I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.256/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 1B_256/2017 Urteil vom 26. Juli 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung etc., Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Exhibitionismus führt; dass sie gemäss Verfügung vom 6. April 2017 anordnete, es seien vom Beschuldigten Ganzkörper- und Portraitfotografien zu erstellen und Finger- sowie Handflächenabdruck-Spuren abzunehmen; dass A.________ sich dagegen ans Obergericht des Kantons Zürich wandte, dessen III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2017 abgewiesen hat; dass er mit Eingaben vom 23. Juni/11. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass A.________ das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und geltend macht, unschuldig zu sein und unter der gegen ihn angezettelten Verschwörung zu leiden; dass er indes nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist; dass das der Sache nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wegen offensichtlich aussichtsloser Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Juli 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben