Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.336/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_336/2017        

Verfügung vom 31. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2017
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung
wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anordnete;
dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 polizeilich festgenommen und gemäss
Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 durch das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt wurde;
dass die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Zürich am 1. Juni 2017
beantragte, das A.________ zur Last gelegte Verhalten erfülle den objektiven
Tatbestand im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB, wobei der Beschuldigte aber gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für die ihm
vorgeworfenen Taten nicht schuldfähig gewesen sei, weshalb für ihn eine
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen und er bis zur
betreffenden Anordnung in Sicherheitshaft zu versetzen sei;
dass das Zwangsmassnahmengericht am 2. Juni 2017 verfügte, die
Untersuchungshaft dauere fort bis zu seinem definitiven Entscheid über die
Anordnung der Sicherheitshaft;
dass der Rechtsbeistand des Beschuldigten in der Folge die Haftentlassung
verlangte, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht gemäss Verfügung vom 9. Juni
2017 die Sicherheitshaft bis vorerst zum 9. Dezember 2017 bewilligte;
dass er sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich
wandte, dessen III. Strafkammer die Sicherheitshaft vorerst bis zum 2.
September 2017 bewilligt und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat;
dass er gegen diesen Beschluss mit Beschwerde vom 3. August 2017 die sofortige
Haftentlassung beantragt hat;
dass A.________ gemäss am 29. August 2017 ergangenem Haftentlassungsbefehl der
3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich aus der Haft entlassen worden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit
summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die
sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden
hätte;
dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, nachdem die
Haftentlassung nur kurze Zeit nach der Anhebung des bundesgerichtlichen
Verfahrens verfügt wurde;
dass demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben
sind und der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat
(Art. 68 BGG);

 

wird verfügt:

1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_336/2017 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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