Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.342/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

                    
1B_342/2017           

 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur,
Zwangsmassnahmengericht, vom 10. Juli 2017 (GM170001-K/U/ch). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________, unter anderem betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Anlässlich einer in der Wohnung von A.________ am 19. Mai 2017 durchgeführten
Hausdurchsuchung wurden unter anderem zwei Mobiltelefone sichergestellt.
A.________ beantragte in der Folge die Siegelung der beiden sichergestellten
Mobiltelefone. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Juni 2017 beim
Bezirksgericht Winterthur die Entsiegelung und Durchsuchung der
sichergestellten Mobiltelefone. Das Bezirksgericht Winterthur als
Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 10.
Juli 2017 gut und gab die sichergestellten Gegenstände der Staatsanwaltschaft
zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei. 
Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts hat A.________ am 10. August 2017
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung
abzuweisen. Die beiden Mobiltelefone seien weiterhin zu versiegeln und der
Staatsanwaltschaft nicht freizugeben. Mit Verfügung vom 31. August 2017 hat der
Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Staatsanwaltschaft
beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Mit Eingabe vom 8. November 2017 (gemäss Poststempel) hat der
Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache
im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3
und Art. 380 StPO. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der geeignet
ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren in
ausreichend substanziierter Weise geschützte Geheimnisrechte geltend macht
(vgl. Urteile 1B_269/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1 mit Hinweisen sowie 1B_283/
2017 vom 25. August 2017 E. 1.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als beschuldigte Person
beschwerdeberechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten. 
 
2.   
Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen
mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen)
vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe und das Rügeprinzip im Sinne
von Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.).
Dies gilt auch für die Entsiegelung (Urteile 1B_193/2017 vom 24. August 2017 E.
1.3 sowie 1B_251/2016 vom 9. Mai 2017 E. 1; je mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie
Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht
werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der
Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme
setzt die Durchsuchung von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit
ihnen verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d
StPO).  
 
3.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson können beschlagnahmt werden, unter anderem wenn sie voraussichtlich
als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht
beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO Unterlagen aus dem
Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), persönliche
Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse
am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b),
sowie Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem
Verkehr zwischen der beschuldigten Person und nicht im gleichen
Sachzusammenhang selber beschuldigten Personen stammen, die nach Art. 170-173
StPO das Zeugnis verweigern können (lit. c). Macht eine berechtigte Person
geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen
eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht
zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung
vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).  
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des
Inhabers nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln
und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art.
248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch (vgl. Art.
248 Abs. 2 StPO), hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht darüber zu
entscheiden, ob die von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten
Aufzeichnungen und Gegenstände angerufenen Geheimnisinteressen einer
Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die
Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). 
 
3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine detaillierte Triage
durch den Entsiegelungsrichter nur zu erfolgen, soweit der betroffene Inhaber,
der die Versiegelung beantragt hat, substanziierte Einwände gegen die
Entsiegelung und Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und
Gegenständen erhebt. Es handelt sich um eine prozessuale Obliegenheit der
rechtsuchenden Partei, jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der
Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der
Strafuntersuchung aufweisen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen; vgl.
auch 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers trifft diese Obliegenheit auch den Inhaber eines
sichergestellten Mobiltelefons, der sich gegen eine Entsiegelung der auf dem
Mobiltelefon gespeicherten Daten zur Wehr setzt (vgl. Urteil 1B_213/2016 vom 7.
September 2016 E. 4.2.5).  
 
4.   
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es bestehe ein
dringender Tatverdacht betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
die sichergestellten Mobiltelefone würden voraussichtlich als Beweismittel
gebraucht. Weiter führte sie aus, der Entsiegelung und Durchsuchung der
sichergestellten Gegenstände stünden keine Geheimnisschutzinteressen entgegen
und die Entsiegelung und Durchsuchung sei verhältnismässig. 
 
5.   
Was die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
angeht, bestreitet der Beschwerdeführer, ohne näher auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, dass er Betäubungsmittel gewinnbringend
an Drittpersonen habe verkaufen wollen. Mit Blick auf die in der Wohnung des
Beschwerdeführers sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände (1.9 kg
Haschisch, 100 g Marihuana, zwei Präzisionswaagen sowie ungebrauchte
Minigrip-Säckchen in verschiedenen Grössen) durfte die Vorinstanz indessen von
einem begründeten Verdacht ausgehen, dass der Beschwerdeführer in nicht
unwesentlichem Ausmass dem Betäubungsmittelhandel nachging. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entsiegelung und Durchsuchung der
Mobiltelefone sei nicht verhältnismässig und mit einem unrechtmässigen Eingriff
in seinen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre bzw. auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 Uno-Pakt II [SR 0.103.2] sowie
gemäss dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten [SR 0.235.1]) verbunden. Sinngemäss rügt
er damit - ohne sich ausdrücklich auf die entsprechenden Normen zu berufen -
auch eine Verletzung von Art. 246 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a, Art. 264
Abs. 1 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO (vgl. E. 3 hiervor). 
 
