Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.401/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_401/2017  
 
 
Urteil vom 6. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte 
Andreas Forrer und Simon Brun, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Götze, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. Firma E.________, 
6. Firma F.________, 
5 und 6 vertreten durch die Rechtsanwälte 
Rolf Schuler und Dr. Kaspar R. Lang, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 24. August 2017 (GM170010). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung
gegen A.________ wegen Urkundenfälschung, evtl. Urkundenunterdrückung. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2017 liess sie (bei der zuständigen E-Mail-Providerin)
E-Mail-Nachrichten auf zwei E-Mail-Accounts des Beschuldigten und seiner
Sekretärin B.________ edieren. Am 4. Mai 2017 liess die Staatsanwaltschaft
zudem eine Hausdurchsuchung in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten
durchführen. Durchsucht wurden die Büros des Beschuldigten und seiner
Sekretärin, die diesen beiden Personen zugänglichen Kanzleiräumlichkeiten und
der Serverraum. In der Folge beantragten der Beschuldigte, die genannte
Sekretärin sowie zwei ebenfalls in der betroffenen Kanzlei tätige Rechtsanwälte
die Siegelung der gemäss Editionsverfügung herausgegebenen E-Mails und der
anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen und
Unterlagen. 
 
B.   
Am 24. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Entsiegelung aller Aufzeichnungen und
Unterlagen. 
 
C.   
Am 26. Mai 2017 stellten auch die liechtensteinischen Firmen E.________ und
F.________ je ein Siegelungsbegehren für die am 4. Mai 2017 sichergestellten
(und bereits versiegelten) Aufzeichnungen und Unterlagen. 
 
D.   
Am 9. Juni 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch an das
ZMG, indem sie auch hinsichtlich der zwei oben genannten Firmen die
Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen und Unterlagen beantragte. 
 
E.   
Mit Verfügung vom 24. August 2017 wies das Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch ab. 
 
F.   
Gegen die Verfügung des ZMG gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich mit Beschwerde vom 15. September (Posteingang: 20. September) 2017 an
das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Entsiegelungssache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
Das ZMG hat am 22. September (Posteingang: 28. September) 2017 auf eine
Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die zwei mitbetroffenen Firmen
beantragen mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Innert je zweimal erstreckten
Fristen haben die übrigen Verfahrensbeteiligten sich wie folgt vernehmen
lassen: Der Beschuldigte, seine Sekretärin und einer der zwei mitbetroffenen
Anwälte (Beschwerdegegner 3) beantragen je mit Eingaben vom 6. bzw. 10.
November 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der
andere mitbetroffene Anwalt hat innert der ihm zweimal (letztmals bis 15.
November 2017) erstreckten Frist keine Stellungnahme eingereicht. 
Am 24. November 2017 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde. Innert der auf 12. Dezember 2017 angesetzten
(fakultativen) Frist sind keine weiteren Stellungnahmen eingetroffen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
des ZMG betreffend die (Nicht-) Entsiegelung von sichergestellten
Aufzeichnungen und Unterlagen im Vorverfahren (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m.
Art. 248 Abs. 3 und Art. 380 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200).
Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im
Vorverfahren (vgl. nicht amtl. publ. E. 1.4 von BGE 142 IV 207 mit Hinweisen;
E. 1 von BGE 140 IV 28). Die Oberstaatsanwaltschaft legt dar, dass ihr bei der
Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein empfindlicher Beweisverlust
drohe. Damit ist auch das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden
Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 141
IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 2.1 von BGE 143
IV 270; E. 2 von BGE 142 IV 207; E. 1 von BGE 140 IV 28; E. 1.3 von BGE 138 IV
225; E. 1 des zur amtlichen Publikation bestimmten Urteils 1B_394/2017 vom 17.
Januar 2018). 
 
