Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.247/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_247/2017        

Urteil vom 22. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons
Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung
von Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.--
bestraft. Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft die Akten
dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses wies am 2. Juni 2017 ein
erneutes Gesuch von A.________ um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab.
Dagegen erhob A.________ am 7. Juni 2017 Beschwerde und stellte dabei auch ein
Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Holzer Zaugg.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit
Beschluss vom 14. Juni 2017 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das
Ausstandsgesuch wies sie ebenfalls ab. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass es sich vorliegend um
einen Bagatellfall handle und keine Gründe ersichtlich seien, welche
ausnahmsweise eine amtliche Verteidigung geboten erscheinen liessen. Die
Ablehnung der beantragten Beiordnung einer amtlichen Verteidigung stelle keinen
Ausstandsgrund dar.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in
Strafsachen, die zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung der
amtlichen Verteidigung führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen
Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die entsprechende
Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Hinsichtlich des abgewiesenen Ausstandsgesuches
vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise einen Ausstandsgrund
verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben