Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.282/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_282/2017        

Urteil vom 14. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizverwaltungsabteilung, Kirchenstrasse 6,
Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons
Zug, Justizverwaltungsabteilung.

Erwägungen:

1.
Gegen A.________ ist im Kanton Zug eine Strafuntersuchung wegen
ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher hängig.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 ersuchte A.________ das Strafgericht des
Kantons Zug um Bestellung eines amtlichen bzw. unentgeltlichen Verteidigers.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 teilte der zuständige Einzelrichter des
Strafgerichts ihm mit, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden, "da es sich
vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne der Strafprozessordnung handelt und
eine Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen nicht geboten ist (vgl. Art. 132
Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO) ". Dem fügte der Richter bei, zwecks
Vermeidung zusätzlicher Kosten werde auf die Ausfertigung einer formellen, mit
Beschwerde anfechtbaren Verfügung verzichtet (verbunden mit dem Hinweis:
"Gebühr CHF 200.-- zzgl. Auslagen, welche Kosten im Falle einer Verurteilung
von Ihnen zu tragen wären bzw. im Falle eines Freispruches auf die Staatskasse
genommen würden"); sofern er, der Gesuchsteller, die Zustellung einer solchen
kostenpflichtigen Verfügung wünsche, werde er um schriftliche Mitteilung innert
zehn Tagen seit Erhalt dieses Schreibens gebeten.
In der Folge unterliess es A.________, beim Strafgericht eine förmliche
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht,
wobei er der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug eine
Vielzahl von Rechtsverletzungen zur Last legte. Seine Beschwerde bezeichnete er
als "Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 ff. BGG". Mit Eingabe vom 27.
Juni 2017 ergänzte er seine Beschwerde u.a. mit dem Hinweis darauf, die vom
Einzelrichter des Strafgerichts angesprochene förmliche Verfügung liege nicht
vor; dessen Schreiben vom 23. Februar 2017 sei zu Unrecht nicht einmal eine
Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden.
Gemäss Urteil vom 12. Juli 2017 ist das Bundesgericht auf die betreffende
Beschwerde nicht eingetreten (1B_218/2017), da A.________ es unterlassen hatte,
den kantonalen Rechtsmittelweg zu beschreiten.

2.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons
Zug um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Justizverwaltungsabteilung des
Obergerichts teilte ihm mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, "dass derzeit kein
Verfahren beim Obergericht hängig ist, bei dem Sie Partei sind, weshalb Ihnen
auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden kann". Entsprechend
hat das Obergericht die Eingabe retourniert.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 führt A.________ abermals Beschwerde ans
Bundesgericht, wobei er dem Strafgericht und dem Obergericht des Kantons Zug
eine Vielzahl von Rechtsverletzungen zur Last legt. Seine nunmehrige Beschwerde
bezeichnet er wiederum in erster Linie als "Rechtsverweigerungsbeschwerde nach
Art. 94 ff. BGG".
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.

3.1. Nach der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung von Art. 94 BGG kann
gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren
Entscheids Beschwerde geführt werden.

3.2. Wie bereits ausgeführt, verhält es sich entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers keineswegs so, dass vorweg das Strafgericht bzw. allenfalls
das Obergericht ihm gegenüber einen anfechtbaren Entscheid verweigert haben.
Das Obergericht seinerseits, vertreten durch die Justizverwaltungsabteilung,
hat vielmehr bloss darauf hingewiesen, es sei bei ihm zur Zeit des Gesuchs vom
19. Juni 2017 kein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren hängig.
Inwiefern diese Feststellung gemäss dem obergerichtlichen Antwortschreiben vom
21. Juni 2017 Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen - namentlich
einer Rechtsverweigerung gleichkommen - soll, wird vom Beschwerdeführer nicht
dargetan.
Der Sache nach richtet sich die vorliegende, neuerliche Beschwerde ans
Bundesgericht ohnehin wiederum gegen das Strafgericht selber, welches sich
erstinstanzlich mit der gegen den Beschwerdeführer betreffenden
Strafuntersuchung befasst hat. Nun hat zwar nicht der Beschwerdeführer selber
das inzwischen erstinstanzlich - am 8. Juni 2017 - ergangene Urteil des
Einzelrichters des Strafgerichts zu den Akten gegeben, doch hat unterdessen das
Obergericht mit Eingabe vom 3. August 2017 das Versäumnis nachgeholt mit dem
Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe gegen das betreffende Urteil nunmehr
Berufung angemeldet; das Berufungsverfahren werde durch die Strafabteilung des
Obergerichts geführt.
Dem Urteil vom 8. Juni 2017 ist die unmissverständliche Rechtsmittelerklärung
beigefügt, dass dagegen eben zunächst die Berufung offensteht, wobei dies
selbstredend auch die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft. Und
hernach, also nach beendetem kantonalem Berufungsverfahren, stünde dem
Beschwerdeführer, falls aus seiner Sicht dannzumal noch nötig, immer noch die
Möglichkeit offen, auch noch das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht
zu ergreifen (Art. 78 ff. BGG).

3.3. Der Beschwerdeführer hat es somit - in Kenntnis des ihm durch den
Einzelrichter aufgezeigten Rechtsweges - unterlassen, in Bezug auf das
Strafverfahren bzw. das Urteil vom 8. Juni 2017 zunächst den ihm offenstehenden
kantonalen Instanzenzug zu beschreiten. Mangels eines Entscheides der letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) ist somit auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten (s. bereits das bundesgerichtliche Urteil vom 12. Juli 2017,
Verfahren 1B_218/2017).

3.4. Der genannte Mangel ist offensichtlich, so dass über die vorliegende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden
werden kann.

4.
Bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG).
Indes kann bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizverwaltungsabteilung, und dem Strafgericht des Kantons Zug schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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