konkret wird das Sachgericht zu entscheiden
haben, ob der Beschwerdeführer freizusprechen oder schuldig zu erklären ist,
und ob er im Falle einer Verurteilung als Täter oder als Teilnehmer zu
qualifizieren ist. Beim jetzigen Verfahrensstand erscheint eine Verurteilung
des Beschwerdeführers als Mittäter als wahrscheinlich, da er mutmasslich
massgeblich an der Planung, Vorbereitung und zumindest einem Teil der
Ausführung des Raubes beteiligt gewesen ist. Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt es insoweit auch kein
Bundesrecht, dass die Vorinstanz eine Erhärtung des Tatverdachts im Laufe der
Ermittlungen für nicht erforderlich gehalten hat. Besteht bereits in einem
frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht,
welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, und wird die
beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet, so ist der
allgemeine Haftgrund gegeben. Dies ist vorliegend der Fall. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals
auf den Standpunkt, die bestehende Fluchtgefahr könne durch Ersatzmassnahmen -
wie insbesondere durch eine Meldepflicht, eine Ausweissperre und den Einsatz
von elektronischen Überwachungsmitteln - gebannt werden.  
 
3.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder
aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann,
muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine
solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237
f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.). Zwar
können mildere Ersatzmassnahmen für Haft wie eine Meldepflicht oder eine Pass-
und Schriftensperre geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen)
Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr
erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch
regelmässig als nicht ausreichend (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E.
3.1 mit vielen Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorliegen von Fluchtgefahr werde vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Dieser habe sich nach eigenen
Aussagen seit 2013 mehrheitlich in Albanien aufgehalten. Er gehe in der Schweiz
keiner Arbeit nach und verfüge über keine Aufenthaltsregelung. Ausser einer
Freundin, bei der er nach eigenen Angaben bei seinen Aufenthalten jeweils habe
wohnen können, verfüge er über keinerlei Beziehungen in der Schweiz. Dagegen
habe er in Albanien zwei Kinder, mit denen er in regelmässigem telefonischen
Kontakt stehe. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten,
seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht.  
 
3.4. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich, dass die
Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für eine sehr ausgeprägte Fluchtgefahr
sprechen. Dementsprechend steht es in Einklang mit der dargestellten
bundesgerichtlichen Praxis, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen als
unzureichend eingestuft hat.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe Überhaft.  
 
4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere
der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur
so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1
S. 170; Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, angesichts des dringenden Tatverdachts
gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Raubes sei es nicht zu
beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht von einer Strafe in der Höhe von
24 Monaten ausgehe. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass B.________ wegen der
Tat vom 12. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt
worden sei. Dem Beschwerdeführer würden zudem noch weitere Delikte angelastet.
Vor diesem Hintergrund übersteige die bis am 30. November 2017 ausgestandene
Untersuchungshaft von 18 Monaten die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe noch nicht.  
 
4.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und werden vom
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substanziiert in Frage
gestellt. Es droht zur Zeit keine Überhaft.  
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Arnaud Thièry wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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