I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.27/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_27/2017 Urteil vom 27. Januar 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2017 des Kreisgerichts St. Gallen, 3. Abteilung. In Erwägung, dass der regionale Zwangsmassnahmenrichter des Kreisgerichts St. Gallen dem amtlichen Verteidiger von A.________ mit Schreiben vom 20. Januar 2017 Gelegenheit eingeräumt hat, innert 3 Tagen eine schriftliche Stellungnahme in Sachen Haftentlassungsgesuch A.________ bzw. 2. Verlängerung von Untersuchungshaft einzureichen; dass A.________ in der Folge mit Eingabe vom 25. Januar 2017 das Bundesgericht um unverzügliche Haftentlassung ersucht hat; dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen beurteilt (Art. 80 Abs. 1 BGG) und nicht erstinstanzlich tätig werden kann; dass ein letztinstanzlicher kantonaler Haftentscheid weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist; dass somit mangels eines anfechtbaren kantonalen Haftentscheids auf die Eingabe vom 25. Januar 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Eingaben formlos ablegen wird; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kreisgericht St. Gallen, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Januar 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben