Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.39/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_39/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Kaufmann,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut.

Gegenstand
Entsiegelungsverfahren; Kostenfolge,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen A.________ und B.________
wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen das Heilmittelgesetz führte
die Swissmedic am 9. August 2016 eine Hausdurchsuchung am gemeinsamen Domizil
von A.________ und B.________ und in der psychologischen Praxis von A.________
durch. Dabei wurden eine Reihe von in der Schweiz nicht zugelassener
Medikamente sowie diverse elektronische Datenträger sichergestellt. A.________
verlangte auf Anraten der Untersuchungsleiterin der Swissmedic die Siegelung
der IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil, MacBook Pro, Apple, A1278, C1MK30NDV
31) und 5 (Externe HD, Verbatin, 53032, RP211X100273 mit USB-Kabel).
Am 19. August 2017 ersuchte die Swissmedic das Bundesstrafgericht um
Entsiegelung der IT-Asservate 2 und 5, soweit es sich beim Inhalt nicht um
Patientendaten handle. Soweit die IT-Asservate 2 und 5 Patientendaten
enthielten, sei deren Entsiegelung unter Schwärzung der Patientennamen,
Geburtsdaten, E-Mailadressen, Wohnadressen und Telefonnummern anzuordnen.
Mit Gesuchsantwort vom 15. September 2016 beantragten A.________ und
B.________:

"1. Es sei das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 2 einzustellen.
2. Die Durchsuchung von privaten Daten (allen Daten ausser den
Patientendossiers) auf dem MacBookPro, Apple, A1278, welche dem Backup auf der
Verbatin, 53032 entsprechen, sei nicht zuzulassen, was ebenfalls für die
Durchsuchung der anderen Gegenstände gilt.
3. Alle beschlagnahmten Gegenstände, ausser die unter Ziff. 2 genannten (Nummer
2 und 5 gemäss Beschlagnahmeprotokoll und Sicherstellung), seien
wiederauszuhändigen.
4. Die Entsiegelung der Patientendossiers (Ordner "AAA") sei unter Wahrung des
Verhältnismässigkeitsprinzips in Stichproben bspw. im Umfang von 10% und 20%
zuzulassen (ca. 35 bis 70 Dossiers der insg. rund 350 Dossiers).
5. Die Kosten des hiesigen Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen
bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten der Entsiegelung bzw. der Auswertung der Stichproben seien durch
die Gesuchstellerin zu tragen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Der Gesuchsgegner 1 sei für seine anwaltliche Vertretung angemessen zu
entschädigen (zzgl. MwSt.)."
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 hiess die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts das Gesuch gut, ermächtigte die Swissmedic, die
IT-Asservate 2 und 5 vollumfänglich zu durchsuchen, trat im Übrigen auf die
Anträge 1, 2 (betreffend die anderen Gegenstände als die IT-Asservate 2 und 5),
3 und 6 von A.________ und B.________ nicht ein und auferlegte ihnen die
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
(Dispositiv Ziffer 4).

B.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2017 beantragen A.________ und B.________:
"Entgegen Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides seien die
Gerichtskosten der Behörde aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen".
Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf seinen Entscheid
und hält daran fest. Swissmedic beantragt, die Beschwerde abzuweisen und
verweist auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesstrafgerichts in einer
verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in
Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst
das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt
sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen
solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken
kann (lit. a).

1.2. Entsiegelungsentscheide können, je nach den geltend gemachten Gründen, die
einer Entsiegelung entgegenstehen sollen, einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken oder auch nicht (vgl. Urteile 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E.
1.2; 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21.
Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.). Nach
konstanter Praxis des Bundesgerichts obliegt es den Beschwerdeführern darzutun,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind,
jedenfalls wenn dies wie hier nicht in die Augen springt (BGE 137 III 324 E.
1.1 S. 329 mit Hinweisen; 133 III 629 E. 2.3.1). Da die Beschwerdeführer unter
Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht nach dem
Unterliegerprinzip vorgenommene Kostenverteilung bundesrechtswidrig sein
könnte.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben
zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen
abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Ihren ungünstigen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Swissmedic und dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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