Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.375/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_375/2017, 1B_379/2017  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_375/2017 
1. A.C.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut, 
und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
 
und 
 
1B_379/2017 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
 
gegen  
 
Runa Meier, Staatsanwaltschaft II, 
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Juni 2017 
(UA170001 und UA170004). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen
A. C.________ und ihren Ehemann B. C.________ wegen Menschenhandels und anderen
Delikten. Es wird ihnen vorgeworfen, sie hätten (illegal und in ausbeuterischer
Weise) mehrere Frauen aus dem asiatischen Raum, insbesondere Malaysia,
teilweise unter falschen Versprechungen in die Schweiz geschleust und als
private Haushaltshilfen bzw. Betreuerinnen von diversen Hunden beschäftigt.
Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
seien die Beschuldigten geständig, nicht aber bezüglich des Vorwurfs des
Menschenhandels. 
 
B.   
Am 9. Januar 2017 stellten die Beschuldigten je ein Ausstandsbegehren gegen die
untersuchungsleitende Staatsanwältin. Diese beantragte mit Eingaben vom 20.
bzw. 23. Januar 2017 an das Obergericht die Abweisung der Begehren. Mit
Beschlüssen vom 28. Juni 2017 (Nrn. UA170001 bzw. UA170004) wies das
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die beiden Ausstandsgesuche
ab. 
 
C.   
Gegen die Beschlüsse des Obergerichtes gelangten die Beschuldigten je mit
separaten Beschwerden vom 31. August (Posteingang: 4. September) 2017 bzw. 4.
September 2017 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt (im
Verfahren 1B_375/2017), der Beschluss Nr. UA170001 sei aufzuheben und ihr
Ausstandsbegehren gutzuheissen. Der Beschwerdeführer beantragt (im Verfahren
1B_379/ 2017), der Beschluss Nr. UA170004 sei aufzuheben und sein
Ausstandsbegehren gutzuheissen. 
Am 14. September 2017 verzichtete das Obergericht ausdrücklich auf
Stellungnahmen. Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2017 bewilligte das
Bundesgericht (in beiden Verfahren) die Gesuche um aufschiebende Wirkung der
Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 10. Oktober 2017 vernehmen.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer replizierten je am 30. Oktober
2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die beiden Beschwerden (in den Verfahren 1B_375/2017 und 1B_379/2017) richten
sich gegen zwei separat eröffnete und kantonal letztinstanzliche
Ausstandsentscheide (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz
3 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden werden von zwei Eheleuten
eingereicht, die im selben Untersuchungsverfahren Mitbeschuldigte sind. Sie
wenden sich gegen die Abweisung ihrer Ausstandsbegehren gegen dieselbe
Untersuchungsleiterin und erheben grossteils übereinstimmende bzw. analoge
Rügen. Die Erwägungen der angefochtenen Entscheide sind fast gleichlautend.
Gründe für eine separate Prüfung und Urteilsausfällung in den inhaltlich eng
konnexen Verfahren sind nicht ersichtlich. Damit steht einer Vereinigung der
beiden Beschwerdeverfahren, welche sich aus Gründen der Prozessökonomie und
Verfahrenstransparenz sachlich aufdrängt, nichts entgegen (Art. 24 Abs. 2 lit.
b BZP i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. BGE 126 II 377 E. 1 S. 381; 113 Ia 390 394 E. 1;
Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel
2011, Art. 71 N. 10). Gegenteilige Verfahrensanträge wurden nicht gestellt. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff. bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG) sind
erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 
 
2.   
Die Ausstandsgründe betreffend die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen
sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten
(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der
Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder
eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). 
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines
Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich
anzunehmen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich
häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei
gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E.
3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E.
3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerdeführer rügen, ihre Parteirechte als Beschuldigte seien von der
Untersuchungsleiterin in systematischer Weise schwer verletzt worden.
Insbesondere habe diese die Teilnahmerechte der Beschuldigten bei diversen
Beweiserhebungen missachtet und dem Zwangsmassnahmengericht im
Haftprüfungsverfahren mehrere die Beschwerdeführer entlastende Beweismittel
vorenthalten. Ausserdem habe die Untersuchungsleiterin unzulässigen Druck auf
angebliche Opfer von Menschenhandel und andere Gewährspersonen ausgeübt. Die
befragten Haushaltangestellten seien quasi vor die folgende Wahl gestellt
worden: Entweder sollten sie die Beschwerdeführer belasten, wofür ihnen
Straflosigkeit und Vergünstigungen als Opfer (Aufenthaltsrecht in der Schweiz
mit Kost und Logis) in Aussicht gestellt worden seien. Oder dann hätten sie
(falls sie nicht in belastendem Sinne kooperierten) selber mit Strafe,
Ausschaffung und Einreisesperre zu rechnen gehabt. Die Untersuchungsleiterin
habe sich einseitig nur auf das Sammeln von belastendem Beweismaterial
konzentriert und diverse entlastende Beweisergebnisse nicht zu den Akten
genommen. Die grosse Anzahl und die Schwere der Verfahrensfehler, die allesamt
zulasten der Beschwerdeführer ausgefallen seien, begründeten ihrer Ansicht nach
den Anschein der Befangenheit der Untersuchungsleiterin. Die Ablehnung der
Ausstandsbegehren verletze insbesondere Art. 56 lit. f StPO. 
 
4.  
 
4.1. Was den Vorwurf der Beschwerdeführer betrifft, die Staatsanwaltschaft habe
unzulässigen Druck auf befragte Hausangestellte ausgeübt, verweist die
Vorinstanz zunächst auf die Erwägungen des Obergerichtes in dessen
Haftbeschwerdeentscheiden vom 6. Januar 2017:  
Schon im Haftprüfungsverfahren hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, eine
der Hausangestellten, welche gewisse Kontrollfunktionen ausgeübt habe, sei mit
dem anlässlich einer staatsanwaltlichen Befragung erfolgten Hinweis, sie habe
sich "nicht strafbar gemacht, wenn sie zur Arbeit gezwungen worden wäre",
unzulässig beeinflusst worden. Dieser Hinweis sei vom Obergericht zwar als
"nicht glücklich" und "suggestiv" eingestuft worden. Er sei jedoch nicht von
Seiten der Staatsanwältin erfolgt, gegen die sich die vorliegenden
Ausstandsbegehren richten. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass auch die
damals befragende Assistenz-Staatsanwältin "zu keinem Zeitpunkt die Absicht
gehabt" habe, die Befragte zu beeinflussen. 
 
4.2. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, bei polizeilichen
"Erstbefragungen" seien den betroffenen Frauen Privilegien im Austausch gegen
belastende Aussagen versprochen worden.  
Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die
Schweiz völkerrechtlich verpflichtet habe, Anstrengungen zu treffen, um die
Opfer von Menschenhandel zu identifizieren und prozessual zu schützen. Die
Vorinstanz mahnt in diesem Zusammenhang mit Recht an, dass (spätestens nach
Eröffnung des Vorverfahrens) strikte zu vermeiden ist, die Beweisaussagen von
Gewährspersonen (darunter möglichen Opfern von Straftaten) mit unangemessener
Inaussichtstellung von Straflosigkeit bzw. Strafbarkeit oder mit sachfremden
Hinweisen auf die gesetzlichen Schutzbestimmungen für Opfer inhaltlich zu
beeinflussen: 
Das Obergericht erwägt, im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer
dargetan, "dass gesamthaft gesehen letztlich diejenigen Hausangestellten, die
durch ihre Aussagen" die Beschwerdeführer "belasteten bzw. sich als Opfer der
beiden Beschuldigten darstellten, zu Privilegien gelangten". Dies "im Gegensatz
zu denjenigen, welche keine belastenden Aussagen machten". 
Zwar treffe es formell zu, dass die "Erstgespräche" primär der Identifizierung
der befragten Frauen als mögliche Opfer von Menschenhandel gedient hätten. Zu
beachten sei jedoch, dass auch die Polizei Organ der Strafverfolgung sei. Die
durch Polizeibeamte geführten "Erstgespräche" bildeten, "jedenfalls wenn das
mögliche Menschenhandelsopfer zur Mitarbeit mit den Behörden bereit" sei,
"Anlass für Ermittlungen und weitere nun förmliche Befragungen". Diese wiederum
dienten als Grundlage zum Entscheid der Staatsanwaltschaft, ob sie eine
Strafuntersuchung eröffnen wolle. Bei den "Erstbefragungen" habe "naturgemäss
die Vermutung im Vordergrund" gestanden, die Beschwerdeführer seien an
möglichem Menschenhandel in irgend einer Weise, etwa als Mittäter, beteiligt. 
Sodann könne "nicht ausgeschlossen" werden, dass die befragten Hausangestellten
sich selber (wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) strafbar gemacht
und deshalb ein eigenes Interesse daran gehabt hätten, ihre Rolle im ganzen
Geschehen "möglichst vorteilhaft darzustellen, nötigenfalls auch im Sinne von
Schutzbehauptungen durch Belastung und Anschwärzung ihrer Arbeitgeber". Das von
der Polizei und der Untersuchungsleiterin gestützt auf eine ausländerrechtliche
Verordnung (Art. 35 VZAE [SR 142.201]) angewendete Verfahren sei "mindestens
potentiell geeignet, die betroffene Person zu veranlassen, mit den
Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und die tatsächlich oder
vermeintlich von diesen gewünschten Belastungen vorzutragen". Dies ändere
jedoch (nach Ansicht der Vorinstanz) nichts daran, dass das angewendete
Verfahren "auf einer rechtlichen Grundlage" beruhe. Es erwachse der
Untersuchungsleiterin daraus noch kein Vorwurf der Befangenheit. Es werde
"Aufgabe des Sachgerichts sein, sofern es zur Anklage kommt", bei der Würdigung
der ihm vorgelegten Beweismittel diese "Entstehungsgeschichte" zu
berücksichtigen. 
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt weiter, der blosse Umstand, dass die
Untersuchungsleiterin gegen eine der belastend aussagenden Personen erst im
Januar 2017 (und nach Interventionen der Verteidigung der Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eröffnet habe,
gegen eine andere überhaupt nicht, lasse ebenfalls keine Befangenheit erkennen.
 
 
4.4. Zwar habe die Untersuchungsleiterin bei drei Personen, die am 22. bzw. 23.
November 2016 als Auskunftspersonen polizeilich befragt wurden, ein
Teilnahmerecht der Beschwerdeführer und ihrer Verteidigung (Art. 147 StPO)
ausgeschlossen. Diese Einvernahmen seien jedoch nicht im Auftrag der
Staatsanwaltschaft erfolgt, weshalb Art. 147 und Art. 312 Abs. 2 StPO nicht
anwendbar gewesen seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die
Untersuchungsleiterin die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer laut
Übernahmeverfügung "bereits seit dem 24. März 2016 geführt" habe. Auch in
diesem Zusammenhang sei jedenfalls kein Ausstandsgrund ersichtlich.  
 
4.5. Analoges gelte für diverse polizeiliche Einvernahmen von zwei weiteren
Personen (ebenfalls ohne Zulassung der Verteidigung) vom 18. November bzw. 1.
Dezember 2016. Zwar "irritiere" laut Obergericht die nochmals polizeilich
erfolgte Befragung vom 18. November 2016, nachdem die Gewährsperson schon 9
Monate zuvor zweimal befragt worden sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb diese
dritte Einvernahme nicht von der Staatsanwaltschaft (oder in deren Auftrag) und
damit unter Einräumung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführer erfolgte. Auch
daraus lasse sich jedoch nicht auf eine Befangenheit der verantwortlichen
Untersuchungsleiterin schliessen.  
 
