Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.369/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_369/2017            

 
 
 
Urteil vom 14. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entlassung bzw. Wechsel amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. August 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 25. Oktober 2016 der mehrfach
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285
Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. A.________ meldete
am 27. Oktober 2016 Berufung an und stellte zugleich ein Gesuch um neue
Beurteilung. 
In der Folge zog A.________ die Berufung zurück, worauf die I. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren abschrieb. Auf das Gesuch um
Neubeurteilung trat das Bezirksgericht Bülach am 7. November 2016 nicht ein.
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Januar 2017 gut, hob die
Verfügung vom 7. November 2016 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht
Bülach zurück. Ein Gesuch um Entlassung bzw. Wechsel der amtlichen Verteidigung
wurde an die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Bülach zur Behandlung
überwiesen. 
 
2.  
Am 3. März 2017 erklärte sich der bisher für den Fall am Bezirksgericht Bülach
zuständige Bezirksrichter für befangen. Die III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich hiess das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 22. März 2017
gut. Am 11. April 2017 verfügte Gerichtspräsident Rainer Hohler, dass er neu
als Verfahrensleitung amte. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wies
Gerichtspräsident Rainer Hohler das Gesuch um Entlassung bzw. Wechsel der
amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte
die Entlassung resp. die Auswechslung der amtlichen Verteidigung. Die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 24. August 2017 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer
zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen
Beeinträchtigung leide und eine volle IV-Rente beziehe. Auch aufgrund seines
prozessualen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er Schwierigkeiten habe,
sich im Verfahren zurecht zu finden. Auf das eingereichte Arztzeugnis, wonach
ein Rechtsbeistand nicht nötig sei, sei nicht abzustellen, da der Entscheid, ob
eine amtliche Verteidigung notwendig sei, dem Gericht obliege. Das Gesuch um
Entlassung des amtlichen Verteidigers sei daher abzuweisen. Auch seien die
Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. 
 
3.  
 A.________ führt mit Eingabe vom 28. August 2017 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die III. Strafkammer legte im angefochtenen Beschluss dar, weshalb der
Beschwerdeführer eines amtlichen Verteidigers bedürfe. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag
mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die
III. Strafkammer das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers in rechts-
bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Das gilt insbesondere
auch für die Erklärungen der Vorinstanz, weshalb er eine amtliche Verteidigung
benötigt (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Mit den weiteren Ausführungen
der III. Strafkammer, die zur Abweisung des Gesuchs um Auswechslung des
amtlichen Verteidigers führte, setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht
auseinander. Er legt daher auch insoweit nicht dar, inwiefern der Beschluss
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden
werden kann. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist
davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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