2.   
Die Oberstaatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und
lit. d StPO. Die Vorinstanz habe die Deliktskonnexität bzw. die
Untersuchungsrelevanz der versiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen zu Unrecht
verneint. 
Am 4. Mai 2015 sei über das Mailkonto der Sekretärin des Beschuldigten eine
E-Mail an einen Empfänger im Fürstentum Liechtenstein versendet worden. In der
Rubrik "Kopie an" (CC) sei die Mailadresse einer weiteren Person vermerkt.
Absender der E-Mail sei (gemäss Signatur) der Beschuldigte gewesen. Der direkte
Empfänger in Liechtenstein habe gleichentags per E-Mail geantwortet und das in
der E-Mail des Beschuldigten formulierte Angebot, einem schweizerischen Verein
beizutreten, zu deren Mitgliedern auch der Beschuldigte und die im CC genannte
Person gehörten, förmlich akzeptiert. 
Der genannte Verein mit Sitz bei der Anwaltskanzlei des Beschuldigten habe am
1. März 2017 in einem Zivilprozess vor dem Liechtensteinischen Fürstlichen
Landgericht eine ausgedruckte E-Mail des oben erwähnten Empfängers eingereicht.
Der Verein sei dabei durch den Beschuldigten und dessen Sohn vertreten gewesen.
Das vom Verein im Zivilprozess eingebrachte Beweisdokument sei mit der am 4.
Mai 2015 vom Empfänger versendeten (und am 26. April 2017 durch die Zürcher
Kantonspolizei forensisch sichergestellten) Antwort-Mail inhaltlich praktisch
identisch. Der einzige Unterschied betreffe die Personen, welche (laut
Mailaustausch zwischen dem Beschuldigten und dem Empfänger) bereits Mitglieder
des Vereins gewesen seien. In dem vom Verein in den Zivilprozess eingebrachten
Beweisdokument werde (neben der im CC erwähnten Person und dem Beschuldigten)
zusätzlich eine weitere Person genannt. 
Da die forensisch sichergestellte Antwort-Mail vom 4. Mai 2015 nach deren
Empfang - gemäss einer Datenanalyse des Dienstes Digitale Forensik der Zürcher
Kantonspolizei - nicht mehr verändert worden sei, ergebe sich der Verdacht,
dass das in den Zivilprozess eingebrachte Beweisdokument (an einem Zeitpunkt
zwischen dem 4. Mai 2015 und dem 1. März 2017) inhaltlich verfälscht worden
sei. 
Tatverdächtig sei der Beschuldigte. Dieser habe am 4. Mai 2015 (über das
Mailkonto seiner Sekretärin) die ursprüngliche E-Mail an den Empfänger
verfasst. Sodann bestünden Anhaltspunkte, dass er das in den Zivilprozess
eingebrachte Dokument ausgedruckt habe, zumal in dessen Titelzeile sein Name
vermerkt sei und er das Dokument auch als Vertreter des Vereins beim
Liechtensteinischen Fürstlichen Landgericht habe einreichen lassen. Zudem habe
der Beschuldigte "ein substantielles Interesse am Inhalt der verdachtsweise
verfälschten E-Mail" gehabt. Er und seine Sekretärin seien bei der
Hausdurchsuchung bzw. bei den Befragungen vom 4. Mai 2017 mit diesem Verdacht
konfrontiert worden, worauf sie die Aussagen verweigert hätten. 
Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die gesiegelten Aufzeichnungen und
Unterlagen nicht untersuchungsrelevant seien, sei unzutreffend. Die
untersuchungsleitende Staatsanwaltschaft habe die Deliktskonnexität bereits
vorinstanzlich (in ihren Entsiegelungsgesuchen vom 24. Mai bzw. 9. Juni 2017
sowie in ihrer Replik vom 19. Juli 2017) dargelegt. Sowohl bei der Edition als
auch bei der Hausdurchsuchung und provisorischen Sicherstellung habe sie darauf
geachtet, dass ausschliesslich Beweismittel erhoben würden, die sich als
unmittelbar relevant erweisen könnten. Die Mailkonten des Beschuldigten und
seiner Sekretärin seien nur für den relevanten Deliktszeitraum (1. Mai 2015 bis
1. März 2017) von Beweiserhebungen betroffen. Die Sachkonnexität zwischen der
untersuchten Straftat und den Sicherstellungen sei offensichtlich. Die
untersuchungsgegenständliche E-Mail vom 4. Mai 2015 (aus einem
liechtensteinischen Mail-Account) sei an das betroffene Mailkonto der
Sekretärin des Beschuldigten versendet worden. Die E-Mail aus dem
liechtensteinischen Konto sei (laut Titelzeile des Ausdruckes) aus dem
betroffenen Mailkonto des Beschuldigten ausgedruckt worden. Zu untersuchen sei
insbesondere, ob und wann die fragliche E-Mail vom Konto der Sekretärin an das
Konto des Beschuldigten weitergeleitet wurde. Von Interesse seien auch die
betreffenden Begleit-Mails sowie ebenfalls gesiegelte Aufzeichnungen und
Unterlagen im Zusammenhang mit dem genannten Verein, der im Zivilprozess das
mutmasslich verfälschte Beweisdokument habe einreichen lassen. Der Sachverhalt
sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ausreichend erstellt,
zumal der Beschuldigte nicht geständig sei und er und seine Sekretärin die
Aussagen verweigert hätten. Bei einer Verweigerung der beantragten Entsiegelung
drohe daher ein empfindlicher Beweisverlust. 
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: 
Es bestehe der hinreichende Tatverdacht einer Straftat. Die Staatsanwaltschaft
habe den Tatverdacht detailliert und nachvollziehbar dargelegt, während die
Entsiegelungs-Gesuchsgegnerinnen und -Gegner, darunter der Beschuldigte, die
Verdachtsgründe "weitgehend unkommentiert" gelassen hätten. 
Unter dem Titel "Deliktskonnex und Verhältnismässigkeit" erwägt das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Staatsanwaltschaft kenne den Inhalt der
gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen "definitionsgemäss nicht"; daher sei
es ihr auch "nicht möglich, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem
Tatverdacht und den einzelnen sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenständen
aufzuzeigen". Unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsrelevanz genüge es, wenn
im Entsiegelungsgesuch "die Vermutung" begründet werde, dass sich "unter den
versiegelten Aufzeichnungen und Datenträgern solche befänden, welche für das
Strafverfahren relevant seien". 
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei auch der Schwere der
untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Ebenso müsse das ZMG der
Staatsanwaltschaft bei der Anordnung und Durchführung von Zwangsmassnahmen
einen Ermessensspielraum zugestehen. Die Kantonspolizei habe sowohl das
mutmasslich gefälschte Dokument als auch die ursprüngliche Version der
betreffenden E-Mail sichergestellt. Damit sei "zumindest der äussere
Sachverhalt bereits erstellt". Da nach Ansicht des ZMG alle "essentiellen
Beweismittel" erhoben seien, erweise sich die beantragte Entsiegelung und
Durchsuchung "unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit" als unzulässig.
Zusammenfassend sei "zu vermuten", dass die noch gesiegelten Aufzeichnungen und
Unterlagen "grundsätzlich nicht geeignet" seien, den untersuchten Sachverhalt
"weiter zu klären". Es fehle insofern an der Untersuchungsrelevanz bzw. an
einem ausreichenden "Deliktskonnex". 
 
4.  
 
4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des
Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen
Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln
und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art.
248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein
Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob
schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche
Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4
StPO; vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; zur amtlichen Publikation bestimmtes
Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2).  
 
4.2. Im Rahmen der zulässigen Untersuchungsmassnahmen klären die Strafbehörden
von Amtes wegen alle für die Beurteilung der untersuchten Tat und der
beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über
Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene
Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen
werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht
beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (
Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen
untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende
Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die
fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten
Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141
IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).
Da die Staatsanwaltschaft (im Gegensatz zu den Inhaberinnen oder Inhabern) den
Inhalt der einzelnen gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände regelmässig
noch nicht im Detail kennen kann, genügt es, wenn sie im Entsiegelungsgesuch
aufzeigt, dass sich darunter mutmasslich solche befinden, die für das
Strafverfahren relevant sind (Urteil 1B_314/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2;
vgl. Andreas Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 248 N. 40;
Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018,
Art. 248 N. 7; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Aufl. 2014, Art. 248 N. 26).  
 
4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird der Tatverdacht eines
Verbrechens oder Vergehens (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 251 StGB)
durch die bereits erhobenen und durchsuchten Beweismittel hinreichend
begründet. Das Bejahen eines für Zwangsmassnahmen hinreichenden Tatverdachtes
bedeutet allerdings noch nicht, dass zur Abklärung der Verdachtsgründe zum
Vornherein nicht auf weitere untersuchungsrelevante Beweismittel (etwa im
Rahmen einer Entsiegelung) zurückgegriffen werden dürfte (vgl. Art. 6 Abs. 1
und Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 StPO). Die Beweiskraft zulässiger
Beweismittel hat nicht das Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren
abschliessend zu beurteilen, sondern die den Endentscheid fällende
Strafbehörde. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Fragen der
Beweisverwertung (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 387 E. 4.4 S. 394 f.; 142
IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.).  
 
4.4. Weder die Vorinstanz noch die privaten Beschwerdegegner und -gegnerinnen
legen nachvollziehbar dar, inwiefern die gesiegelten Unterlagen und
Aufzeichnungen - offensichtlich und allesamt - nicht untersuchungsrelevant
wären. Dass zumindest Teile davon eine enge Sachkonnexität aufweisen, wurde von
den Strafverfolgungsbehörden (im Entsiegelungsverfahren und in der
Beschwerdeschrift) schlüssig dargelegt. Die Staatsanwaltschaft erwartet
aufgrund dieser Beweismittel insbesondere sachdienliche Erkenntnisse darüber,
wer die E-Mail vom 4. Mai 2015 (aus dem liechtensteinischen Mailkonto) wann
erhalten und weitergeleitet hat, wer diesbezüglich was angeordnet hat, und wer
die E-Mail auf welche Weise verfälscht und (vermutlich zu Beweiszwecken im
Zivilprozess) ausgedruckt hat. Dabei wird gegebenenfalls auch entlastenden
Beweisergebnissen (z.B. gutgläubiger Empfang einer bereits abgeänderten E-Mail
durch den Beschuldigten, allfälliger "Hacker-Angriff", Täterschaft von Dritten
usw.) Rechnung zu tragen sein (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO).  
Die pauschale Verneinung der Untersuchungsrelevanz für alle gesiegelten
Beweismittel erscheint demgegenüber sachlich nur schwer nachvollziehbar und
bundesrechtswidrig; sie würde im Übrigen eine empfindliche Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung bei der Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens nach sich
ziehen. Angesichts der Aussageverweigerungen ist auch das
Subsidiaritätserfordernis der Zwangsmassnahmen erfüllt. Von den streitigen
Untersuchungshandlungen direkt betroffen sind primär der Beschuldigte und seine
Sekretärin, weshalb auch Art. 197 Abs. 2 oder Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO nicht
für ein Abweichen von der dargelegten Lehre und Praxis zur
Untersuchungsrelevanz sprechen. 
Daran vermögen auch die beschwerdegegnerischen Einwände nichts zu ändern. Dies
gilt namentlich für die Vorbringen, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar,
welche konkreten Aufzeichnungen und Unterlagen untersuchungsrelevant seien,
neben den E-Mails zwischen dem Beschuldigten und seiner Sekretärin (zwischen
dem 1. Mai 2015 und 1. März 2017) seien weitere Unterlagen erhoben worden, es
lägen alle für einen Verfahrensabschluss notwendigen Beweismittel bereits vor,
und auch das Anwaltsgeheimnis bzw. Geschäftsgeheimnisse stünden der
Entsiegelung entgegen. 
 
4.5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid vor dem Bundesrecht
nicht stand.  
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache an die
Vorinstanz (zur verfahrens- und materiellrechtlichen Neubeurteilung)
zurückzuweisen. Prozessrechtlich wird vom ZMG insbesondere die
Parteilegitimation bzw. Siegelungsberechtigung der verschiedenen
Entsiegelungs-Gesuchsgegner und -Gegnerinnen zu prüfen sein. 
 
5.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Entsiegelungssache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur (verfahrens- und
materiellrechtlichen) Neubeurteilung. 
Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Parteien gemeinsam aufzuerlegen,
nämlich (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) den privaten
Beschwerdegegnern 1 und 3 sowie den privaten Beschwerdegegnerinnen 2, 5 und 6 (
Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (
Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 24. August 2017 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den privaten Beschwerdegegnern 1 und
3 sowie den privaten Beschwerdegegnerinnen 2, 5 und 6 gemeinsam auferlegt, je
zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster 

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