Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.382/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_382/2017 /STO           

 
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Abteilung Wirtschaftsdelikte, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern,
Präsident, vom 24. August 2017 (KZM 17 802 ZIJ). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ und weitere Mitbeschuldigte wegen Betruges. Am 2. März 2017 liess
die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen und vorläufige
Sicherstellungen von Beweisunterlagen vollziehen. An zwei von insgesamt acht
Standorten wurden solche Zwangsmassnahmen in den Büroräumlichkeiten von sechs
Gesellschaften durchgeführt. Der oben genannte Beschuldigte beantragte
gleichentags die Siegelung der dort sichergestellten Unterlagen. 
 
B.   
Am 20. März und 30. Mai 2017 zog der Beschuldigte sein Siegelungsbegehren (nach
entsprechenden Absprachen mit der Staatsanwaltschaft) je teilweise zurück. Bei
30 Asservaten verlangte er hingegen, dass diese versiegelt zu bleiben hätten.
Am 14. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen
Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich das Gesuch um Entsiegelung und um
Freigabe zur Durchsuchung, soweit die 30 Asservate keine geheimnisgeschützten
Aufzeichnungen enthielten. 
 
C.   
Mit Entscheid vom 24. August 2017 trat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Bern, Präsident, auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig
ermächtigte es die Staatsanwaltschaft, die Siegel an den 30 Asservaten zu
entfernen und die Unterlagen zu durchsuchen. 
 
D.   
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes (ZMG) gelangte der
Beschuldigte mit Beschwerde vom 8. September 2017 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückgabe der am
2. März 2017 versiegelten und seither versiegelt gebliebenen 30 Asservate.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das ZMG zurückzuweisen. 
Am 12. September 2017 hat das ZMG auf eine Vernehmlassung ausdrücklich
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21.
September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September
2017 hat die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Replik des Beschwerdeführers ist innert
der auf 23. Oktober 2017 angesetzten (fakultativen) Frist nicht eingetroffen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im angefochtenen Entscheid ermächtigt die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft, an
den 30 sichergestellten und noch versiegelten Asservaten die Siegel zu
entfernen und die Unterlagen zu durchsuchen. Eine materielle Prüfung der vom
Beschwerdeführer angerufenen Entsiegelungshindernisse erfolgte im
vorinstanzlichen Verfahren nicht. Dieser macht geltend, es drohe eine
Verletzung seiner rechtlich geschützten Geheimnisinteressen (Berufs- und
Geschäftsgeheimnisse bzw. Aussageverweigerungsrechte). Er hat für die
betroffenen Unterlagen ein Siegelungsbegehren gestellt und war schon am
vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt. Damit sind die
Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
erfüllt. Die übrigen Eintretensbestimmungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen
weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, der
Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft
rechtsmissbräuchlich verhalten und damit "konkludent" auf die erfolgte
Siegelung verzichtet. Daher habe es auch "keines Entsiegelungsgesuches mehr
bedurft" und könnten die fraglichen Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft
ohne Weiteres durchsucht werden. 
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, der angefochtene Entscheid verletze 
Art. 248 StPO. 
 
3.  
 
3.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von
sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren
gestellt hat, im anschliessenden  Entsiegelungsverfahren die prozessuale
Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse
im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 197 und Art. 264 StPO)
ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner
Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen
materiellen Beschlagnahmehindernissen zu forschen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1
S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit
Hinweisen). Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen
demgegenüber, dass der von einer Hausdurchsuchung und provisorischen
Sicherstellung Betroffene bereits bei der Sicherstellung (bzw. vor einem
allfälligen Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft) sein Siegelungsbegehren
detailliert zu begründen hätte:  
 
3.2. Vorläufig sichergestellte Schriftstücke und andere Aufzeichnungen dürfen
erst durchsucht werden, wenn sich deren Inhaberin oder Inhaber vorgängig zu
ihrem Inhalt hat äussern können (Art. 245-247 StPO). Macht die Inhaberin oder
der Inhaber geltend, die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände
dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen
Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, sind sie zu versiegeln (
Art. 248 Abs. 1 StPO; s.a. Art. 264 Abs. 3 StPO). Juristische Laien sind über
ihr Recht, ein Siegelungsbegehren zu stellen, in ausreichender Weise durch die
Strafverfolgungsbehörde zu informieren. Damit eine Siegelung durch die
Strafverfolgungsbehörde erfolgt, müssen die (entsprechend informierten)
Betroffenen Siegelungsgründe sinngemäss anrufen, aber noch nicht im Detail
begründen (Pra 2013 Nr. 19 S. 157 ff., E. 5.3; Urteile des Bundesgerichtes
1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E.
3-4; s.a. BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 S. 37).  
 
3.3. Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller
Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder
"Begründung" von Siegelungsbegehren) widerspricht der dargelegten
Bundesgerichtspraxis und würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten
Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen
aushöhlen (zitiertes Urteil 1B_219/ 2017 E. 3.3, welches ebenfalls das ZMG des
Kantons Bern betraf; s.a. Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5 sowie BGE
140 IV 28 E. 3.4 S. 32 f., E. 4.3.4 S. 35 f., E. 4.3.6 S. 37 f., mit
Hinweisen). Nach Eingang des Entsiegelungsgesuches ist die gebotene
Ausscheidung der angeblich geheimnisgeschützten Unterlagen und die
entsprechende Triage der versiegelten Unterlagen durch das ZMG vorzunehmen,
welches dafür (nötigenfalls) sachverständige Personen beiziehen kann (vgl. Art.
248 Abs. 4 StPO). Unzulässig ist eine "Delegation" der gesetzlichen Aufgaben
des Entsiegelungsrichters an die Untersuchungsbehörde (BGE 141 IV 77 E. 5.5.1
S. 84 f. mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. März 2017 bezog sich
nach den Feststellungen der Vorinstanz ursprünglich auf sämtliche bei den
betroffenen sechs Gesellschaften sichergestellten Unterlagen. Am 20. März 2017
zog der Beschwerdeführer sein Begehren (für einzelne Unterlagen) teilweise
zurück. Er stellte einen weiteren partiellen Rückzug des Begehrens für den Fall
in Aussicht, dass ihm die Möglichkeit geboten würde, die seiner Ansicht nach
dem Geheimnisschutz unterliegenden Unterlagen auszusondern und an sich zu
nehmen. Am 30. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Teil der
versiegelten Unterlagen zur Durchsuchung frei. Bei den verbleibenden 30
Asservaten verlangte er hingegen nochmals ausdrücklich, dass diese versiegelt
zu bleiben hätten. Am 14. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft bei der
Vorinstanz diesbezüglich das Gesuch um Entsiegelung und um Freigabe zur
Durchsuchung, soweit die 30 Asservate keine geheimnisgeschützten Aufzeichnungen
enthielten.  
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf das Entsiegelungsgesuch
nicht ein. Gleichzeitig ermächtigte sie die Staatsanwaltschaft, die Siegel an
den 30 Asservaten zu entfernen und die Unterlagen zu durchsuchen. 
Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtswidrig: 
 
4.2. Im vorliegenden Fall haben die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer
nach der am 2. März 2017 erfolgten Siegelung sämtlicher Unterlagen zunächst
gemeinsam versucht, ein allfälliges förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem
ZMG einzugrenzen (bzw. möglichst ganz zu vermeiden), indem sie einige Wochen
lang über einen partiellen (oder gar vollständigen) Rückzug des
Siegelungsbegehrens verhandelten. Wie die Vorinstanz selber feststellt, kam es
dabei nur teilweise zu einer einvernehmlichen Lösung. Bei 30 versiegelten
Unterlagen erfolgte seitens des Beschwerdeführers kein Rückzug des
Siegelungsbegehrens und keine Einwilligung zur Durchsuchung. Dementsprechend
hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ein Entsiegelungsgesuch beim
zuständigen ZMG gestellt.  
Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe vor Einreichung
des Entsiegelungsgesuches - im Rahmen von Verhandlungen über einen allfälligen
Rückzug des Siegelungsbegehrens -eine prozessuale "Mitwirkungspflicht"
gegenüber der Staatsanwaltschaft verletzt. Sein "Interesse an der
Aufrechterhaltung der Siegelung" habe "bloss in einer Obstruktion des
Verfahrens" gelegen. Sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und als "Verzicht"
auf die Siegelung zu interpretieren. Daher habe es "keines
Entsiegelungsgesuches mehr bedurft". Es sei vielmehr Sache der
Staatsanwaltschaft, nach Durchsicht der Unterlagen allfälligen
Beschlagnahmehindernissen nach Artikel 264 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen. 
 
