Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.377/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_377/2017            

 
 
 
Urteil vom 12. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2017 des Appellationsgerichts
Basel-Stadt, Präsidentin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt gegen die erstinstanzliche Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren,
Berufung. Die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt verfügte am 22.
Mai 2017 Folgendes: 
 
"1. Das Schreiben von A.________ vom 17. Mai 2017 wird als persönliche
Verteidigungsschrift zu den Akten genommen und geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien. 
 
2. Der Umstand, dass A.________ in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von
20 Monaten, bedingt, Probezeit 4 Jahre, verurteilt worden ist und er gegen
dieses Urteil die Berufung angemeldet und erklärt hat, führt dazu, dass es zu
einer Verhandlung vor Berufungsgericht kommen wird. Anlässlich dieser muss er
zwingend von einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten sein
(vgl. Art. 130 lit. b StPO; notwendige Verteidigung) sowie Art. 127 Abs. 5 StPO
(Anwaltsmonopol). A.________ ist im Anwaltsregister nicht eingetragen und kann
somit nicht als sein eigener Rechtsvertreter auftreten. Als notwendiger
amtlicher Verteidiger ist Rechtsanwalt B.________ bestellt worden. Er wird auch
für das Berufungsverfahren der Rechtsvertreter von A.________ sein. Gründe für
einen Anwaltswechsel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen
keine vor. 
 
3. Rechtsanwalt B.________ erhält auf Grund seines Gesuchs vom 19. Mai 2017
eine Frist zur Begründung der Berufungserklärung (inkl. für zu stellende
Beweisanträge) bis zum 23. Juni 2017." 
 
A.________ erhob mit Eingabe vom 2. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen
die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai
2017. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 7. Juli 2017 (Verfahren 1B_273/
2017) auf die Beschwerde nicht ein. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 16. August 2017 nahm die Präsidentin des Appellationsgerichts
Basel-Stadt die Eingabe von A.________ vom 10. August 2017 zu den Akten und
hielt fest, dass lic. iur. B.________ weiterhin notwendiger Verteidiger bleibe.
Dabei verwies sie auf die frühere Verfügung. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 30. August 2017 (Postaufgabe 31. August 2017) führt A.________
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2017. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Beiordnung eines Rechtsbeistandes und
ersucht um Absetzung seines amtlichen Verteidigers. In der vorliegend
angefochtenen Verfügung verweist das Appellationsgericht auf seine Verfügung
vom 22. Mai 2017, mit welcher entsprechende Anträge des Beschwerdeführers um
Aufhebung der notwendigen Verteidigung bzw. um Anwaltswechsel abgewiesen
wurden. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend nicht aufzuzeigen, welche
Gründe, die in der Verfügung vom 22. Mai 2017 nicht berücksichtigt wurden, neu
die Aufhebung der notwendigen Verteidigung bzw. einen Anwaltswechsel
rechtfertigen könnten. Er legt folglich nicht dar, weshalb das
Appellationsgericht auf seine Verfügung vom 22. Mai 2017 zurückkommen müsste.
Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern
die Verfügung vom 16. August 2017 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt,
Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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