Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.254/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1B_254/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai 2017 (SBK.2017.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen des Verdachts der Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und der
Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. 
 
B.   
Am 6. Februar 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ bezüglich
der Mobiltelefonnummer 7 die Echtzeit-Überwachung für die Zeit vom 6. Februar
2015 bis 6. Mai 2015 und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation für die Zeit
vom 22. Dezember 2014 bis 6. Februar 2015 an. 
Am 6. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Aargau um Genehmigung der Überwachung gegen A.________ wegen des
Verdachts der Erpressung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Sportförderungsgesetz. 
Am 10. Februar 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht was folgt: 
 
"1. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2015 im
Strafverfahren gegen A.________ angeordnete Echtzeit-Überwachung bezüglich der
Mobiltelefonnummer 7 wird für den Zeitraum vom 6. Februar 2015 bis 6. Mai 2015
bewilligt. 
2. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2015 im
Strafverfahren gegen A.________ angeordnete rückwirkende
Teilnehmeridentifikation bezüglich der Mobiltelefonnummer 7 wird für den
Zeitraum vom 22. Dezember 2014 bis 6. Februar 2015 bewilligt." 
 
C.   
Am 10. Januar 2017 informierte die Staatsanwaltschaft A.________ über die
Überwachungsmassnahmen, insbesondere die Echtzeit-Überwachung und rückwirkende
Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer 7. 
Die von A.________ gegen die Überwachungsmassnahmen erhobene Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 18. Mai
2017 ab. 
 
D.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit folgenden Anträgen: 
 
"1. 
In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass: 
A) die Bewilligung der am 6. Februar 2015 im Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer angeordnete Echtzeit-Telefonüberwachung der Rufnummer 7 zu
Unrecht erfolgte, 
B) die Bewilligung der am 6. Februar 2015 im Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer angeordnete rückwirkende Teilnehmeridentifikation der
Rufnummer 7 zu Unrecht erfolgte. 
2. 
In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 
3. 
Es seien sämtliche im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gemäss Ziff. 1
gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu qualifizieren. 
4. 
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche im Zusammenhang mit den
Zwangsmassnahmen gemäss Ziff. 1 erlangten Aufzeichnungen aus den
Verfahrensakten zu entfernen. 
5. 
Das Verfahren sei mit den weiteren Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu
vereinigen. 
6. 
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
7. 
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen." 
 
 
E.   
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort an
das Obergericht sowie auf die Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid die
Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragt sie, den Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und
fehlender Bedürftigkeit abzuweisen. 
A.________ hat hierzu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit
nach Art. 80 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur
Beschwerde befugt. 
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach der
Rechtsprechung kann dieser dem Beschwerdeführer einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE
140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.; Urteile 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2;
6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.6; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist
daher auch insoweit zulässig. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind demnach grundsätzlich erfüllt. 
 
1.2. Die Vorinstanz hat am 18. Mai 2017 drei weitere den Beschwerdeführer
betreffende Entscheide gefällt (SBK.2017.32; SBK.2017.41 und 42). Auch dabei
geht es um Überwachungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese drei
Entscheide ebenfalls Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 1B_251-253/
2017). Er beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren.  
Der Antrag ist abzuweisen. Die Überwachungsmassnahmen betreffen zahlreiche
Fernmeldeanschlüsse und verschiedene Straftaten. Bei einer Vereinigung der
Verfahren würde die Übersichtlichkeit stark leiden, weshalb bereits die
Vorinstanz mit Grund eine Vereinigung der Verfahren abgelehnt hat. Der
Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Verfahrensvereinigung offenbar vor allem
mit Blick auf sein Kostenrisiko. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes
Anliegen. Die Gerichtskosten werden im Folgenden (unten E. 7.2) so festgesetzt,
dass der Beschwerdeführer nicht schwerer belastet wird, als wenn das
Bundesgericht über sämtliche Beschwerden in einem einzigen Urteil befunden
hätte. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe von seinem
damaligen Verteidiger verlangt, die Akten in ihren Räumlichkeiten einzusehen.
Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt.  
 
2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich
das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien können
- unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme
der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch
die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1
StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht (Art. 102 Abs.
1 Satz 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder
rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden
sowie Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art.
102 Abs. 2 StPO).  
Wie sich aus den in Art. 102 Abs. 2 StPO enthaltenen Worten "in der Regel"
ergibt, können ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur
Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden. 
 
