Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.418/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_418/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH in Liq., 
Beschwerdegegnerin, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des 
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 12. September
2017 (BK 17 349 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob als Straf- und Zivilkläger Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
14. August 2017. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern wies mit Verfügung vom 12. September 2017 das Gesuch von
A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn
nochmals auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte
die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit
abzuweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe aktuell keinen
Zugriff auf weitere Unterlagen, seien seine Ausführungen nicht plausibel. Er
lege nicht dar, weshalb die Unterlagen nicht erhältlich seien. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 25. September 2017 (Postaufgabe 28. September
2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit der ausführlichen
Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung seines
Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege führte, auseinander. So
legt er beispielsweise nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen
in rechtswidriger Weise davon ausgegangen sein sollte, er hätte nicht dargetan,
weshalb keine weiteren Unterlagen erhältlich seien. Der Beschwerdeführer vermag
mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Verfügung der
Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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