Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.417/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_417/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer (BH.2017.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete
am 26. Januar 2017 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Er
wurde gleichentags verhaftet. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale
Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April
2017 an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) die
Strafuntersuchung. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene
Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 24. Februar 2017 ab; dieser Beschluss
blieb unangefochten. In der Folge wurde die Untersuchungshaft bis zum 25. Juli
2017 verlängert. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesgericht in letzter Instanz abgewiesen (vgl. zur Prozessgeschichte das zur
Publikation vorgesehene Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017). 
Mit Gesuch vom 21. Juli 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verlängerung der Untersuchungshaft
um weitere drei Monate bis zum 25. Oktober 2017. Das Haftverlängerungsgesuch
wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2017 gutgeheissen. Mit Beschluss vom 29.
August 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde
von A.________ ab. 
 
B.   
A.________ führt gegen die bis zum 25. Oktober 2017 bewilligte Verlängerung der
Untersuchungshaft Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss vom
29. August 2017 des Bundesstrafgerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der
Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. 
Das Bundesstrafgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert. 
 
C.   
Am 20. Oktober 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft die Haftverlängerung um
weitere drei Monate bis zum 25. Januar 2018. Das Zwangsmassnahmengericht hiess
das Gesuch am 1. November 2017 gut. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Haftentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind mit Beschwerde
in Strafsachen (Zwangsmassnahmenbeschwerde) grundsätzlich anfechtbar (Art. 79
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um
einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der neue
Haftverlängerungsentscheid vom 1. November 2017 lässt sein
Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit
Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art.
5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Rechtsmittels zu
bejahen (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 f.; Urteil
1B_393/2012 vom 24. Juli 2012 E. 1). Er ist insoweit nach Art. 81 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei
Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf
Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer erhebt in französischer Sprache Beschwerde, doch besteht
kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Urteil
des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (hier: Deutsch)
ergeht. 
 
2.   
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6
S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156). Der Beschwerdeführer kann es daher nicht dabei
belassen, der Vorinstanz pauschal eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV)
vorzuwerfen, weil diese seine Argumente betreffend Art. 6 und Art. 7 StGB nicht
einer "kompletten Analyse" unterzogen habe. Damit vermag er die soeben
dargelegten Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem
Punkt nicht einzutreten. 
 
3.   
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer
Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) gegeben ist (Art. 221
Abs. 1 StPO; zur Präventivhaft vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Die
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212 Abs. 3 StPO). 
Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht. Die
Kollusions- und Fluchtgefahr wird von ihm nicht bestritten. 
 
4.   
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221
Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung
des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum
für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur
Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten
bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden
Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist
ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des
Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden
Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (
BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f. mit Hinweis). 
 
5.   
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Generalinspektor der gambischen
Polizei und als Innenminister der Republik Gambia zwischen 2006 und September
2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in
Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes
Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen verantwortlich zu sein. 
Nach Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen
die Zivilbevölkerung (vgl. dazu eingehend Urteil 1B_271/2017 vom 16. August
2017 E. 4.1-4.5) z.B. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle
stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder
der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (Bst. f; vgl. Urteil 1B_271/
2017 vom 16. August 2017 E. 4.6) oder eine Person weiblichen Geschlechts
vergewaltigt oder eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von
vergleichbarer Schwere nötigt (Bst. g; dazu eingehend KAI AMBOS,
Internationales Strafrecht, 4. Aufl. 2014, § 7 Rz. 209 ff.; HANS VEST/URS
SUTTER, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des
StGB - Kommentar, 2014, Rz. 410 ff. zu Art. 264a Abs. 1 Bst. g StGB; je mit
weiteren Nachweisen). 
Gemäss Art. 264k StGB wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter der
Vorgesetzte bestraft, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat
nach Art. 264-264j StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene
Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern (Abs. 1). Verhindert der
Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Sanktion Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2; vgl. Urteil 1B_271/2017 vom 16. August
2017 E. 4.7). 
 