2.3. In der Mitteilung vom 10. Januar 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus,
der Verteidiger des Beschwerdeführers könne die Akten nach telefonischer
Anmeldung bei ihr einsehen. Am 11. Januar 2017, einen Tag vor Empfang dieser
Mitteilung, ersuchte der Verteidiger um vollständige Akteneinsicht. Mit E-Mail
vom 12. Januar 2017 teilte die Staatsanwältin dem Verteidiger mit, die gesamten
Akten in Sachen des Beschwerdeführers stünden ihm zur jederzeitigen
Einsichtnahme zur Verfügung. Die Akten seien jedoch noch nicht für den Versand
aufbereitet (d.h. paginiert), so dass die Staatsanwältin den Verteidiger im
jetzigen Zeitpunkt praxisgemäss bitten müsse, die Akten bei der
Staatsanwaltschaft vor Ort einzusehen. Selbstverständlich habe der Verteidiger
die Möglichkeit, wenn nötig Aktenstücke bei der Staatsanwaltschaft zu kopieren.
Die derzeitigen Akten umfassten 12 Bundesordner. Die Staatsanwältin bat den
Verteidiger um Mitteilung, falls er bezüglich der Akteneinsicht bei der
Staatsanwaltschaft eine schriftliche Verfügung wünsche. Ohne Gegenbericht werde
sich die Staatsanwältin erlauben, es bei diesem E-Mail zu belassen. Am 17.
Januar 2017 sah der Verteidiger die Akten bei der Staatsanwaltschaft ein. In
der Beschwerde an die Vorinstanz räumte dieser ein, dass er die wesentlichen
Akten einsehen und kopieren konnte.  
Da der Verteidiger der Bitte der Staatsanwältin, die Akten bei der
Staatsanwaltschaft einzusehen, ohne Weiteres nachkam und nicht auf der
Zustellung der Akten beharrte, ist ihm dies als Verzicht hierauf auszulegen.
Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, die
Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem
sie seinem Verteidiger die Akten nicht zugestellt habe, stellt das ein
widersprüchliches Verhalten dar. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Im Übrigen
konnte der Verteidiger nach seinen eigenen Darlegungen die wesentlichen Akten
bei der Staatsanwaltschaft einsehen und kopieren. Er konnte somit die
Beschwerde bei der Vorinstanz in Kenntnis aller Umstände einreichen. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre damit jedenfalls zu
verneinen. 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbehelflich. 
 
3.   
Die Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen und habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt, geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz musste sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE
143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe von der Rufnummer
7 durch den widerrechtlichen Einsatz eines IMSI-Catchers Kenntnis erlangt. Die
Echtzeit-Überwachung und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hätten
deshalb nicht genehmigt werden dürfen. 
Wie sich aus dem heutigen Urteil 1B_251/2017 (E. 6) ergibt, war der Einsatz des
IMSI-Catchers rechtmässig. Der Rüge ist damit die Grundlage entzogen. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen von Art. 269 StPO für die
Echtzeit-Überwachung seien weder hinsichtlich des Tatbestands der Erpressung
gemäss Art. 156 StGB noch jenes der Widerhandlung gemäss Art. 22 Abs. 2 des
Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SR 415.0) gegeben. 
Das Vorbringen ist unbegründet. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen von 
Art. 269 StPO in den heutigen Urteilen 1B_251/2017 bzw. 1B_252/2017 (je E. 4.3
ff.) für beide Tatbestände bejaht. Darauf kann verwiesen werden. 
Waren die Voraussetzungen für die Echtzeit-Überwachung nach Art. 269 StPO
gegeben, trifft dies erst recht zu für die rückwirkende
Teilnehmeridentifikation nach Art. 273 StPO, da diese deutlich weniger in die
Grundrechte eingreift. Dazu kann auf das im Urteil 1B_251/2017 (E. 5.2) Gesagte
verwiesen werden. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Rufnummer 078 897 79 00 handle es
sich um jene einer Drittperson. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Überwachung der Rufnummer seien nicht erfüllt gewesen.  
 
6.2. Gemäss Art. 279 StPO darf der Fernmeldeanschluss der beschuldigten Person
überwacht werden (lit. a); ebenso jener von Drittpersonen, wenn aufgrund
bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person den
Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt (lit. b Ziff. 1).  
 
6.3. Die Vorinstanz kommt aufgrund eines Stimmenvergleichs und somit in
Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
Mobiltelefonnummer 7, welche auf eine Drittperson lautet, benutzte. Dass die
Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und damit geradezu
willkürlich sei (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244), macht der Beschwerdeführer
nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2
BGG genügenden Weise geltend. Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt
daher nicht eingetreten werden.  
 
7.   
 
7.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64
BGG.  
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Gerichtskosten und von der Sicherstellung einer Parteientschädigung, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Mittellos ist ein Gesuchsteller,
der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen
kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich
und seine Familie benötigt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie
möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende
und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer
die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf
jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege
haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers
sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben.
Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a
S. 164 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl.
2014, N. 20 zu Art. 64 BGG). 
Der Beschwerdeführer behauptet seine Mittellosigkeit, belegt sie aber nicht.
Hierzu wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, als seine finanziellen
Verhältnisse undurchsichtig sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb
nicht bewilligt werden. Damit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 BGG) wird
aufgrund des oben (E. 1.2) Gesagten auf lediglich Fr. 500.-- festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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