Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.263/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_263/2017        

Urteil vom 4. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Entschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons
Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eröffnete am 4. August
2014 gegen A.C.________ und die D.________ AG eine Strafuntersuchung wegen
Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerbetrugs. Am 16. April 2015 wurde eine
Strafuntersuchung gegen die von A.C.________ getrennt lebende Ehefrau,
B.C.________, wegen Steuerbetrugs, evtl. Gehilfenschaft zum Steuerbetrug
eröffnet. Am 5. Mai 2015 wurde die Untersuchung auf C.C.________ wegen
Steuerbetrugs, evtl. Gehilfenschaft zum Steuerbetrug und Mithilfe zur
Steuerhinterziehung ausgedehnt.
Am 27. Januar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
das Verfahren gegen die D.________ AG vollständig und gegen A.C.________ soweit
den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung betreffend ein. Die
Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt. Entschädigung und Genugtuung
wurden keine ausgerichtet. Dagegen erhob A.C.________ am 13./15. Februar 2017
Beschwerde und ersuchte um eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 29. Mai
2017 die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die
Beschwerde ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, das Verfahren
wegen Steuerbetrugs werde mutmasslich im Kanton Solothurn weitergeführt. Über
eine allfällige Entschädigung werde nach Abschluss des Verfahrens betreffend
den Vorwurf des Steuerbetrugs und allfälliger weiterer Steuerdelikte zu
entscheiden sein. Die Staatsanwaltschaft habe daher zu Recht dem
Beschwerdeführer keine Entschädigung für die teilweise Einstellung des
Verfahrens ausgerichtet.

2.
A.C.________ führt mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern vom 29. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab.
Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier
nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal
mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen
nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im
Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zu den
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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