Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.302/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_302/2017        

Urteil vom 19. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden,
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Juni
2017 die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 1. Oktober
2017 verlängerte;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau
die von A.________ gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2017 abwies, da insgesamt sämtliche
Voraussetzungen für die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der
Untersuchungshaft erfüllt seien;
dass A.________ mit Schreiben vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe 17. Juli 2017)
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führt;
dass A.________ keine Beschwerdegründe nennt und nicht darlegt, inwiefern die
Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw.
der Entscheid der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und
Rechtsanwalt Alexander Schawalder schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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