4.6. Die Vorinstanz übt in ihren Erwägungen - mit Recht - weitere Kritik an der
Untersuchungsführung:  
Am 15. Dezember 2016 sei ein Zeuge durch die Staatsanwältin befragt worden. 
Art. 147 StPO sei hier anwendbar gewesen. Zu den Verteidigungsrechten habe auch
das Recht der Beschwerdeführer gehört, im Einvernahmeraum physisch anwesend zu
sein. Die Zeugeneinvernahme sei jedoch per Videoschaltung in einen Nebenraum
übertragen worden, wohin die Beschwerdeführerin sich (mit einer Dolmetscherin)
habe begeben müssen. Eine direkte Einschaltung vom Neben- in den Befragungsraum
sei nicht ermöglicht worden. Daran habe die Untersuchungsleiterin auch noch
festgehalten, nachdem die Verteidigung protestiert habe. Eine Begründung dafür
habe die Staatsanwältin der Verteidigung nicht gegeben. Auch im Protokoll der
Zeugeneinvernahme finde sich keine Begründung, obwohl eine solche (nach Ansicht
des Obergerichtes) zu erwarten gewesen wäre. In den Akten befinde sich auch
keine Verfügung der Staatsanwaltschaft über allfällige Schutzmassnahmen
gegenüber dem Zeugen. Die gesetzlichen Voraussetzungen solcher Schutzmassnahmen
(Art. 149 ff. StPO) seien nicht erfüllt gewesen. Beim fraglichen Zeugen handle
es sich nicht um ein Opfer. Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des
Zeugen (oder ein anderer schwerer Nachteil im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO)
sei weder ersichtlich, noch von der Staatsanwaltschaft behauptet worden. 
Das Verhalten der Untersuchungsleiterin stelle (immer laut Obergericht) eine
"nicht zu rechtfertigende Erschwerung der Ausübung der Verteidigungsrechte"
dar. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, es habe dadurch eine Situation
geschaffen werden sollen, in welcher der Zeuge sie leichter hätte belasten
können, sei "nicht unbehelflich". Diese Verletzung von Parteirechten sei "auch
unter dem Aspekt eines möglichen Anscheins der Befangenheit der
untersuchungsführenden Staatsanwältin problematisch". 
 
4.7. Ausdrücklich gerügt wird vom Obergericht sodann, dass die
Untersuchungsleiterin dem Zwangsmassnahmengericht im Haftprüfungsverfahren, bei
dem sie die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführer
beantragt hatte, offenbar diverse entlastende Beweismittel vorenthalten habe.
Zudem habe die Staatsanwältin es dem Obergericht im Ausstandsverfahren faktisch
verunmöglicht, die betreffenden substanziierten Rügen der Beschwerdeführer zu
prüfen:  
Bei den fraglichen entlastenden Beweismitteln gehe es um Unterlagen zu den
Aussagen von mehreren Personen. Erst nachdem das Obergericht die
Untersuchungsleiterin ausdrücklich aufgefordert habe, zum betreffenden Vorwurf
Stellung zu nehmen, habe diese behauptet, sie sei im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Haftprüfungsverfahrens noch nicht im Besitz der fraglichen
Akten gewesen. Das Obergericht verweist mit Recht darauf, dass die
Staatsanwaltschaft auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu
untersuchen hat (Art. 6 Abs. 2 StPO). Es stellt fest, die Untersuchungsleiterin
habe auch im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren keine Unterlagen eingereicht,
welche es dem Obergericht ermöglicht hätten, den Sachverhalt zu klären. 
 
4.8. Weiter stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten gerügt, die
Untersuchungsleiterin habe wenige Tage vor der Einreichung der
Ausstandsbegehren einen wichtigen Zeugen einvernommen, ohne die
Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen. Dadurch sei es ihnen (ein
weiteres Mal) verunmöglicht worden, ihre Teilnahmerechte wahrzunehmen. Die
Vorinstanz prüft diese Rüge nicht und sieht auch in diesem Vorgang keinen
Ausstandsgrund. Sie begnügt sich mit der Feststellung, die Staatsanwaltschaft
habe zu dem Vorwurf "nicht Stellung" genommen und auch kein Protokoll einer
solchen Zeugenbefragung eingereicht. Daher lasse sich der Vorwurf nicht
überprüfen.  
 
5.  
 
5.1. Zusammenfassend stuft das Obergericht in seinem die Beschwerdeführerin
betreffenden Beschluss (Nr. UA1700001) die folgenden von ihm festgestellten
Verfahrensfehler der Untersuchungsleiterin als "heikel" ein "im Hinblick auf
den Anschein der Befangenheit":  
Diese habe der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Einvernahme eines Zeugen
im gleichen Raum verweigert, ohne dass ein Grund für Schutzmassnahmen
ersichtlich gewesen wäre; ihr Vorgehen habe die Untersuchungsleiterin - auch
nach Protest des Verteidigers - nicht begründet. Sodann habe sie nur die
Einvernahmen jener "Hausangestellten und eventuell weiterer Personen"
(inklusive die betreffenden Aktennotizen und weiteren Unterlagen) zu den Akten
genommen, welche die Beschwerdeführer belasteten. Im Ausstandsverfahren habe
die Untersuchungsleiterin zwar geltend gemacht, anderweitige Aussagen seien
nicht geeignet gewesen, den Vorwurf des Menschenhandels zu widerlegen. Sie habe
es dem Obergericht aber verunmöglicht, diese Behauptung zu überprüfen. Ebenso
sei davon auszugehen, dass die Staatsanwältin auch dem ZMG im
Haftanordnungsverfahren gegen die Beschwerdeführer unvollständige Akten
vorlegte bzw. dem Haftgericht entlastendes Beweismaterial vorenthielt. Dieser
Mangel betreffe die Einvernahmeunterlagen von mindestens fünf Personen. 
Die Vorinstanz bezeichnet dieses Prozessverhalten der Untersuchungsleiterin
zwar als "mindestens unglücklich oder als falsch" erscheinend bzw. als
"teilweise ungeschickt". Es vermöge aber "für sich allein" noch nicht den
Anschein der Befangenheit zu begründen. Dabei sei zu beachten, dass "die
vorliegende Aktenlage noch nicht die endgültige" und "die Strafuntersuchung
noch im Gange" sei. "Forsches und nicht immer glückliches Vorgehen einer
Staatsanwältin" sei nicht mit Voreingenommenheit gleichzusetzen. Das
Ausstandsbegehren sei daher abzuweisen. 
 
5.2. Die Schlussfolgerung, welche die Vorinstanz zieht, ist sachlich nur schwer
nachvollziehbar und kann bei Würdigung sämtlicher Umstände nicht geteilt
werden:  
Zunächst bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Vorinstanz
aufgelisteten Verfahrensfehler und Verletzungen von Verteidigungsrechten nicht
vollständig sind. Insbesondere erscheint zumindest zweifelhaft, ob die
Verteidigung bei allen polizeilichen Befragungen von diversen Auskunftspersonen
ausgeschlossen werden durfte, nachdem das Untersuchungsverfahren bereits seit
geraumer Zeit förmlich eröffnet und von der fraglichen Staatsanwältin geleitet
worden war (Art. 147 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.3 S.
30). Die Vorinstanz weist selber darauf hin, dass sie das betreffende Verhalten
der Untersuchungsleiterin als "irritierend" empfindet, erwähnt es aber bei
ihrer zusammenfassenden Mängelliste nicht mehr. Auch kann das Obergericht
weitere substanziierte Rügen der Beschwerdeführer (etwa zum Vorwurf von
unterdrückten entlastenden Beweismitteln oder zur angeblich "geheimen"
Durchführung von wichtigen Zeugeneinvernahmen) nicht einfach mit dem Argument
übergehen, die Staatsanwaltschaft habe sich dazu "nicht geäussert" und auch
keine Unterlagen eingereicht, die eine Prüfung der Vorwürfe ermöglichen
würden. 
Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann aber offen bleiben, ob die von den
Beschwerdeführern vorgebrachten zusätzlichen Rügen (über die Feststellung von
diversen Verfahrensfehlern durch die Vorinstanz hinaus) begründet erscheinen. 
 
5.3. Die Vorinstanz listet zwar diverse Fehler auf, die "für sich allein" keine
Befangenheit begründeten. Es findet sich im angefochtenen Entscheid jedoch
keine sachlich nachvollziehbare Erwägung dazu, weshalb die in mehrfacher
Hinsicht fehlerhafte und unfaire Führung des Vorverfahrens bei gesamthafter
Betrachtung keine Befangenheit der Untersuchungsleiterin begründe. Ebenso wenig
lässt sich den Erwägungen und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides
entnehmen, auf welche Weise die Vorinstanz gewährleisten will, dass die
Untersuchung künftig in gesetzmässiger Weise geführt wird und die von ihr
festgestellten Verfahrensfehler sich nicht einfach fortsetzen. Weder wird die
Untersuchungsleiterin vom Obergericht zu einem gesetzestreuen Vorgehen ermahnt,
noch werden ihr richterliche Weisungen für die Verfahrensführung erteilt. Indem
die Vorinstanz an einer Stelle ihrer ausführlichen Erwägungen lediglich
erwähnt, im Falle einer Anklageerhebung werde das Strafgericht im
Hauptverfahren den Untersuchungsmängeln Rechnung zu tragen haben, übt sie keine
wirksame Rechtskontrolle über die Gewährleistung eines gesetzeskonformen und
fairen Vorverfahrens aus. Auch ihr Hinweis, die Strafuntersuchung sei "noch im
Gange", geht an der Problematik vorbei.  
 
5.4. Die von der Vorinstanz festgestellten diversen Verfahrensfehler, die sich
allesamt zum Nachteil der Beschwerdeführer als beschuldigte Parteien ausgewirkt
haben, erscheinen bei gesamthafter Betrachtung schwerwiegend. Bei objektiver
Würdigung der von der Vorinstanz festgestellten Prozessgeschichte drängt sich
der Eindruck auf, dass die Untersuchungsleiterin voreingenommen ist. Sie hat in
geradezu systematisch anmutender Weise die Parteirechte der Beschwerdeführer
missachtet und sich in unfairer Weise einseitig auf die Beschaffung von
belastendem Beweismaterial konzentriert (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 6
Abs. 2 StPO; s.a. Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6
Ziff. 1 EMRK). Den grossteils berechtigten Interventionen der Verteidigung und
den kritischen Hinweisen der kantonalen Haftbeschwerdeinstanz hat sie nicht
nachvollziehbar Rechnung getragen. Dieses Verhalten lediglich als "forsch" und
"nicht immer glücklich" zu bezeichnen, wird dem vorliegenden Fall und den
bundesrechtlichen Anforderungen an ein insgesamt faires und gesetzeskonformes
Vorverfahren nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 56 lit. f
StPO.  
 
5.5. In Gutheissung ihrer Beschwerde (Verfahren 1B_375/2017) ist der   von der
Beschwerdeführerin angefochtene Entscheid (Nr. UA 1700001) aufzuheben und ihr
Ausstandsbegehren gutzuheissen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
5.6. Analoges gilt für die Beschwerde und den angefochtenen separaten Entscheid
(Nr. UA1700004) im konnexen Verfahren 1B_379/2017. Der Beschwerdeführer erhebt
analoge Rügen, und die Begründungen der angefochtenen Entscheide sind
grossteils gleichlautend. Es kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.  
In Gutheissung seiner Beschwerde (Verfahren 1B_379/2017) ist auch der vom
Beschwerdeführer angefochtene Entscheid (Nr. UA1700004) aufzuheben und sein
Ausstandsbegehren gutzuheissen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
6.   
Die Beschwerdeverfahren 1B_375/2017 und 1B_379/2017 sind zu vereinigen. Die
Beschwerden sind gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die
Ausstandsbegehren gutzuheissen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführern ist je eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 1B_375/2017 und 1B_379/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden gutgeheissen, die Beschlüsse des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Juni 2017 (UA170001 und UA170004)
aufgehoben und die Ausstandsbegehren gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Kanton Zürich, Kasse der Staatsanwaltschaft II, hat der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdeführer je eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.--
(pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben