I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.373/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1B_373/2017 Urteil vom 5. September 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Überweisungsverfügung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. August 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das unter der Geschäftsnummer A-2/2017/10018874 verzeichnete Verfahren wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts mit Verfügung vom 30. Juni 2017 an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwies; dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2017 dagegen Beschwerde erhob; dass ihm die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich angesichts der unleserlichen Eingabe mit Verfügung vom 26. Juli 2017 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung ansetzte, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe unbeachtet bleibe; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. August 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, da innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging; dass A.________ mit Schreiben vom 28. August 2017 (Postaufgabe 31. August 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führt; dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. September 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben