Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.395/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_395/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche
Mandate, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung. Er soll
am 23. April 2017 seine Schwester in den Rücken gestossen haben, sodass sie mit
dem Kopf an eine Glasscheibe geprallt und auf ihre linke Körperhälfte gestürzt
sei. Dabei soll sie sich am Rücken verletzt haben. Weiter soll er sie gepackt
und geschüttelt haben, wobei ihre Jacke und Hose beschädigt worden seien. 
 
2.  
Am 22. Mai 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Bestellung einer
amtlichen Verteidigung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für
amtliche Verteidigung, wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte die
Strafkammer zusammenfassend aus, dass vorliegend grundsätzlich von einem
Bagatellfall auszugehen sei, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete. 
 
3.  
 A.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2017 (Postaufgabe 15. September
2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und vermag nicht
ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss der III.
Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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