4.3. Wie die Vorinstanz feststellt, verwies der Beschwerdeführer schon bei
seinem Siegelungsbegehren vom 2. März 2017 ausdrücklich auf ein
Aussageverweigerungsrecht und auf das Anwaltsgeheimnis (da u.a. anwaltliche
Korrespondenz von der Sicherstellung betroffen sei). In der Folge haben sich
die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer bei 30 Asservaten nicht über
eine informelle Aussonderung mutmasslicher dem Geheimnisschutz unterliegender
Unterlagen einigen können. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer am 30. Mai
2017 nochmals ausdrücklich geltend gemacht, dass er an der erfolgten Siegelung
festhalte. Die Staatsanwaltschaft hat daher am 14. Juni 2017 - in Nachachtung
von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO - das Entsiegelungsgesuch bei der Vorinstanz
gestellt. Dabei hat die Staatsanwaltschaft um Freigabe der verbleibenden 30
Asservate zur Durchsuchung ersucht, soweit diese keine geheimnisgeschützten
Aufzeichnungen enthalten.  
 
4.4. Es ist hier somit die gesetzliche Aufgabe der Vorinstanz, materiell zu
prüfen, ob und inwieweit das Anwaltsgeheimnis oder andere ausreichend
substanziierte Geheimnisinteressen der beantragten Entsiegelung entgegenstehen
(Art. 248 StPO). Sie kann sich dieser Aufgabe nicht entledigen, indem sie die
Staatsanwaltschaft anweist, allfälligen Berufsgeheimnissen (Art. 264 Abs. 1
lit. c und lit. d StPO) erst nach erfolgter Durchsuchung der Unterlagen (im
Rahmen einer förmlichen Beschlagnahmeverfügung) Rechnung zu tragen. Ihre
Ansicht, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren und keine gültige Siegelung
vor, weshalb ohne Weiteres die Durchsuchung der Unterlagen bewilligt werden
dürfe, hält vor dem Bundesrecht nicht stand.  
Ebenso wenig kann der Argumentation der Vorinstanz gefolgt werden, der
Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft vor Einreichung ihres
Entsiegelungsgesuches prozessuale "Mitwirkungspflichten" verletzt, indem er
sich am 30. Mai 2017 "geweigert" habe, auch noch die restlichen 30 Asservate
auszusondern. Wie die Vorinstanz (insofern zutreffend) selber erwägt, bezöge
sich eine prozessuale Obliegenheit des Beschwerdeführers, die von ihm geltend
gemachten Entsiegelungshindernisse näher zu substanziieren (und insofern am
Verfahren mitzuwirken), auf das gerichtliche Entsiegelungsverfahren gemäss
Artikel 248 StPO. Im vorinstanzlichen Verfahren hat das ZMG aber weder die
Entsiegelungsvoraussetzungen materiell geprüft, noch die betreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei der Staatsanwaltschaft handelt es sich
nicht um das zuständige Entsiegelungsgericht. Das Gesetz sieht auch keine
Verpflichtung der das Siegelungsbegehren stellenden Partei vor, an einem
informellen "Vor-Entsiegelungsverfahren" (vor Eingang eines
Entsiegelungsgesuches) aktiv mitzuwirken oder der Staatsanwaltschaft Vorschläge
für einen partiellen oder vollständigen Rückzug des Siegelungsbegehrens zu
unterbreiten. 
Noch viel weniger ist hier eine "Obstruktion des Verfahrens" (oder gar
Rechtsmissbrauch) durch den Beschwerdeführer dargetan, welche es rechtfertigen
liesse, sein gültig gestelltes Siegelungsbegehren als hinfällig und
unbeachtlich zu behandeln. Dass er sich zwischen dem 20. März und 30. Mai 2017
freiwillig auf informelle Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über einen
teilweisen Rückzug seines Siegelungsbegehrens einliess, kann ihm nicht als
Obstruktion zur Last gelegt werden. Noch viel weniger kann von einem "Verzicht"
auf sein rechtsgültig gestelltes Siegelungsbegehren und die gesetzmässig
erfolgte Siegelung die Rede sein. 
Die im angefochtenen Entscheid auch noch beiläufig aufgeworfene Frage, ob das
Entsiegelungsgesuch durch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gestellt wurde
oder nicht, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Selbst wenn das
Entsiegelungsgesuch verspätet gewesen wäre, was nach den vorliegenden Akten
nicht der Fall ist, könnte dies nicht zu einer Entsiegelung bzw. Freigabe der
versiegelten Unterlagen zur Durchsuchung führen. 
 
5.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (materiellen Prüfung des
Entsiegelungsgesuches) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ist eine (angesichts des nur teilweisen Obsiegens)
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). E ine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (pauschal, inkl. MWST) erscheint hier als
angemessen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid vom 24. August 2017
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Bern (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu
entrichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster 

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