Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.256/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_256/2017        

Urteil vom 26. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Erkennungsdienstliche Erfassung etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2017
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung
betreffend Exhibitionismus führt;
dass sie gemäss Verfügung vom 6. April 2017 anordnete, es seien vom
Beschuldigten Ganzkörper- und Portraitfotografien zu erstellen und Finger-
sowie Handflächenabdruck-Spuren abzunehmen;
dass A.________ sich dagegen ans Obergericht des Kantons Zürich wandte, dessen
III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2017 abgewiesen
hat;
dass er mit Eingaben vom 23. Juni/11. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht
führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass A.________ das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein
beanstandet und geltend macht, unschuldig zu sein und unter der gegen ihn
angezettelten Verschwörung zu leiden;
dass er indes nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu
genügen vermag;
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es
sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;
dass das der Sache nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw.
amtliche Verbeiständung wegen offensichtlich aussichtsloser Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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