6.   
Wie zuvor die Vorinstanz hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. August
2017 im Rahmen einer umfassenden Würdigung den dringenden Tatverdacht bejaht.
Dabei hob es die besondere Bedeutung des unabhängigen Berichts des
UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015
(UN-Folterbericht) sowie des unabhängigen Berichts des
UN-Sonderberichterstatters über aussergewöhnliche, willkürliche oder im
Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015,
hervor. Aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von
Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im
rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur
Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei.
Auch wenn die Bundesanwaltschaft noch intensiv ermittle, bestünden bereits zum
gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen
die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des
Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der
Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im
Regierungsapparat Gambias bekleidet habe, sei es nicht von vornherein
ausgeschlossen, wenn nicht gar naheliegend, dass er Einfluss auf die (Folter-)
Handlungen der National Intelligence Agency und der "Junglers" nehmen konnte.
So habe nach den Aussagen des Zeugen B.________, eines gambischen Offiziers,
der stellvertretende Gefängisdirektor des als Foltergefängnis berüchtigten Mile
2 Central Prison, erklärt, was immer an jenem Ort geschehe, beruhe auf einer
Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, nehme Befehle von seinem
Direktor entgegen, welcher wiederum Befehle vom Innenminister entgegen nehme
(vgl. zum Ganzen Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 5 und E. 6.1-6.4). 
Diese Verdachtsmomente haben nach wie vor Bestand, weshalb eine Haftentlassung
allein schon aus diesen Gründen ausser Betracht fällt. Hinzu kommt, dass die
Vollzugsakten des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft an Gambia vom 28.
März 2017 bei der Bundesanwaltschaft am 18. August 2017 eingegangen sind und
ausgewertet werden müssen. Die Befragung der UN-Sonderberichterstatter Juan E.
Méndez und Christof Heyns durch die Bundesanwaltschaft ist noch ausstehend.
Aufgrund der internationalen Dimension der Untersuchung und der Schwere des
Tatvorwurfs ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein langwieriges
Verfahren zu erwarten. 
Im Übrigen legt die Bundesanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 21.
Juli 2017 ausführlich und dokumentiert dar, weshalb seit dem 31. Mai 2017 eine
Verdichtung des dringenden Tatverdachts feststellbar ist. So lassen sich den
Schilderungen von C.________, D.________ und E.________ weitere Hinweise auf
Folterhandlungen sowie Handlungen gegen die sexuelle Integrität entnehmen, mit
denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Zwar trifft es zu, dass
die Erkenntnisse aus den angeführten Befragungen den Tatverdacht - soweit er
Handlungen ab dem 1. Januar 2011 betrifft - kaum erhärtet erscheinen lassen.
Die Untersuchung, die von der Bundesanwaltschaft intensiv geführt wird,
befindet sich jedoch noch in einem frühen Verfahrensstadium. Auch wenn
C.________, D.________ und E.________ Geschehnisse vor dem 1. Januar 2011
schildern, enthalten deren Aussagen in Bezug auf den gegenüber dem
Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit
möglicherweise wichtige Hinweise, um die Systematik des kriminellen Vorgehens
zu erhellen, das gemäss UN-Folterbericht über mehrere Jahre hinweg praktiziert
wurde. Im Übrigen ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm von der
Bundesanwaltschaft lediglich vor dem 1. Januar 2011 begangene Handlungen
vorgeworfen würden (weshalb keine schweizerische Gerichtsbarkeit bestehe und
gegen den Grundsatz  nulla poena sine lege verstossen werde), mittlerweile
nicht mehr zutreffend. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass
zwischenzeitlich eine weitere Privatklägerin von der Bundesanwaltschaft befragt
wurde. Gemäss deren nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig
erscheinenden Aussagen sei sie im April 2016 von paramilitärischen Einheiten
(darunter den besagten "Junglers") entführt und - wie zuvor C.________ und
E.________ - in einem Gefängnis gefoltert und misshandelt worden; sie habe
anlässlich des Verhörs im Hauptquartier der National Intelligence Agency den
Beschwerdeführer erkannt und gehört (vgl. Entscheid des kantonalen
Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2017 E. 2.2.2, S. 6). Damit kann -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ohne Weiteres auch von einer
Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden.  
 
7.   
Soweit der Beschwerdeführer schliesst, wegen dem seines Erachtens fehlenden
dringenden Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestehe keine
schweizerische Gerichtsbarkeit, ist ihm nicht zu folgen. Nachdem der dringende
Tatverdacht i.S.v. Art. 264a StGB nach dem Ausgeführten zu bejahen ist, ergibt
sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB (so bereits Urteil
1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 6.5). Eine vertiefte Auseinandersetzung muss
im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht erfolgen. Die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage, ob es für eine eventuelle Verfolgung weiterer Straftaten
(Art. 122, Art. 129, Art. 190 oder Art. 192 StGB) am räumlichen Geltungsbereich
fehle, kann vorderhand offen gelassen werden; über allfällige
Zuständigkeitsfragen wird das Sachgericht ohnehin endgültig zu befinden haben. 
 
8.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. 
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic 

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