Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.27/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_27/2017

Urteil vom 27. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2017 des Kreisgerichts St.
Gallen, 3. Abteilung.

In Erwägung,
dass der regionale Zwangsmassnahmenrichter des Kreisgerichts St. Gallen dem
amtlichen Verteidiger von A.________ mit Schreiben vom 20. Januar 2017
Gelegenheit eingeräumt hat, innert 3 Tagen eine schriftliche Stellungnahme in
Sachen Haftentlassungsgesuch A.________ bzw. 2. Verlängerung von
Untersuchungshaft einzureichen;
dass A.________ in der Folge mit Eingabe vom 25. Januar 2017 das Bundesgericht
um unverzügliche Haftentlassung ersucht hat;
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen beurteilt (Art. 80 Abs. 1 BGG) und nicht erstinstanzlich tätig werden
kann;
dass ein letztinstanzlicher kantonaler Haftentscheid weder vom Beschwerdeführer
dargetan noch ersichtlich ist;
dass somit mangels eines anfechtbaren kantonalen Haftentscheids auf die Eingabe
vom 25. Januar 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das
Bundesgericht inskünftig ähnliche Eingaben formlos ablegen wird;

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kreisgericht St. Gallen, 3.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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