Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.298/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_298/2017, 1B_299/2017          

 
 
 
Urteil vom 13. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die zwei Präsidialverfügungen vom 6. Juni 2017 des
Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 20. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
eine Strafanzeige gegen eine Ärztin einreichte; 
dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 1. Mai 2017
nicht an die Hand nahm, wogegen der Anzeiger sich mit einer Beschwerde ans
Obergericht des Kantons Zug wandte und er für das anhängig gemachte Verfahren
um unentgeltliche Prozessführung ersuchte; 
dass der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts das uP-Gesuch
mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen hat, unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe innert einer
Nachfrist von fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen,
andernfalls auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde; 
dass er sodann mit einer weiteren Verfügung desselben Datums in einem zweiten
Beschwerdeverfahren, welches offenbar dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
SVG-Widerhandlungen betrifft, dasselbe angeordnet hat; 
dass A.________ sich gegen die beiden Verfügungen je mit separaten Eingaben vom
13. Juli 2017 ans Bundesgericht wendet und der Sache nach die Aufhebung der
Verfügungen verlangt; 
dass es sich rechtfertigt, die beiden gleichartig gelagerten
bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das zweitgenannte kantonale
Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 nur
unvollständig eingereicht hat, woraufhin er mit Schreiben vom 28. Juli 2017
aufgefordert worden ist (Verfahren 1B_298/2017), den Entscheid bis zum 25.
August 2017 vollständig einzureichen (d.h. auch die die Begründung betreffende
Seite 2), versehen mit der Androhung, bei Nichtbeachtung des Mangels bleibe die
Rechtsschrift unbeachtet (s. Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass er auf dieses ihm ordnungsgemäss zugestellte Schreiben hin nicht reagiert
hat, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren 1B_298/2017 schon aus diesem Grund
nicht einzutreten ist; 
dass er sodann im Verfahren 1B_299/2017 die angefochtene Verfügung und die ihr
zugrunde liegende Begründung in verschiedener Hinsicht kritisiert, aber dabei
nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll; 
dass somit auch auf diese zweite Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen); 
dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerden im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist (Art. 64 BGG); 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Die beiden Verfahren 1B_298/2017 und 1B_299/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp 

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