6.1. Was die Voraussetzung betrifft, wonach Aufzeichnungen nur durchsucht
werden dürfen, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden,
die der Beschlagnahme unterliegen, bestreitet der Beschwerdeführer die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht. Danach sei zu vermuten, dass sich
auf den sichergestellten Mobiltelefonen weiterführende Hinweise bezüglich der
Verwendungsabsicht der sichergestellten Betäubungsmittel befänden. Er macht
indessen geltend, dass die Telefone gegen den Zugriff auf die gespeicherten
Verbindungsdaten sowie den Kommunikationsinhalt wirksam geschützt seien und
sich somit der von der Staatsanwaltschaft angegebene Zweck nicht realisieren
lasse.  
Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, die Strafverfolgungsbehörden würden über
Möglichkeiten verfügen, in passwortgeschützte Mobiltelefone auch ohne Kenntnis
der Passwörter einzudringen. Diese Möglichkeiten seien im vorliegenden
Verfahren zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden. Ob die Untersuchungsbehörden
auf die auf den sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherten Daten werden
zugreifen können, wird sich zeigen, sofern der angefochtene
Entsiegelungsentscheid rechtskräftig wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon
auszugehen, dass die sichergestellten Mobiltelefone im Sinne von Art. 263 Abs.
1 lit. a StPO voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. 
 
6.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die auf den sichergestellten
Mobiltelefonen gespeicherten Daten würden einen tiefen und weitreichenden
Einblick in seine Persönlichkeit und sein Privatleben erlauben, weshalb die
Durchsuchung der Geräte zu einem Eingriff von beträchtlicher Schwere führen
würde. Mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Delikte bestehe kein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, zumal der Konsum von Cannabis
verhältnismässig weit verbreitet, dessen Besitz und Konsum im Vergleich zu
anderen Betäubungsmitteln strafrechtlich privilegiert behandelt werde und damit
das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Cannabishandels viel weniger
gross sei, als dasjenige an der Verfolgung des Handels von anderen Drogen.  
 
6.2.1. Als auf den sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherte, der
Geheimhaltung unterliegende Daten nennt der Beschwerdeführer - wie bereits im
Verfahren vor der Vorinstanz - pauschal Telefon-Verbindungsdaten sowie
Kommunikationsinhalt (Nachrichten/SMS). Bei den gespeicherten
Telefon-Verbindungsdaten sowie dem gespeicherten Kommunikationsinhalt handelt
es sich um Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Wie vor
der Vorinstanz benennt der Beschwerdeführer keine bestimmten Daten, die in
Bezug auf den Persönlichkeitsschutz besonders sensibel wären. Auch soweit er
vor der Vorinstanz andeutete, auf den sichergestellten Mobiltelefonen könnten
neben Telefon-Verbindungsdaten sowie Kommunikationsinhalt weitere
persönlichkeitsrelevante Daten gespeichert sein, hat er weder vor der
Vorinstanz noch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht substanziiert
dargelegt, welche Dateien inwiefern im Einzelnen der besonderen Geheimhaltung
unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der
Strafuntersuchung aufweisen sollten. Unter diesen Umständen durfte die
Vorinstanz über die Entsiegelung der Mobiltelefone entscheiden, ohne zuvor eine
detaillierte Triage der gespeicherten Daten vorzunehmen.  
 
6.2.2. Angesichts der nicht unerheblichen Menge an beim Beschwerdeführer
sichergestellten Betäubungsmitteln und des darauf gründenden Verdachts, dass er
in nicht unwesentlichem Ausmass unerlaubterweise Handel mit Betäubungsmitteln
betrieben hat, überwiegt das Strafverfolgungsinteresse das Interesse am Schutz
der Geheimhaltung der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Daten. Daran ändern
unter den gegebenen Umständen auch die Einwände des Beschwerdeführers zur
besonderen Bedeutung von Cannabis im Verhältnis zu anderen Betäubungsmitteln
nichts, zumal die Gesundheitsgefährdung, welche vom Konsum von Cannabis
ausgeht, zwar als vergleichsweise gering zu bewerten ist, aber auch der Handel
mit Cannabis die Sicherheit von Personen gefährden kann (vgl. Urteil 1B_126/
2011 vom 6. April 2011 E. 3.5 ff. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 IV 84).
Demzufolge durfte die Vorinstanz die Entsiegelung der Mobiltelefone verfügen,
ohne Art. 246 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a, Art. 264 Abs. 1 StPO und Art.
197 Abs. 1 lit. c und d StPO zu verletzen.  
 
6.3. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus 
Art. 13 BV sowie aus Art. 8 EMRK. Die Einschränkung dieser Grundrechte im
Rahmen einer Strafuntersuchung ist in der StPO vorgesehen (vgl. E. 3 hiervor).
Die angeordnete Entsiegelung liegt im öffentlichen Interesse und ist - wie
bereits dargelegt - verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Die
Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind ebenfalls erfüllt.
Inwieweit schliesslich Art. 17 Uno-Pakt II oder dem Übereinkommen zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten neben 
Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK im vorliegenden Zusammenhang eine selbstständige
Bedeutung zukommen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
7.   
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung
verletze Art. 269 StPO i.V.m. Art. 140 und 141 StPO. 
Gemäss Art. 269 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen
gemäss Abs. 1 den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, sofern die
Überwachung der Verfolgung einer in Abs. 2 aufgeführten Straftat dient. Art.
141 StPO regelt i.V.m. Art. 140 StPO die Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit
rechtswidrig erlangter Beweise. 
Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte sichergestellt
werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will, liegt
nach der Praxis des Bundesgerichtes keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279
StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der
Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die
Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes
verlangen kann (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 mit Hinweisen). Die
vorliegend angefochtene Verfügung betrifft somit keine Fernmeldeüberwachung im
Sinne von Art. 269 ff. StPO. Damit dringt der Beschwerdeführer auch mit der
Rüge, die angefochtene Verfügung verletze Art. 269 StPO i.V.m. Art. 140 und 141
StPO, nicht durch. 
 
8.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 64
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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