Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.328/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
1B_328/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, 
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons 
Basel-Landschaft vom 4. Juli 2017 (350 17 237). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ und Mitbeteiligte wegen gewerbsmässigen Betruges und weiteren
Delikten. Am 12. April 2017 liess die Staatsanwaltschaft diverse
Hausdurchsuchungen durchführen, darunter in der Privatwohnung des
Beschuldigten. Am 25. April 2017 erfolgte eine weitere Hausdurchsuchung im
Zimmer des damals psychiatrisch hospitalisierten Beschuldigten. Bei den
Hausdurchsuchungen wurden diverse Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt.
Mit Begehren vom 12. bzw. 26. April 2017 beantragte der Beschuldigte die
Siegelung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Am 2. Mai 2017
beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die
Entsiegelung. 
 
B.   
Mit "Teilentscheid I" (Nr. 350 17 237) vom 4. Juli 2017 betreffend die
Siegelungsbegehren des Beschuldigten verfügte das Zwangsmassnahmengericht (ZMG)
des Kantons Basel-Landschaft Folgendes: Die Asservate A1.2, A1.4-1.8, C1.1-1.3,
D1.3 und D1.6 wurden entsiegelt und zur Durchsuchung durch die
Staatsanwaltschaft freigegeben (Dispositiv Ziffer 1). Für die versiegelten
Asservate B1.1-1.13 und E1-19 verfügte das ZMG prozessleitend die richterliche
Triage (Dispositiv Ziffer 4). 
 
C.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid (Nr. 350 17 237) gelangte der Beschuldigte mit
Beschwerde vom 31. Juli 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt im
Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Das ZMG beantragt mit Stellungnahme vom 14. August 2017, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
24. August 2017 die Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer replizierte am 19. September 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (nach Art. 81 BGG) legitimiert ist und
ob die übrigen Sachurteilsvorausssetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind,
namentlich ob ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) droht. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und
mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit
Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Im Rubrum der Beschwerdeschrift wird sinngemäss darauf hingewiesen, dass
"Verantwortliche" einer in derselben Strafsache involvierten Gesellschaft von
einem konnexen Entsiegelungsentscheid betroffen seien. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers präzisiert, dass er im vorliegenden Verfahren lediglich
diesen vertritt, und er reicht auch nur für ihn eine Prozessvollmacht ein.  
 
1.2. Die Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 12. bzw. 26. April 2017
beziehen sich auf sämtliche Aufzeichnungen und Gegenstände, die bei diversen
sachkonnexen Hausdurchsuchungen in den Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten von
verschiedenen Personen bzw. Gesellschaften sichergestellt wurden. Soweit der
Beschwerdeführer von den Hausdurchsuchungen weder als Inhaber des Hausrechts
unmittelbar betroffen ist, noch als Inhaber von geheimnisgeschützten Unterlagen
und Aufzeichnungen, ist er zur Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid
nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies
trifft zu auf  alle im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 237) entsiegelten
 Asservate (A1.2, A1.4-1.8, C1.1-1.3, D1.3 und D1.6). Wie schon im
angefochtenen Teilentscheid (Seite 8 f., E. 2.4.2) dargelegt wurde, betreffen
diese Entsiegelungen eine andere natürliche Person bzw. zwei juristische
Personen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer weder siegelungsberechtigt,
noch beschwerdebefugt. Er erhebt im Übrigen auch nur in seinem eigenen Namen
Beschwerde und nicht (als Gesellschaftsorgan) im Namen einer direkt betroffenen
Gesellschaft. Ebenso bestätigt sein Rechtsvertreter ausdrücklich, dass er nur
den Beschwerdeführer als Partei vertritt, und er reicht auch nur von diesem
eine Prozessvollmacht ein.  
 
1.3. Zwar erstrecken sich die übrigen vom angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17
237) betroffenen Asservate (B1.1-1.13 und E1-19) auf Aufzeichnungen und
Gegenstände, die in der Privatwohnung bzw. in einem Spitalzimmer des
Beschwerdeführers sichergestellt wurden. Wie sich aus dem angefochtenen
Entscheid ergibt, erfolgte jedoch diesbezüglich bisher noch kein materieller
Entsiegelungsentscheid, weshalb es an einem drohenden nicht wieder
gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) fehlt:  
Alle Asservate, die beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden und die nach
seinen Darlegungen dem Verteidigungsgeheimnis bzw. dem Amtsgeheimnis
unterliegen (Pos. B1.1-1.13 und E1-19), wurden im angefochtenen Entscheid
(Dispositiv Ziffer 4) von der Entsiegelung  ausgenommen und erst
(prozessleitend) einer richterlichen  Triage zugeführt. Ein materieller
Entsiegelungsentscheid des ZMG steht diesbezüglich noch aus. Ob sich bei diesen
Asservaten (im Rahmen der verfügten Triage) auch noch allfällige weitere
schutzwürdige Geheimnisse (z.B. Privat- oder Geschäftsgeheimnisse) ergeben
könnten, durfte das ZMG offenlassen. Auf die Vorbringen der Beschwerdeschrift
zu den nicht entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen kann mangels nicht
wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht eingetreten werden (vgl. Urteile
des Bundesgerichtes 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3.
Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster 

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