Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.297/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1B_297/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (beim
Bundesgericht eingegangen am 11. Juli 2017) sinngemäss Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Er habe
beim Obergericht am 6. Februar 2017 und 8. Mai 2017 Revisionsgesuche gegen ein
Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2002 (SE010026) eingereicht. Gemäss
einer telefonischen Auskunft vom Obergericht würden seine Gesuche zu den Akten
gelegt und nicht bearbeitet werden. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei
Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht.
Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
Gegen das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. Januar 2002 (SE010026) ist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und
in der Folge staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden. Das Bundesgericht wies
mit Urteil vom 19. November 2003 die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat (1P.511/2003). Im bundesgerichtlichen Urteil ist der Name des
Beschwerdeführers weder als Angeklagter noch als Geschädigter oder sonstwie
aufgeführt. Da der Beschwerdeführer hierzu überhaupt keine Ausführungen macht,
ist bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht
verpflichtet sein sollte, Gesuche des Beschwerdeführers gegen das besagte
Urteil vom 28. Januar 2002 in einem formellen Verfahren zu behandeln, anstatt
sie, wie der Beschwerdeführer geltend macht, unbearbeitet zu den Akten zu
legen. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welcher Revisionsgrund
gegen das besagte Urteil vom 28. Januar 2002 überhaupt vorliegen sollte. Somit
vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das
behauptete Verhalten des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben